Ablehnungsgesuch wegen Vorbefassung als unbegründet zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 175/11
- Datum
- 27.12.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Allein eine prozessrechtlich typische Vorbefassung eines Richters mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter ist entbehrlich, wenn ihre Beteiligung an dem früheren Verfahren aktenkundig ist und eine Äußerung ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen kann.
Ein Ablehnungsgrund liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorträgt.
Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs in dem vorherigen Verfahren stärkt die Begründetheit der Unbegründetheit eines erneuten Ablehnungsgesuchs.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 31. Januar 2011, Az: 31 U 143/07
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2011 hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen Mitglieder des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren V ZR 8/10 gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig feststeht (vgl. OLG Köln, JMBlNW 2009, 89, juris Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsgesuch in dem Verfahren V ZR 8/10 inzwischen zurückgewiesen worden.
| Brückner | Eick | Leupertz | |||
| Weinland | Halfmeier |
Zitiert von (9)
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