Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bei mehreren Adhäsionsklägern festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 124/22
- Datum
- 07.11.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:071122B6STR124.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Tritt der Verteidiger im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Adhäsionskläger entgegen, ist für die Gebührenberechnung der Gesamtgegenstandswert maßgeblich.
Der Gesamtgegenstandswert mehrerer Adhäsionsanträge ergibt sich durch Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge.
Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen; im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, jedoch durch den Streitgegenstand im ersten Rechtszug begrenzt.
Feststellungsaussprüche über künftige materielle Schäden können für Zwecke der Wertfestsetzung pauschal bewertet werden; Feststellungen, dass Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen herrühren, erhöhen den Gegenstandswert nicht, wenn wirtschaftliche Identität mit bereits zugesprochenen Schmerzensgeldaussprüchen besteht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Mai 2022, Az: 6 StR 124/22, Beschluss
vorgehend LG Neuruppin, 17. November 2021, Az: 12 KLs 3/21
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird betreffend die Adhäsionsklägerin S. K. auf 4.500 Euro und betreffend den Adhäsionskläger M. K. auf 14.500 Euro (insgesamt 19.000 Euro) festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, Schmerzensgeld an die beiden Geschädigten zu zahlen, an die Adhäsionsklägerin S. K. in Höhe von 2.000 Euro und an den Adhäsionskläger M. K. in Höhe von 12.000 Euro. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden Adhäsionsklägern künftige materielle Schäden zu ersetzen, die aus den abgeurteilten Taten entstehen, und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Angeklagten herrühren. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz betreffend die Adhäsionsklägerin S. K. festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Der Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist dahin auszulegen, dass er sich auf beide Adhäsionskläger bezieht (§ 300 StPO). Tritt der Verteidiger – wie hier – im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Adhäsionskläger entgegen, ist für die Gebührenberechnung der Gesamtgegenstandswert maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2017, 296), der sich aus einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge ergibt (vgl. Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Mehrere Auftraggeber (§ 7, Nr. 1008 VV) Rn. 1590 mwN).
Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2021 – GSZ 1/20; vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18).
Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Danach beläuft sich der Gesamtgegenstandswert hier auf 19.000 Euro. Er ergibt sich aus den zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen von 2.000 Euro und 12.000 Euro sowie dem Wert der Aussprüche über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle Schäden der Adhäsionskläger, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände – ebenso wie das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren – mit jeweils 2.500 Euro bemisst. Die Feststellungsaussprüche, wonach die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Angeklagten herrühren, erhöhen den Gegenstandswert nicht, weil insoweit wirtschaftliche Identität mit den auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldaussprüchen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3 mwN).
| Tiemann | |
Zitiert (3)
- BGH · GSZ 1/20 · 09.08.2021§ 33 RVG: Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit beim BGH durch Einzelrichter
- BGH · 1 StR 363/18 · 24.07.2019BGH: Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bei Aberkennung nach § 375 AO/§ 45 StGB
- BGH · II ZR 46/13 · 13.02.2013Streitwertfestsetzung bei Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellungsantrag und Gesamtschuldner
Zitiert von (6)
- BGH · 2 StR 55/23 · 08.05.2024Festsetzung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren (Revision) auf 100.000 Euro
- BGH · 4 StR 333/23 · 05.02.2025Pflichtverteidiger: Wertfestsetzung bei Einziehung in der Revisionsinstanz
- BGH · 3 StR 201/23 · 05.07.2024Festsetzung des Gegenstandswerts für einziehungsbezogene Verteidigung in der Revision
- BGH · 1 StR 216/24 · 31.10.2024Gegenstandswert des Adhäsionsantrags bei Angeklagtenrevision auf 95.000 Euro festgesetzt
- BGH · 7 StR 30/26 · 15.09.2026Gegenstandswert der Verteidigung bei Einziehung im Revisionsverfahren
- BGH · 6 StR 413/23 · 05.11.2024Festsetzung des Gegenstandswerts im Revisions-Adhäsionsverfahren auf 5.000 €