Revision verworfen: Strafzumessung bei Handeln mit/ohne Suchtdruck
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 405/21
- Datum
- 03.11.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Handeln unter Suchtdruck kann bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht in strafschärfender Weise berücksichtigt werden.
Ein bei der Strafzumessung unterlaufener Rechtsfehler führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die verhängte Strafe vor dem Hintergrund der übrigen Strafzumessungsgründe als angemessen erscheint.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 1. April 2021, Az: 4 KLs 15/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.
Sander Ri’inBGH Dr. Schneider isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert Feilcke Sander Tiemann Fritsche
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