Treffer
BGH Urteil

Tatidentität trotz abweichender Tatzeit und keine Überraschungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 99/56
Datum
24.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens und Beleidigung. Er rügte, die Verurteilung wegen einer auf den 28. August 1955 datierten Tat überschreite Anklage und Eröffnungsbeschluss und habe ihn in seiner Verteidigung überrascht. Der BGH bejahte Tatidentität nach § 264 StPO, weil Art, Durchführung und Opfer der Tat hinreichend individualisiert waren und die zeitliche Abweichung nur wenige Wochen betrug. Eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO lag nicht vor, da Angeklagter und Verteidiger rechtzeitig auf den möglichen Tattag hingewiesen worden waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 264 StPO verpflichtet das Gericht, den Gegenstand der Strafklage dem Ergebnis der Hauptverhandlung anzupassen, soweit die Identität der Tat nach natürlicher Auffassung gewahrt bleibt.

2

Eine Abweichung der Tatzeit gegenüber Anklage und Eröffnungsbeschluss berührt die Tatidentität nicht, wenn Tatart, Tatausführung und Opfer die Tat hinreichend individualisieren und die zeitliche Verschiebung nur geringfügig ist.

3

Eine Nachtragsanklage ist nicht erforderlich, wenn die abgeurteilte Handlung trotz abweichender Zeitangabe mit dem angeklagten Lebensvorgang identisch ist.

4

Eine Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO liegt nicht vor, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger vor Abschluss der Hauptverhandlung ausreichend auf die mögliche Änderung der Tatzeit hingewiesen werden und ihre Verteidigung darauf einrichten können.

5

Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung beanstanden, sind mit der Revision grundsätzlich unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Boten Heinz ██████████ aus ██████, dort geboren am █████ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Januar 1956 wird verworfen.

Die nach dem 5. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensvoraussetzungen waren von Amts wegen zu überprüfen.

1.) Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, das Urteil habe ihm eine am 28. August 1955 begangene Tat zur Last gelegt, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. Die Anklage erwähne lediglich zwei Handlungen mit Tatzeitpunkten von Ende September und Anfang Oktober 1955. Der Angeklagte hätte deshalb erst nach Erhebung einer Nachtragsanklage und nach Erlass eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses wegen der Handlung vom 28. August 1955 verurteilt werden dürfen.

2.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält sich die Verurteilung wegen des versuchten Sittlichkeitsverbrechens in den Grenzen des § 264 StPO.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Richters, den Gegenstand der Strafklage je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung weitgehend umzugestalten, solange dieses Ergebnis die Gleichheit der Tat nach natürlicher Auffassung unberührt lässt (vgl. u. a. BGH 5 StR 583/55 vom 24.1.1956; 3 StR 749/52 vom 1.10.1953).

Das ist hier der Fall. Denn die Tat ist sowohl nach Art als auch in Bezug auf die als auch nach Durchführung, beiden Opfer des strafbaren Verhaltens bereits so genau umgrenzt gewesen, dass demgegenüber die spätere Abweichung in der Zeitangabe als unwesentlich zurücktritt, zumal es sich dabei nur um einen zeitlichen Unterschied von wenigen Wochen handelt. Nach natürlicher Lebensauffassung kann daher kein Zweifel bestehen, dass die nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB abgeurteilte Tat mit dem ersten Anklagevorwurf identisch ist. Einer Nachtragsanklage bedurfte es also nicht.

II.

Verfahrensbeschwerde

Mit Unrecht behauptet die Revision, der Angeklagte sei „völlig unerwartet“ und ohne seine Verteidigung darauf einrichten zu können, wegen der am 28. August 1955 begangenen Tat verurteilt worden; es sei ihm daher unmöglich gewesen, für diesen Tag ein einwandfreies Alibi nachzuweisen.

Dieses Vorbringen der Revision, das als Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO anzusehen ist, wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Danach hatte die Strafkammer dem als Zeugen gehörten Kriminalsekretär ████ am Ende des ersten Verhandlungstages aufgegeben, ███████████████ „welche Filme in den Sonntag-Nachmittag-Kindervorstellungen im Prinzenpalast zwischen dem 28. August und 2. Oktober 1955 gespielt wurden“.

Der Zeuge ████ hatte denn am zweiten Verhandlungstage, der erst drei Kalendertage später stattfand, gelegentlich seiner ergänzenden Vernehmung eine Aufstellung über die vom 28. August bis 2. Oktober 1955 an den Sonntag-Nachmittagen im Prinzenpalast vorgeführten Kinderfilme überreicht.

Zumindest aus dem am ersten Verhandlungstage in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers verkündeten Auflagenbeschluss wussten beide also schon damals, dass auch der 28. August 1955 als Tattag des ersten Anklagevorwurfs in Betracht kommen könnte. Danach standen ihnen aber noch drei volle Tage zur Verfügung, um die Verteidigung entsprechend einzurichten. Am zweiten Verhandlungstage ist dann anlässlich der Überreichung der Aufstellung erneut auf den 28. August 1955 hingewiesen worden, und der Angeklagte hatte wiederum Gelegenheit, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Die Veränderung der zeitlichen Angabe ist mithin keineswegs „völlig überraschend und unerwartet“ gekommen. Daher brauchte es dem Gericht nicht angemessen zu erscheinen, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen. Ein Antrag des Angeklagten auf Aussetzung des Verfahrens ist aber nicht gestellt worden.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch Ausführungen macht, die von anderen als den Urteilsfeststellungen ausgehen, kann sie hiermit vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.

III.

Sachbeschwerde

Ohne Erfolg bleiben auch die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers.

Seine Einzelbeanstandungen wenden sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und sind daher unbeachtlich. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
Dr. AugustinBörker

Zitiert (2)