Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolglos; zulässiges Verteidigungsverhalten nicht hang- oder gefährlichkeitsbegründend

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 39/26
Datum
11.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110626B6STR39.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel als unbegründet; die erhobene Verfahrensrüge blieb aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Ergänzend stellte der Senat klar, dass zulässiges Verteidigungsverhalten weder zur Begründung eines Hanges noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten herangezogen werden darf. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf bei der Prüfung eines Hanges im Sinne des Maßregelrechts nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

2

Zulässiges Verteidigungsverhalten ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten.

3

Die revisionsgerichtliche Beanstandung einer unzulässigen Verwertung von Verteidigungsverhalten kann auch dann Anlass für einen klarstellenden Hinweis geben, wenn die Revision insgesamt unbegründet ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 8. Juli 2025, Az: 3 KLs 17/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 keinen Erfolg, gibt dem Senat aber mit Blick auf die in der Revisionsbegründungsschrift mitgeteilte Äußerung des Strafkammervorsitzenden Anlass darauf hinzuweisen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 27. März 2025 - 5 StR 610/24, Rn. 5; vom 14. Januar 2025 - 2 StR 508/24, Rn. 10; vom 31. August 2022 - 4 StR 166/22, Rn. 4).

Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Schuster

Zitiert (4)