Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen BGH-Kostenansatz per einfacher E-Mail unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZB 43/26
Datum
22.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220726BVIIIZB43.26.0
Quelle
Die Beschwerdeführerin wandte sich per E-Mail gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde. Der BGH verwarf die Erinnerung als unzulässig, weil sie weder qualifiziert elektronisch signiert noch über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden war. Zudem richtete sich das Vorbringen nicht gegen einen Fehler des Kostenansatzes. Das Erinnerungsverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG muss in der Form des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG eingereicht werden.

2

Ein elektronisches Dokument wahrt die vorgeschriebene Form nur bei qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg.

3

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG eröffnet nur die Überprüfung des Kostenansatzes auf kostenrechtliche Fehler, nicht aber eine Überprüfung der Kostenbelastung dem Grunde nach.

4

Im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG werden keine Gerichtsgebühren erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

5

Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Juni 2026, Az: VIII ZB 43/26

vorgehend OLG Stuttgart, 16. April 2026, Az: 9 W 7/26

vorgehend LG Stuttgart, 4. Juli 2024, Az: 5 T 16/24

vorgehend LG Stuttgart, 23. Mai 2024, Az: 5 T 14/24

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2026 (Kassenzeichen 780026122367) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 16. April 2026 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 6. Juli 2026 wurden ihr Gerichtskosten in Höhe von 144 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 13. Juli 2026.

II.

3

1. Über die Erinnerung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

5

3. Überdies ist der angegriffene Kostenansatz richtig. Die gegen den Kostenansatz im Grundsatz statthafte Erinnerung bliebe, auch wenn sie zulässig wäre, in der Sache ohne Erfolg.

6

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen seine Kostenbelastung als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Kretschmann

Zitiert (1)