Tatmehrheit zwischen Waffenbesitz und Führen einer Schusswaffe beim Schießen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/96
- Datum
- 07.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das jahrelange Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine in der Wohnung verwahrte Schusswaffe kann zu dem späteren Führen dieser Waffe in Tatmehrheit stehen.
Das Führen einer Schusswaffe wird nicht dadurch zur Tateinheit mit dem vorausgehenden unerlaubten Waffenbesitz verbunden, dass die Waffe anschließend zur Begehung einer Sachbeschädigung eingesetzt wird.
Eine zeitlich und tatbestandlich eigenständige Benutzung einer zuvor verwahrten Schusswaffe kann eine selbständige waffenrechtliche Tat des Führens begründen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen Erwin Reinhold Otto He█ aus ████, geboren am ██ ███ 1931 in ████████, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Februar 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an: Der Angeklagte schoss mit einer Schusswaffe, die er zuvor jahrelang in seiner Wohnung verwahrt hatte, auf ein Wohnhaus und dabei unter anderem in einen Wohnraum, in dem sich Personen aufhielten. Die Annahme des Landgerichts, das mit der Sachbeschädigung verbundene Führen einer Schusswaffe stehe zu dem davorliegenden Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe in Tatmehrheit, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 – 5 StR 728/94 –; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – 5 StR 249/95 –).
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