Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZR 93/20
- Datum
- 03.02.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs.1 GKG ist auch nach Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig; sie ist unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig und kann auf Rückerstattung oder Nichterhebung gerichtet sein.
Zur Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist grundsätzlich der Einzelrichter berufen (vgl. §§ 1 Abs.5, 66 Abs.6 GKG).
Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet keine materielle Überprüfung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung statt; Einwendungen, die sich auf die Verwerfung der Hauptsache beziehen, sind nicht im Erinnerungsverfahren zu erörtern.
Die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Kostenverzeichnis zum GKG und dem zugrunde gelegten Streitwert; entstandene Gebühren sind nach § 22 Abs.1 Satz1 GKG zu entrichten.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und führt nicht zur Erstattung von Gerichtskosten (§ 66 Abs.8 GKG); weitere Eingaben in derselben Sache können ohne Aussicht auf Antwort bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Dezember 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschluss
vorgehend BGH, 29. Oktober 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschluss
vorgehend BGH, 7. September 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschluss
vorgehend BGH, 30. April 2020, Az: IX ZR 93/20, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. April 2020, Az: 8 U 107/18
vorgehend LG Karlsruhe, 17. August 2018, Az: 8 O 227/17
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 15. Januar 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. September 2020 (Kostenrechnung vom 14. Oktober 2020, Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. September 2020 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt. Mit der oben genannten Kostenrechnung ist von dem Kläger die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.052 € angefordert worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den er zwischenzeitlich beglichen habe. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II.
1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
III.
1. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 21 GKG, Rn. 34) eingelegt werden.
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
a) Durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 100.000 € ist die von dem Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 2.052 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) iVm Anlage 2 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
b) Die Einwendungen des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021 richten sich (erneut) gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Insoweit ist er auf die Beschlüsse des Senats vom 7. September 2020 (Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde), vom 29. Oktober 2020 (Zurückweisung seiner Gegenvorstellung) und vom 17. Dezember 2020 (Zurückweisung seiner erneuten Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht statt.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
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Zitiert (2)
Zitiert von (30)
- BGH · VIII ZB 25/23 · 22.08.2023Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 55/23 · 16.01.2024Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen, PKH abgelehnt
- BGH · XI ZR 217/22 · 06.02.2025Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
- BGH · XI ZB 1/25 · 30.06.2025Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) am BGH zurückgewiesen
- BGH · IV ZB 7/23 · 06.09.2023Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG – zurückgewiesen, soweit nicht abgeholfen
- BGH · VIII ZB 43/26 · 22.07.2026Erinnerung gegen BGH-Kostenansatz per einfacher E-Mail unzulässig
- BGH · V ZR 128/25 · 26.05.2026Erinnerung gegen automatisierte Kostenanforderung ohne Unterschrift zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 76/25 · 25.06.2026Erinnerung gegen BGH-Kostenansatz und Hinweis der Rechtspflegerin
- BGH · VIII ZR 265/24 · 06.06.2025Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz nach Revisionsrücknahme
- BGH · VIII ZR 127/24 · 08.01.2025Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen
- BGH · VIII ZA 17/22 · 30.01.2024Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen Anhörungsrüge zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 18/23 · 29.08.2023Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen (VIII ZB 18/23)
- BGH · VIII ZA 17/23 · 12.11.2024Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 58/23 · 28.11.2023Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG vom BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 13/24 · 13.08.2024Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH
- BGH · VIII ZB 39/23 · 08.11.2023Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 62/22 · 13.06.2023Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZR 55/24 · 14.08.2024Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – 2,0‑Gebühr nach Nr.1242 GKG
- BGH · VIII ZB 34/23 · 21.11.2023Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 23/24 · 14.08.2024Erinnerung gegen Kostenansatz verworfen: E-Mail ohne signaturgemäße Form unzulässig
- BGH · XI ZR 47/24 · 04.02.2025Erinnerung gegen Kostenansatz nach GKG zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 31/21 · 06.11.2025Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH: 2,0‑Gebühr bei Gegenstandswert bis 500 € bestätigt
- BGH · VIII ZR 127/24 · 09.12.2024Erinnerung gegen Kostenansatz (GKG): Abweisung; keine Reformatio in Peius im Abhilfeverfahren
- BGH · VIII ZB 55/23 · 20.02.2024Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen; PKH abgelehnt
- BGH · VIII ZB 71/23 · 14.05.2024Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH als unzulässig verworfen
- BGH · VIII ZB 78/22 · 17.05.2023Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 18/23 · 08.11.2023Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH wegen Formmangels als unzulässig verworfen
- BGH · VIII ZA 8/23 · 19.02.2024Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 12/23 · 09.05.2023Erinnerung nach § 66 GKG gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
- BGH · VIII ZB 23/24 · 24.06.2024Erinnerung gegen Kostenansatz: E-Mail ohne qualifizierte Signatur unzulässig