Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen Fehleinschätzung alkoholbedingter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 438/99
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teils stattgegeben: Der Strafausspruch für die Tat vom 6. Dezember 1998 (Fall II 2) sowie der Gesamtstrafenauspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die Rüge zur Ablehnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens war unbegründet. Fehlerhaft war jedoch die Begründung des Gerichts zum Ausschluss des § 21 StGB, da keine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und keine psychodiagnostische Würdigung erfolgten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist nicht erforderlich, wenn keine psychischen Auffälligkeiten vorliegen und ihre Aussage durch weitere Beweismittel gestützt wird.

2

Ermittelt sich die Blutalkoholkonzentration erst Stunden nach der Tat, hat das Gericht durch Rückrechnung auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit festzustellen; das Unterlassen dieser Rückrechnung kann den Ausschluss einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht tragen.

3

Liegen rückgerechnete Werte nahe an einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, muss das Gericht psychodiagnostische Beurteilungskriterien darlegen, die ein erhaltenes Steuerungsvermögen trotz Alkoholisierung begründen.

4

Beruht die Schuldfähigkeitswürdigung auf einem nicht fehlerfrei begründeten Ausschluss des § 21 StGB, sind die davon abhängigen Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 30. Juni 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3 auf dessen Antrag – am 17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juni 1999 werden die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 6. Dezember 1998) und der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2, 3 und 4 StPO bleibt erfolglos. Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin N. rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage sei ureigene Aufgabe des Gerichts; allein der Umstand, dass die erwachsene, gehörlose Zeugin, bei der keine psychischen Auffälligkeiten gegeben seien, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers habe vernommen werden müssen, gebe keinen Anlass zur Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Die Entscheidung der Strafkammer lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, weil die Besonderheiten in der Person der Zeugin – jedenfalls unter Berücksichtigung der Beweislage – nicht von einem solchen Gewicht waren, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 1; BGH StV 1993, 567). Die Zeugin war psychisch unauffällig. Auch wurden wesentliche Teile ihrer Aussage durch die Aussagen der Zeugen D. und M. sowie durch die bei der Zeugin festgestellten Verletzungen bestätigt.

2. Der Strafausspruch im Fall II 2 (Tat vom 6. Dezember 1998) und damit auch der Gesamtstrafenausspruch haben keinen Bestand.

Die Begründung, mit der die Strafkammer im Fall II 2 eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens verneint hat, ist nicht rechtsfehlerfrei und trägt den Ausschluss des § 21 StGB nicht. Nach den Urteilsfeststellungen hat eine dem Angeklagten etwa drei Stunden nach Tatbegehung entnommene Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ ergeben (UA S. 12). Aus den Urteilsgründen ist nicht erkennbar, dass das Landgericht im Wege der Rückrechnung die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit festgestellt hat. Eine Rückrechnung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24 und 25) führt zu einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,68 ‰ bei Tatbegehung. Bei einem solchen Wert liegt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens nahe (vgl. BGHSt 37, 231, 235 und 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 15, 30, 31 und 34). Zu den psychodiagnostischen Beurteilungskriterien, die Hinweise darauf geben, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist (vgl. BGHSt 48, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 und 35; BGH NStZ 1997, 592), verhält sich das Urteil nicht. Auf dem nicht fehlerfreien Ausschluss des § 21 StGB kann das Urteil im Fall II 2 beruhen.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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