Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolglos: Keine ausdrückliche Begründung zur Strafaussetzung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
7 StR 10/26
Datum
25.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250826B7STR10.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil, das neben einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt hatte. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die fehlende ausdrückliche Erörterung einer Bewährungsaussetzung begründete keinen Rechtsfehler, weil diese angesichts während laufender Bewährung begangener Taten nicht nahelag. Zudem belegten die Strafzumessungserwägungen, dass das Landgericht die Aussetzungsmöglichkeit erkannt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene ausdrückliche Entscheidungserörterung zur Strafaussetzung zur Bewährung begründet nur dann einen sachlich-rechtlichen Fehler, wenn die Aussetzung nach den Umständen des Falles nahelag.

2

Eine ausdrückliche Begründung für die Versagung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe ist ausnahmsweise erforderlich, wenn deren Aussetzung zur Bewährung ernsthaft in Betracht kommt.

3

Begeht der Verurteilte neue Straftaten bewusst während laufender Bewährung, kann dies gegen das Naheliegen einer erneuten Strafaussetzung sprechen.

4

Aus den Strafzumessungserwägungen kann sich ergeben, dass das Tatgericht die Möglichkeit einer Strafaussetzung erkannt und in seine Entscheidung einbezogen hat.

5

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. Februar 2026, Az: 7 KLs 220 Js 64063/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der - neben der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27. Februar 2024 - gesondert gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht explizit erörtert. Die Gewährung von Strafaussetzung lag hier jedoch weder nahe, sodass ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurft hätte. Noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Möglichkeit der Strafaussetzung übersehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172; Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21, juris Rn. 5 ff.). Denn nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten, die der zweiten (aussetzungsfähigen) Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde lagen, bewusst unter laufender Bewährung aus der Verurteilung zu den einbezogenen Strafen. Ferner ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe „einschlägig unter Bewährung“ gestanden und sich diese Verurteilung „nicht ausreichend nachhaltig zur Warnung dienen lassen“, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Strafaussetzung im Blick hatte.

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