Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/79
- Datum
- 04.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines strafmildernden Tatanlasses nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Besteht eine fehlerhafte Gewichtung oder rechtsfehlerhafte Berücksichtigung von Umständen bei der Strafzumessung, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Bei Jugendstrafen ist zu prüfen, inwieweit für Erwachsene bedeutsame Umstände (z. B. im Zusammenhang mit § 213 StGB) auf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts und die Strafzumessung übertragbar sind; eine fehlerhafte Abwägung kann aufhebungsrelevant sein.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als der Schuldspruch ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 506/79
in der Strafsache gegen ███ den Lagerarbeiter Stefan aus ████, geboren am ███████████ 1960 in Bad H[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt davon unberührt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen führt die rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs zu seiner Aufhebung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jugendkammer alle Umstände beachtet hat, die bei einem Erwachsenen für die Anwendung des § 213 StGB erheblich gewesen wären und in ihrer Bedeutung für die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts insoweit auch bei der Zumessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 – 4 StR 608/74 und vom 30. September 1975 – 1 StR 427/75, Beschlüsse vom
–3–
30. April 1976 – 2 StR 202/76 – und vom 13. September 1976 – 3 StR 293/76). Der Strafausspruch kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, „dass kein ernst zu nehmender zwingender Grund für den Angriff auf die Prostituierte ... erkennbar war“ (UA S. 21). Das stellt einen Rechtsfehler dar. Wenn ein einleuchtender Grund für die Tat vorläge, könnte das strafmildernd ins Gewicht fallen. Das bloße Fehlen eines strafmildernden Tatanlasses darf indes nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 und Beschluss vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79).
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