Schwerer Raub: Strafzumessung bei Versuchsnähe und Mutantrinken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/95
- Datum
- 26.01.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Annahme einer vollendeten Wegnahme kann die unmittelbare Wiedererlangung der Beute am Tatort eine strafmildernd zu würdigende Versuchsnähe begründen.
Eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit führt nicht zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn die Voraussetzungen der actio libera in causa erfüllt sind.
Trinkt sich ein Täter zur Tatbegehung Mut an, weil er Hemmungen gegen die Tatbegehung im nüchternen Zustand hat, kann dies eine geringere Neigung zu Straftaten und damit geringere kriminelle Energie belegen.
Bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die den Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich mindern.
Unterbleibt die erkennbare Würdigung wesentlicher strafmildernder Umstände, hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 25. August 1994
Rubrum
5 StR 9/95
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom 26. Januar 1995
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] Bernd-Dieter [REDACTED::<2>] aus [REDACTED::<3>], dort geboren am ██ 1953, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **26. Januar 1995
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. August 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, im soweit sie den Schuldspruch betrifft. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht zwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4). Da dem Angeklagten indes noch am Tatort die eingesteckte Beute wieder abgenommen wurde, steht die Tat bloß versuchter Begehung nahe.
Der Senat sieht keinen Anlass, hier die Annahme einer actio libera in causa (vgl. nur BGHSt 21, 381; Bedenken bei Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561) zu beanstanden.
Danach ist die jedenfalls gegebene alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als solche zu Recht nicht als Grund für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden. Gleichwohl belegt der Umstand, dass der Angeklagte Hemmungen hatte, die Tat in nüchternem Zustand zu begehen, sondern sich zuvor Mut angetrunken hatte, eine vergleichsweise geringere Neigung des Angeklagten zu Straftaten, als sie bei einem nicht gleichermaßen gehemmten nüchternen Täter festzustellen wäre.
Die verminderte kriminelle Energie, wie sie durch die Versuchsnähe der Tat und durch das „Mutantrinken“ gekennzeichnet wird, hat hier augenfällig Ausdruck darin gefunden, dass der Angeklagte ohne dass er seine Gaspistole eingesetzt hatte, am Tatort überwältigt werden konnte, wobei er erheblich verletzt wurde.
Da im Urteil bei der eigentlichen Strafzumessung (§ 46 StGB) wie bei der Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 2 StGB) die Versuchsnähe der Tat überhaupt nicht erwähnt ist und zur Alkoholisierung lediglich ausgeführt wird, „keinen strafmildernden Gesichtspunkt dar[zu]stellen“ (UA S. 10), besorgt der Senat, dass diese beiden, den Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich mindernden Umstände vom Landgericht bei der Straffindung außer Acht gelassen worden sind.
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