Deliktische Haftung wegen Abschalteinrichtungen: Fehlt Grenzwertkausalität, fehlt Täuschungsindiz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 535/21
- Datum
- 06.11.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:061123UVIAZR535.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfstandsbezogenheit einer Abschalteinrichtung indiziert grundsätzlich eine arglistige Täuschungsabsicht gegenüber der Typgenehmigungsbehörde; diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn die Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist.
Eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31, 830 BGB) setzt neben der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weitere Umstände voraus, die das Verhalten des Herstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Ergibt sich, dass die gesetzlichen Grenzwerte auch bei Deaktivierung der betreffenden Funktion eingehalten werden, rechtfertigt die bloße Prüfstandswirkung der Software nicht die Annahme eines sittenwidrigen vorsätzlichen Handelns.
Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen Vorschriften der EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller; ein Motorhersteller, der die Bescheinigung nicht ausstellt, ist hiernach regelmäßig nicht als mittelbarer Täter oder Mittäter haftbar zu machen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 10. November 2021, Az: 12 U 935/20
vorgehend LG Regensburg, 14. Februar 2020, Az: 83 O 1681/19
Leitsatz
Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen Seat Alhambra Luxus 2.0 l mit einer Laufleistung von 50 km zum Kaufpreis von 34.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet. Es verfügt über einen SCR-Katalysator. Außerdem ist im Fahrzeug ein Thermofenster implementiert und die Motorsteuerung enthält eine Fahrkurvenerkennung. Herstellerin des Fahrzeugs ist die spanische Seat S.A., eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Es ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen und Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt begründet:
Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht hinreichend dargetan. Für die Annahme eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten genüge nicht, dass im Fahrzeug ein Thermofenster und eine Fahrkurvenerkennung verbaut seien. Es bedürfe vielmehr weiterer Umstände, die das Verhalten von Repräsentanten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche Umstände zeige der Vortrag des Klägers nicht auf. Zwar bewirke die unstreitig applizierte Fahrkurve nach dem Vortrag der Beklagten, dass "während eines NEFZ" (gemeint: Neuen Europäischen Fahrzyklus) nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators an der hohen Abgasrückführungsrate (AGR) festgehalten werde. Allerdings habe das von der Beklagten über diese "Umschaltstrategie" informierte KBA die Funktion nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Aus den vorgelegten Auskünften ergebe sich, dass Prüfungen im KBA gezeigt hätten, dass auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenfunktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten würden. Unabhängig von der Richtigkeit der Einschätzung des KBA zur Frage der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung ergäben sich hieraus jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten.
Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit verpflichtet zu sein, liege nicht im Schutzbereich dieser Vorschriften.
II.
Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren im Ergebnis stand.
1. Soweit der Kläger Ansprüche auf §§ 826, 31, 830 BGB stützt, hat das Berufungsgericht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtsfehlerfrei verneint. Die dagegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
a) Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31, 830 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Fahrzeugherstellers oder des als Mittäter oder mittelbarer Täter handelnden Motorherstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Einen solchen Umstand kann es darstellen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung danach unterscheidet, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird oder ob es sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Bei der Prüfstandbezogenheit handelt es sich um eines der wesentlichen Merkmale, nach denen eine - hier zugunsten des Klägers als vorhanden revisionsrechtlich zu unterstellende - unzulässige Abschalteinrichtung die Anforderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllt. Die Tatsache, dass eine Software ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 12). Die Indizwirkung entfällt entgegen der Rechtsauffassung der Revision allerdings, sofern die unzulässige Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist. Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, zVb Rn. 17).
Sofern die verwendete Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist oder auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, kommt eine Haftung nach §§ 826, 31, 830 BGB nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Diese Annahme setzt jedenfalls voraus, dass - hier - der Motorhersteller bei der Entwicklung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 12; - III ZR 303/20, juris Rn. 13 mwN).
b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31, 830 BGB zutreffend verneint. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, da nach Auskunft des KBA die gesetzlichen Grenzwerte auch bei Abschalten der Fahrkurvenerkennung eingehalten würden, sei deren Wirksamkeit allein auf dem Prüfstand kein Indiz für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch ansonsten einer Überprüfung anhand der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen stand. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat.
a) Zwar hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17).
b) Die Haftung nach diesen Vorschriften knüpft jedoch allein an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, kann nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 20 mwN).
Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung ist insoweit nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 21 mwN). Dass der Fahrzeughersteller im konkreten Fall vorsätzlich eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung durch eine vorsätzliche Hilfeleistung der Beklagten als Motorenherstellerin ausgegeben habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
| Menges | Götz | Vogt-Beheim | |||
| Möhring | Liepin |
Zitiert (5)
- BGH · VIa ZR 335/21 · 26.06.2023Diesel-Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB; EG-Typgenehmigung keine Sperre
- BGH · III ZR 267/20 · 20.07.2023Diesel-Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV
- BGH · III ZR 303/20 · 20.07.2023BGH: Thermofenster/Typgenehmigung schließt Deliktshaftung nicht aus; Differenzschaden möglich
- BGH · VII ZR 412/21 · 12.10.2023EA 288: Fahrkurvenerkennung/NOx-Katalysator-Leerung begründet § 826 BGB nicht ohne Vorsatz
- BGH · VIa ZR 1119/22 · 10.07.2023Diesel-Fall: Motorhersteller haftet nicht für Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugherstellers
Zitiert von (30)
- BGH · VIa ZR 1012/22 · 11.12.2023Revision teilweise stattgegeben: Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Abschalteinrichtung (Differenzschaden)
- BGH · VIa ZR 598/23 · 23.12.2024Diesel-Wohnmobil: Thermofenster/Timer – OLG muss Kläger-Vortrag zu Prüfstandserkennung würdigen
- BGH · VIa ZR 190/23 · 21.01.2025Diesel-Wohnmobil: Gehörsverletzung bei Vortrag zur prüfstandsbezogenen Timerfunktion
- BGH · VIa ZR 159/22 · 27.11.2023BGH: Differenzschaden bei Diesel-Abgasskandal; Restwert bei Vorteilsausgleich anzurechnen
- BGH · VIa ZR 635/23 · 12.03.2024Diesel-Abschalteinrichtung: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV und Verbotsirrtum
- BGH · VIa ZR 1062/22 · 27.11.2023BGH: Zurückverweisung bei Dieselfall – Differenzschaden und Bestimmtheit des Zahlungstitels
- BGH · VIa ZR 764/22 · 06.02.2024Feststellungsklage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster/KSR) – Zurückverweisung
- BGH · VIa ZR 578/21 · 16.01.2024Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung
- BGH · VIa ZR 1099/22 · 04.12.2023Revision wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Zurückverweisung an das Berufungsgericht
- BGH · VIa ZR 458/24 · 30.06.2026Diesel-Wohnmobil: Keine sittenwidrige Schädigung bei behördlicher Billigung
- BGH · VIa ZR 1356/22 · 13.02.2024BGH: Zurückverweisung bei Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen
- BGH · VIa ZR 165/23 · 23.01.2024BGH: Rückverweisung zur Prüfung von Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung
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- BGH · VIa ZR 1340/22 · 23.04.2024BGH zu Abschalteinrichtungen: Haftung nach §826 und §823 II (EG-FGV) geprüft
- BGH · VIa ZR 482/21 · 31.07.2024Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen: Revision stattgegeben, zurückverwiesen
- Oberlandesgericht Köln · 4 U 39/24 · 12.11.2024Dieselskandal: Differenzschaden wegen Thermofenster (5 % des Kaufpreises)