Revision trotz fehlerhafter Rückrechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 606/25
- Datum
- 28.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280526B6STR606.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückrechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus einer nach der Tat entnommenen Blutprobe ist zugunsten des Angeklagten ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille zugrunde zu legen.
Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille anzusetzen, um eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen.
Ein mittlerer Alkoholabbauwert darf der Rückrechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht zugrunde gelegt werden.
Ein Rechtsfehler bei der Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 30. Juni 2025, Az: 1 KLs 70/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar begegnen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlichen Bedenken. Den Urteilsgründen ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, von welcher Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit die Strafkammer ausgegangen ist. Soweit sie ihrer Prüfung auf der Grundlage von zwei nach der Tat gewonnenen Blutproben im Anschluss an den von ihr hinzugezogenen Sachverständigen unter Anwendung einer „mittleren Eliminationsrate von 1,15 Promille, ohne Latenzphase zwischen Vorfallszeitpunkt und Blutentnahme und ohne Sicherheitszuschlag“ eine „realistische Blutalkoholkonzentration“ zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft. Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aufgrund einer Blutprobe ist, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 237; Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 438/99, NStZ 2000, 214, 215; ferner Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 13 mwN). Ein mittlerer Abbauwert darf der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 ‒ 2 StR 443/20, Rn. 9). Der Senat schließt aber eingedenk der vom Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten weiteren Tatumstände ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi