Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 365/21
- Datum
- 28.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125BXIZR365.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Fortbildung des Rechts sowie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zugleich die Erfolgsaussichten einer Revision prüfen und deren Niederschlag in der Zurückweisung begründen; hierfür ist auf einschlägige Rechtsprechung abzustellen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Beschwerdeführers steht einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn (1) keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (2) keine Fristen mehr laufen, (3) alle erforderlichen Prozesshandlungen vor der Unterbrechung erfolgt sind und (4) der Beschwerdeführer durch Ablauf der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag ausgeschlossen war.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von ausführlicher weiterer Begründung abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 31. Mai 2021, Az: 11 U 76/19
vorgehend LG Braunschweig, 26. April 2019, Az: 5 O 1041/18
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207) und vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186). Auf die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kommt es nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Mitteilung der Beklagten, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN und vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 4. Oktober 2021; der Kläger hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 15. Dezember 2021 eröffnet worden.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.304,81 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg
Sturm Ettl