Treffer
BGH Beschluss

Tatmehrheit zwischen Waffenbesitz und Führen einer Schusswaffe beim Schießen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 9/96
Datum
07.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz unter anderem ein. Er hatte eine jahrelang in seiner Wohnung verwahrte Schusswaffe benutzt, um auf ein Wohnhaus und einen bewohnten Raum zu schießen. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts, Waffenbesitz und das beim Schießen verwirklichte Führen der Waffe als Tatmehrheit zu behandeln, beanstandete der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das jahrelange Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine in der Wohnung verwahrte Schusswaffe kann zu dem späteren Führen dieser Waffe in Tatmehrheit stehen.

2

Das Führen einer Schusswaffe wird nicht dadurch zur Tateinheit mit dem vorausgehenden unerlaubten Waffenbesitz verbunden, dass die Waffe anschließend zur Begehung einer Sachbeschädigung eingesetzt wird.

3

Eine zeitlich und tatbestandlich eigenständige Benutzung einer zuvor verwahrten Schusswaffe kann eine selbständige waffenrechtliche Tat des Führens begründen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen Erwin Reinhold Otto He█ aus ████, geboren am ██ ███ 1931 in ████████, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Februar 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an: Der Angeklagte schoss mit einer Schusswaffe, die er zuvor jahrelang in seiner Wohnung verwahrt hatte, auf ein Wohnhaus und dabei unter anderem in einen Wohnraum, in dem sich Personen aufhielten. Die Annahme des Landgerichts, das mit der Sachbeschädigung verbundene Führen einer Schusswaffe stehe zu dem davorliegenden Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe in Tatmehrheit, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 – 5 StR 728/94 –; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – 5 StR 249/95 –).

LaufhütteHarmsHager
HorstkotteSchafer

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