Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzulässiger Wertung des Tatbestreitens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 277/92
Datum
16.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen. Der BGH hebt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Gefährlichkeitsprognose u.a. aus dem Bestreiten der Taten abgeleitet; der BGH betont, dass zulässiges Bestreiten nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden darf. Er empfiehlt eine weitere Untersuchung nach §246a StPO und die Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt eine hinreichend begründete Gefährlichkeitsprognose voraus, die auf einer umfassenden und tatrelevanten Gesamtwürdigung beruht.

2

Zulässiges Bestreiten der Tat durch den Angeklagten darf bei der Gefährlichkeitsprognose bzw. bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

3

Nur ein Verteidigungsverhalten, das über das zur Bestreitung Erforderliche hinaus besondere Skrupellosigkeit oder anhaltende Rechtsfeindlichkeit erkennen lässt, kann die Gefährlichkeitsprognose maßgeblich beeinflussen.

4

Lange Verfahrensdauer und Verfahrensverzögerungen stehen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich entgegen, sind jedoch in der Gesamtwürdigung und der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

5

Sind erhebliche Zweifel an der Gefährlichkeit oder an der Beurteilungsgrundlage vorhanden, hat das Gericht weitere Untersuchungen, insbesondere nach § 246a Satz 2 StPO, zu veranlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 277/92 vom 16. September 1992 in der Strafsache gegen Erich Wilhelm aus ██ ██ ██ geboren █████ am 1940 in St. ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte Dr. ██ aus ████ und ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus vorausgegangenen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung des materiellen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das in zulässiger Weise (BGHSt 7, 101; BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177) auf die angeordnete Maßregel beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die formellen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer auf § 66 Abs. 2 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen sie rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Sie hat weiter ausgeführt, dass „aufgrund des zu bejahenden Hanges des Angeklagten... eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ bestehe, „dass er nach Strafverbüßung eine Vielzahl neuer Betrügereien mit schweren Folgen begehen wird“ (UA S. 145). Zu dieser ungünstigen Prognoseentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Person und der Taten des Angeklagten gelangt, in die auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung einbezogen worden ist. Es hat – als Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T., dem es sich angeschlossen hat – hierzu ausgeführt: u. a. „Selbst dort, wo er von Reue gesprochen und Einsicht bekundet hat, dass er bestraft werden müsse, habe der Angeklagte keinerlei emotionale Beteiligung gezeigt, und er habe andererseits immer wieder betont, von dem Gelingen seines Vorhabens, die Firma ███████ fortzuführen und auszuweiten, ausgegangen zu sein. Dies könne nur damit erklärt werden, dass der Angeklagte innerlich keinen Abstand zu seiner früheren positiven Selbstüberschätzung und hohen Risikobereitschaft gefunden habe. Hierfür spreche etwa auch, dass der Angeklagte z. B. insbesondere im Zusammenhang mit Fälschungen, die er dem Zeugen ██ und in ████ vorgelegt habe, zunächst seine Version erzählt habe und seine Position erst auf massive Vorhalte Stück für Stück aufgegeben habe, nachdem diese ganz offensichtlich unhaltbar geworden sei. Sein fortbestehender Hang zur Selbstüberschätzung zeige

sich auch darin, dass er z. B. im Fall der Geschäftsausweitung nach ███████ letztlich sämtliche Schuld dem Zeugen ██ zugeschoben habe“ (UA S. 143/144).

Diese Wertungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die wiedergegebene Einlassung des Angeklagten stellt sich überwiegend nur als – vollständiges oder teilweises – Bestreiten von Tatvorwürfen dar, von dem er in einzelnen Fällen auf massive Vorhalte hin abgerückt ist. Einem Angeklagten darf aber nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen einem Angeklagten derartiges Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung (BGHR a. a. O. m. w. N.) oder bei der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (BGHR § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12; § 56 Abs. 3 Verteidigung 12; BGH, Urt. v. 18. August 1992 – 1 StR 435/92) angelastet wird. Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB darf nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, dass er die Tat bestreitet (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2; BGH NStZ 1987, 406; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Dauer 1). Nichts anderes kann für die Entscheidung über die Maßregel der Sicherungsverwahrung gelten. Der Angeklagte wäre in der Entscheidung, wie er sich gegen die Anklage verteidigen wolle, nicht mehr frei, wenn er befürchten müsste, ein zulässiges Verteidigungsverhalten, wie etwa das Bestreiten der Tat, werde zwar nicht bei der Strafzumessung, wohl aber zur Begründung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu seinem Nachteil gewertet. Etwas anderes kann für ein Ver-

teidigungsverhalten gelten, welches, über das zum Bestreiten Notwendige hinausgehend, besondere Skrupellosigkeit gegenüber anderen erkennen lässt und den Schluss rechtfertigt, der Angeklagte werde sich auch zukünftig im Umgang mit Mitmenschen entsprechend rechtsfeindlich verhalten (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1985 – 1 StR 340/85; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH NStZ 1987, 406). Auf ein solches Verhalten aber hat sich der Tatrichter im vorliegenden Fall bei der Gefährlichkeitsprognose nicht berufen. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

Der Senat gibt noch folgende Hinweise: Die nun entscheidende Strafkammer sollte eine weitere Untersuchung des Angeklagten gemäß § 246a Satz 2 StPO veranlassen,

Die lange Verfahrensdauer und eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung stehen der Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich entgegen. Diese Umstände sind aber im Rahmen der für die Gefährlichkeitsprognose anzustellenden Gesamtwürdigung und bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

MaierGollwitzerBode
TheuneDetter
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