Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde trotz späterer Insolvenzeröffnung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZR 180/24
Datum
23.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230626BVIIIZR180.24.0
Quelle
Der Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eröffnete Insolvenz über das Vermögen der vormaligen Beklagten hinderte die Entscheidung nicht. § 249 Abs. 3 ZPO ist entsprechend anwendbar, wenn keine weiteren Prozesshandlungen oder Fristen mehr offen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Erfordernis der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht.

2

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht ein Verfahren nicht in einer Weise, die eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließt, wenn § 249 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar ist.

3

Eine Entscheidung kann während einer Verfahrensunterbrechung ergehen, wenn keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, sämtliche erforderlichen Prozesshandlungen vor der Unterbrechung vorgenommen wurden und keine Fristen mehr laufen oder durch die Entscheidung in Lauf gesetzt werden.

4

Der Beschwerdeführer ist mit weiterem Vortrag zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, sobald die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO abgelaufen ist.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 28. August 2024, Az: 9 U 45/22

vorgehend LG Göttingen, 3. März 2021, Az: 3 O 40/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig - 9. Zivilsenat - vom 28. August 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Mitteilung, dass über das Vermögen der (vormaligen) Beklagten am 19. Mai 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2025 - XI ZR 365/21, juris; vom 25. März 2025 - XI ZR 204/23, juris; siehe hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, NZI 2020, 387 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die durch Verfügung des Senatsvorsitzenden verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief für die (vormalige) Beklagte bis zum 7. Januar 2025; die (vormalige) Beklagte hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 19. Mai 2026 eröffnet worden.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 136.822,80 €.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm

Zitiert (4)