Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit anvertrauter Minderjähriger erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 99/66
Datum
19.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrens- und Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen. Der BGH verneinte einen Verstoß gegen die Beweisantrags- und Aufklärungspflicht, weil die beantragte Zeugenvernehmung keine Beweistatsache bezeichnete und sich auch nicht aufdrängte. Die Beweiswürdigung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Übertragung von Aufsicht und Betreuung genügt für ein Anvertrautsein nach § 174 Nr. 1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisbegehren ist kein förmlicher Beweisantrag, wenn es neben dem Beweismittel keine konkrete Beweistatsache bezeichnet; es bedarf dann keiner Bescheidung nach § 244 Abs. 6 StPO.

2

Auch ein nicht förmlicher Beweisantrag kann Anlass zu Ermittlungen aufgrund der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO geben, wenn sich die Beweiserhebung dem Tatgericht aufdrängen muss.

3

Die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob diese Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze, enthält.

4

Ein Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt auch vor, wenn Aufsicht oder Betreuung über eine Minderjährige tatsächlich übertragen worden sind; eine rechtliche Befugnis zur Übertragung ist nicht erforderlich.

5

Selbständige Taten dürfen nur dann als fortgesetzte Handlung zusammengefasst werden, wenn bei der ersten Tat ein die späteren Taten umfassender Gesamtvorsatz festgestellt werden kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Vorarbeiter Ernst ██ ██ aus BO, geboren am █ 1913 in ███ (Baden), wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den § 244 Abs. 6 StPO nicht verletzt. Einen Beweisantrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt hat der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt (§ 274 StPO). Er hat sich, nachdem der Staatsanwalt „die Vernehmung der Kriminalhauptmeisterin ██“ angeregt hatte, „dem Antrage des Staatsanwalts“ angeschlossen. Auch wenn man diese Erklärung des Verteidigers nicht nur als Anregung, sondern als Antrag ansieht, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, weil er neben dem Beweismittel nicht die Beweistatsache angibt. Ein solcher Antrag, der den Erfordernissen eines Beweisantrages nicht genügt, braucht nicht nach § 244 Abs. 6 StPO entschieden zu werden.

2. Ein derartiger Antrag konnte jedoch im Rahmen der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO für die Strafkammer von Bedeutung sein. Auch diese Vorschrift hat das Gericht jedoch nicht verletzt.

Allerdings kann dem Zusammenhang der Sitzungsniederschrift soviel entnommen werden, dass die Kriminalbeamtin über die Glaubwürdigkeit der Verletzten Bärbel ████████ vernommen werden sollte. Eine solche Vernehmung drängte sich aber der Strafkammer nicht auf, nachdem zunächst die Zeuginnen █████ und ██ und dann auf Grund eines besonderen Beschlusses auch noch Frau Ferling vom Jugendamt, die sämtlich vor der Polizeibeamtin mit Bärbel ████████ über die Vorfälle gesprochen hatten, übereinstimmend glaubhaft bekundet hatten, das Mädchen habe ihnen aus eigenem Antrieb nichts über die Taten des Angeklagten verraten. Unter diesen Umständen, die auch die vernommene Sachverständige Prof. Dr. ███ ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat, brauchte sich die Strafkammer von der Vernehmung der Kriminalhauptmeisterin ██ nichts zu versprechen, zumal die Akten nicht enthielten, dass Bärbel der Beamtin gegenüber zunächst erklärt hatte, der Vater habe sich ihr nicht unsittlich genähert.

II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler aufgedeckt. Was die Revision im Einzelnen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen.

1. Was die Revision zu den Ausführungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit Bärbel ████████ vorgetragen hat, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese lässt entgegen der Behauptung der Revision keine Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Auf angebliche Widersprüche zu den gemäß § 273 Abs. 2 StPO n. F. in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Zeugenaussagen kann die Revision sich nicht stützen (BGH NJW 1966, 63).

2. Auch für die Vorfälle im Herbst 1963, als Bärbel nach Anordnung der Fürsorgeerziehung im Alter von erst 15 ½ Jahren den Angeklagten in dessen Wohnung besucht hat, geht die Strafkammer ohne Rechtsirrtum davon aus, Bärbel sei „der Aufsicht oder Betreuung“ des Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB „anvertraut“ gewesen. Hierbei mag es dahinstehen, ob die Eheleute Weiß oder das Jugendamt rechtlich befugt waren, anlässlich der Besuche Bärbels dem Angeklagten die Aufsicht und Betreuung des Mädchens zu übertragen. Sie haben es wenigstens tatsächlich getan. Das genügt.

3. Schließlich ist auch die Auffassung, die ersten beiden Taten seien als selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB anzusehen, nicht zu beanstanden. Aus der Wendung in den Urteilsgründen, es seien „keinerlei Anhaltspunkte für einen zur Begründung des Fortsetzungszusammenhanges tauglichen Gesamtvorsatz ersichtlich“, kann nicht entnommen werden, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel im Tatsächlichichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien. In den Urteilsgründen wird im Anschluss an die wiedergegebenen Ausführungen eingehend dargelegt, aus welchen bestimmten Tatsachen der Angeklagte bei Begehung der ersten Tat gar nicht die spätere Möglichkeit der Wiederholung seines Tuns voraussehen konnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittKersting
SiemerBorker

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