Gehörsrüge gegen Verwerfung der Wiederaufnahmebeschwerde unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- StB 20/26
- Datum
- 04.08.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:040826BSTB20.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge nach § 33a StPO ist statthaft, wenn geltend gemacht wird, eine gerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Der Antragsteller muss einen behaupteten Gehörsverstoß substantiiert darlegen; hierfür bestehen weder eine gesetzliche Frist noch besondere Formvorgaben.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht schon deshalb vor, weil das Gericht dem Vorbringen oder den Rechtsansichten eines Beteiligten nicht folgt.
Eine Gegenvorstellung gegen eine nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unanfechtbare Entscheidung ist grundsätzlich nicht statthaft; Ausnahmen kommen nur bei anders nicht heilbaren unerträglichen Rechtsmängeln oder besonders gravierenden Verfahrensfehlern in Betracht.
Die Kosten einer erfolglosen Gehörsrüge trägt der Verurteilte entsprechend § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: StB 20/26, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 4. Juni 2021, Az: (1) 3 StE 3/18
Tenor
Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2026 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
1. Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (2 St 1/25) einen Antrag des rechtskräftig Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und die gleichfalls begehrte Unterbrechung der Strafvollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat am 9. Juni 2026 verworfen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2026 - StB 20/26, NStZ-RR 2026, 258). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Gehörsrüge vom 24. Juli 2026.
2. Die Gehörsrüge ist gemäß § 33a StPO statthaft und zulässig erhoben worden. Der Antrag nach § 33a StPO ist weder an eine Frist gebunden noch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2026 - StB 35/26, juris Rn. 2 mwN). Allerdings hat der Antragsteller den geltend gemachten Gehörsverstoß substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2026 - StB 35/26, juris Rn. 2; vom 14. August 2025 - 4 StR 208/25, juris Rn. 8; vom 18. April 2016 - 2 ARs 410/14, juris Rn. 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 33a Rn. 7; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 33a Rn. 8). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist erfüllt.
3. Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des Senats vom 9. Juni 2026 nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat über die sofortige Beschwerde des Verurteilten unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens eingehend und umfassend beraten. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte nicht im Aditionsverfahren befunden werden dürfen, sondern - um dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun - nur nach mündlicher Erörterung des neuen Sachverständigengutachtens mit den Verfahrensbeteiligten im Probationsverfahren nach § 369 StPO, wird kein für eine Gehörsrüge relevanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof dargetan. Im Übrigen hat das Kammergericht, wie der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 9. Juni 2026 im Einzelnen dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2026 - StB 20/26, NStZ-RR 2026, 258 Rn. 29 ff.), ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 StPO zu Recht den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten im Aditionsverfahren als unzulässig verworfen. Auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 9. Juni 2026 wird verwiesen.
4. Es besteht kein Anlass, die ausdrücklich und ausschließlich als solche bezeichnete Gehörsrüge als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine solche wäre nicht statthaft, weil der Senatsbeschluss unanfechtbar ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen wie der Senatsbeschluss den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Die Änderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2026 - StB 35/26, juris Rn. 6; vom 20. März 2025 - StB 4-6/25, juris Rn. 3; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 78; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2026 - 2 ARs 98/25, juris Rn. 6; vom 14. August 2025 - 4 StR 208/25, juris Rn. 7; vom 8. April 2025 - AK 18/25, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2024 - StB 33/24, juris Rn. 2 ff.).
Eng begrenzte Ausnahmen gelten allenfalls zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 78 f.; BGH, Beschluss vom 20. März 2025 - StB 4-6/25, juris Rn. 3; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 14; BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Gehörsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
| Hohoff | Munk | ||
| Kreicker |
Zitiert (8)
- BVerfG · 2 BvR 2222/21 · 30.09.2022NSU-Prozess: Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO erfolglos
- BGH · StB 33/24 · 27.06.2024Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung des Senats zurückgewiesen
- BGH · StB 46/25 · 17.09.2025Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers verworfen
- BGH · 4 StR 208/25 · 14.08.2025Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags zurückgewiesen
- BGH · 2 ARs 98/25 · 11.03.2026Weitere Beschwerde gegen KG-Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung verworfen
- BGH · AK 18/25 · 08.04.2025Sofortige Beschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss als unzulässig verworfen
- BGH · StB 20/26 · 09.06.2026Strafrechtliche Wiederaufnahme: Privatgutachten ohne erschütternden Beweiswert
- BGH · StB 35/26 · 07.07.2026Gehörsrüge gegen Beschwerdeentscheidung im Wiederaufnahmeverfahren verworfen