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KapMuG: Obergrenze der Gerichtsgebühren nach §51a Abs.2 GKG nicht durch Quotenkürzung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beigeladene wandte sich mit einer Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Ansatz der Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren. Streitpunkt war, ob die nach dem persönlichen Streitwert ermittelte Obergrenze der Gebühren zusätzlich anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quote zu kürzen sei. Der Senat wies die Erinnerung als unbegründet zurück und stellte klar, dass § 51a Abs.2 GKG lediglich eine Obergrenze nach dem persönlichen Streitwert begründet, die nicht nochmals quotenmäßig zu reduzieren ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 51a Abs. 2 GKG begrenzt die Haftung des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen für Gerichtsgebühren auf den Betrag, der sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt.

2

Die aus dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze darf nicht zusätzlich anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quote gekürzt werden.

3

Die Erinnerung nach § 66 GKG richtet sich gegen Fehler im Kostenrecht bzw. der Kostenberechnung und nicht gegen die grundsätzliche Kostenpflicht, die durch eine vorinstanzliche Kostengrundentscheidung festgelegt ist.

4

Der Kostenansatz nach Nr. 1821 Anlage 1 zum GKG ist an den maßgeblichen Gesamtstreitwert anzusetzen; die hieraus folgenden Gebühren sind mit der durch § 51a Abs.2 GKG bestimmten Obergrenze abzugleichen, nicht jedoch weiter quotenmäßig zu vermindern.

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