Treffer
BGH Beschluss

Weitere Beschwerde gegen KG-Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 ARs 98/25
Datum
11.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110326B2ARS98.25.0
Quelle
Der Beschwerdeführer legte gegen die Verwerfung seiner Beschwerde durch das Kammergericht eine weitere Beschwerde ein und beantragte hilfsweise die Umdeutung in eine Gegenvorstellung. Der BGH verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil Beschlüsse des Kammergerichts nach § 304 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 StPO nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden können. Eine analoge Anwendung des § 310 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Gegenvorstellungen gegen bereits rechtskräftige Entscheidungen sind unzulässig; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

2

Die in § 310 Abs. 1 StPO geregelte Ausnahme von der Unzulässigkeit weiterer Rechtsbehelfe ist abschließend und eng auszulegen; eine analoge Ausdehnung ist nur bei einer planwidrigen Regelungslücke zulässig.

3

Gegenvorstellungen gegen bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind unzulässig; eine Änderung unanfechtbarer Beschlüsse ist nur auf gesetzlicher Grundlage etwa bei einer in entscheidungserheblicher Weise verletzten Gehörsverletzung möglich (§§ 33a, 311a, 356a StPO).

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer (weiteren) Beschwerde richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 16. Dezember 2024, Az: 5 Ws 222/24

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der (Hilfs-) Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Kammergericht durch Beschluss vom 16. Dezember 2024 verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2025 mit der „weiteren Beschwerde“ und beantragt in einem weiteren Schriftsatz vom 24. März 2025 hilfsweise, die weitere Beschwerde in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden.

II.

2

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO).

3

Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung erschöpfend und eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78, BVerfGE 48, 367, 376; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 - 7 BJs 316/70, StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121). Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus (vgl. LR-StPO/Matt, 26. Aufl., § 310 Rn. 29; Wegner in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 9, § 57 Beschwerde Rn. 109).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

III.

5

Der (Hilfs-)Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt.

6

Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind unzulässig (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 12; SSW-StPO/Hoch, Vorbemerkung zu §§ 296 ff. Rn. 43, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen und es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416, und vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538, 2539; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2019 - 2 Ws 336/18, BeckRS 2019, 29680; KG, Beschluss vom 1. März 2023 - 3 ORbs 19/23, NZV 2023, 516, 517; BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 142/33, Rn. 11). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn - was hier nicht behauptet wird - das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO). Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung kommt eine Übersendung der Akten an das Kammergericht nicht in Betracht.

MengesSchmidt
Grube
Weitere Beschwerde gegen KG-Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung verworfen — Themis