Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen Kostengrundentscheidung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 7/10
- Datum
- 17.08.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG richtet sich gegen den Kostenansatz und ist auf die Prüfung einer Verletzung des Kostenrechts beschränkt; sie dient nicht der Anfechtung der Kostengrundentscheidung selbst.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der zuständige Senat nach § 66 Abs. 1 GKG i.V.m. § 139 Abs. 1 GVG.
Eine Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist anzusetzen, wenn die Rechtsbeschwerde mit Beschluss als unzulässig verworfen worden ist.
Die bloße Behauptung, eine Kostenrechnung sei nicht zugegangen, führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung eines rechtmäßig angesetzten Kostenansatzes, insbesondere wenn die Rechnung erneut übersandt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Oktober 2009, Az: 5 U 126/08
vorgehend LG Hamburg, 22. Mai 2008, Az: 315 O 992/07
Tenor
Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780010105363 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungskläger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung.
II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 Euro angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden.
2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3).
| Bornkamm | Büscher | Kirchhoff | |||
| Pokrant | Bergmann |
Zitiert von (8)
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- BGH · I ZR 8/06 · 06.06.2013Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
- BGH · X ZR 54/11 · 19.10.2015Erinnerung gegen Kostenansatz: Senatszuständigkeit und Kostenschuld bei Anschlussberufung
- KapMuG: Obergrenze der Gerichtsgebühren nach §51a Abs.2 GKG nicht durch Quotenkürzung
- BGH · I ZR 170/09 · 24.11.2011Erinnerung gegen Kostenansatz: Haftung eines Gesellschafters einer aufgelösten GbR als Gesamtschuldner
- BGH · XI ZR 355/18 · 06.10.2020Vorlage an den Großen Senat: Besetzung bei § 33 RVG-Wertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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- BGH · I ZR 12/12 · 13.09.2012Erinnerung gegen Kostenansatz: Vertreterbestellung für Nichtzulassungsbeschwerde reicht Haftung aus