Treffer
BGH Beschluss

Gegenstandswert der Verteidigung bei Einziehung im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
7 StR 30/26
Datum
15.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926B7STR30.26.0
Quelle
Der Verteidiger eines wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilten Angeklagten beantragte die Wertfestsetzung für seine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit im Revisionsverfahren. Der BGH setzte den Gegenstandswert nach § 33 RVG auf den gesamten nominalen Einziehungsbetrag fest. Die allgemeine Sachrüge erfasst auch die Einziehungsentscheidung und löst daher die besondere Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an der vollständigen Abwehr der Einziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wertfestsetzung für eine auf die Einziehung bezogene Verteidigertätigkeit in der Revisionsinstanz ist nach § 33 Abs. 1 RVG beim Revisionsgericht zu beantragen.

2

Die besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht für jeden Rechtszug, wenn der Verteidiger eine zumindest auch auf die Einziehung bezogene Tätigkeit entfaltet.

3

Bereits die Erhebung einer allgemeinen Sachrüge im Revisionsverfahren stellt eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit dar, weil sie die Einziehungsentscheidung zur umfassenden revisionsgerichtlichen Prüfung stellt.

4

Der Gegenstandswert der Verteidigertätigkeit im Zusammenhang mit einer Einziehung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an deren Abwehr.

5

Bei unbeschränkt eingelegter Revision entspricht dieses wirtschaftliche Interesse grundsätzlich dem Nominalwert der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung, auch bei gesamtschuldnerischer Haftung.

Tenor

Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers des Angeklagten K, Rechtsanwalt S aus Trier, in der Revisionsinstanz wird auf 1.203.400,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Trier hat den Angeklagten K am 28. Januar 2026 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.203.400,95 Euro angeordnet, hinsichtlich derer der Angeklagte mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Der auch in der Revisionsinstanz tätig gewordene Verteidiger des Angeklagten beantragt mit einem an das Landgericht Trier gerichteten Schreiben die „Wertfestsetzung der Einziehungsgebühr für das Revisionsverfahren“.

II.

3

1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2024 - 1 StR 445/23, juris Rn. 3; vom 7. November 2022 - 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31; vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10 ff.).

4

2. Gemäß Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204; vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN).

5

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204; vom 5. August 2024 - 1 StR 445/23, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

6

Da das Landgericht die Einziehung gegen den Angeklagten auf insgesamt 1.203.400,95 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.

III.

7

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Plücker

Zitiert (5)