Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Kostenansatz ohne kostenrechtliche Einwände zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Aktenzeichen
IV ZR 146/23
Datum
22.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220425BIVZR146.23.0
Quelle
Der Beklagte wandte sich gegen die für die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Gerichtskosten und begehrte deren Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung. Seine Eingaben waren als statthafte Erinnerung nach § 66 GKG auszulegen. Die Erinnerung blieb jedoch erfolglos, weil sie keine Verletzung des Kostenrechts geltend machte, sondern die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich angriff. Der Kostenansatz entsprach Nr. 1242 KV GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben, mit denen die Nichterhebung angesetzter Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung begehrt wird, sind als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in Betracht kommt.

2

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

3

Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz sind die inhaltliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung und die darin enthaltene Kostengrundentscheidung nicht überprüfbar.

4

Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist unbegründet, wenn keine kostenrechtlichen Einwände erhoben werden und die angesetzte Gebühr dem Kostenverzeichnis entspricht.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Januar 2024, Az: IV ZR 146/23, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Juni 2023, Az: 11 U 6/22

vorgehend LG Baden-Baden, 13. Januar 2022, Az: 3 O 32/21

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 28. Februar 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2023 als unzulässig verworfen und ihm die Kosten auferlegt. Die Gerichtskosten für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 28. Januar 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit Eingaben vom 5. August 2024 und vom 6. Februar 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen hat.

2

II. Die Eingaben des Beklagten sind darauf gerichtet, eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 GKG zu erreichen. Sie sind daher als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22, juris Rn. 1; vom24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 aaO m.w.N.).

3

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2024 aaO; vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Beklagte keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Piontek

Zitiert (4)