Treffer
BGH Beschluss

Erfolglose Revisionen und keine Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 515/25
Datum
24.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240626B6STR515.25.0
Quelle
Der Angeklagte griff seine Verurteilung wegen sexueller Belästigung an, während die Nebenklägerin die Freisprüche und das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung beanstandete. Der BGH verwarf beide Revisionen als unbegründet. Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren wurde abgelehnt, weil das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung nicht mit der Revision anfechtbar ist. Die Nebenklägerin trägt auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aus ihrer Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatgerichts, von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abzusehen, ist nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO revisionsrechtlich nicht anfechtbar.

2

Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Bei erfolglosen Revisionen eines Angeklagten und einer Nebenklägerin trägt die Nebenklägerin die notwendigen Auslagen des Angeklagten, wenn sich ihr Anfechtungsumfang nicht mit demjenigen des Angeklagten deckt.

4

Mit Anträgen, die eine revisionsrechtlich nicht anfechtbare Adhäsionsentscheidung betreffen, hat sich das Revisionsgericht nicht sachlich zu befassen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. Dezember 2024, Az: 24 KLs 5/23

Tenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nebenklägerin hat die durch ihre Revision erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Der Antrag der Adhäsionsklägerin, ihr im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin hat es abgesehen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil, soweit er verurteilt worden ist. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Freisprüche des Angeklagten von den zu ihrem Nachteil angeklagten Taten. Sie beantragt zudem, ihr für „die Adhäsionsklage Prozesskostenhilfe“ zu bewilligen. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleiben erfolglos.

2

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Danach hat die Nebenklägerin auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Ein Fall, in dem bei Erfolglosigkeit der Rechtsmittel von Angeklagten und Nebenklägerin jeder Rechtsmittelführer seine notwendigen Auslagen selbst trägt (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage, § 473 Rn. 10) liegt nicht vor. Denn die Revision der Nebenklägerin deckt sich im Anfechtungsumfang nicht mit der Revision des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, Rn. 2; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage, § 473 Rn. 10).

3

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor. Denn die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen, kann die Nebenklägerin nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mit der Revision anfechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, Rn. 3; vom 12. September 2013 - 2 StR 164/13, Rn. 3). Mit den die Adhäsionsentscheidung betreffenden Anträgen der Neben- und Adhäsionsklägerin hat sich der Senat nicht zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 3 StR 417/22, Rn. 1).

Bartelvon SchmettauSchuster
FritscheDietsch

Zitiert (2)