Treffer
BGH Beschluss

Hauptverhandlung ohne wirksam bestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 986/83
Datum
03.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit seiner Revision, dass am zweiten Hauptverhandlungstag eine Rechtsreferendarin das Protokoll geführt hatte, ohne Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu sein. Zwar können Referendare bei landesrechtlicher Grundlage entsprechende Aufgaben übernehmen. Die erforderliche Betrauung oblag hier jedoch dem Behördenleiter und nicht dem Kammervorsitzenden. Da eine wirksame Bestellung fehlte, lag ein Verstoß gegen § 226 StPO und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hauptverhandlung muss nach § 226 StPO in Anwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattfinden.

2

Rechtsreferendare können Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nur übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 GVG sowie die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.

3

Soweit das Landesrecht die Betrauung anderer Personen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dem Behördenleiter zuweist, kann der ausbildende Richter oder Kammervorsitzende diese Entscheidung nicht ersetzen.

4

Die Ausbildungsbefugnis, Referendare zur Aufnahme von Hauptverhandlungsprotokollen anzuleiten, begründet ohne wirksame Übertragung keine Stellung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

5

Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 4. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Dcows KE, den Kraftfahrer Bruno ██, geboren am ██ 1943, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 4. Mai 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Hauptverhandlung am zweiten Sitzungstag nicht in Anwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden hat. An diesem Tage hat die Referendarin █████████ das Protokoll geführt. Sie war einem Richter der Kammer zur Ausbildung zugeteilt und vom Vorsitzenden mit der Protokollführung beauftragt worden. Jedoch war sie nicht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Allerdings können auch Referendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH, Urteil vom 20. April 1982 – 5 StR 521/81 –).

In Niedersachsen bestimmt § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der AV vom 3. Dezember 1980 (NdsRpfl 1980, 273) folgendes:

*Mit Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die nicht den Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehalten sind, können auch Justizbedienstete betraut werden, die auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 GVG vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Entscheidung hierüber treffen die Behördenleiter. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Justizangestellte ist auch zu prüfen, ob die haushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.*

Danach kann nur der Behördenleiter andere als die in § 153 Abs. 2 und 3 GVG genannten Personen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Das gilt auch für Referendare. Die Niedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen besagt nichts anderes. Nach ihr soll der Referendar während der Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen sich auch darin üben, Protokolle über die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist (§ 50 Satz 1 Nr. 3 NJAO). Dies kann dadurch geschehen, dass er ohne eigene Verantwortung einen Protokollentwurf anfertigt oder ein Nebenprotokoll führt, aber auch in der Weise, dass er das Protokoll eigenverantwortlich aufnimmt. Da der Referendar *„so frühzeitig wie möglich ... im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbständig tätig werden“* soll (§ 40 Abs. 1 Satz 3 NJAO), kann es sich empfehlen, ihn das Protokoll eigenverantwortlich führen zu lassen, sobald er einen entsprechenden Wissens- und Leistungsstand aufweist. Die Entscheidung darüber hat indessen nicht der ausbildende Richter oder der Kammervorsitzende, sondern der hierfür zuständige Behördenleiter zu treffen, dessen Weisungen der Referendar in seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht (§ 30 Abs. 2 NJAO).

Die Referendarin ███████ war nicht vom Präsidenten des Landgerichts mit der Führung des Hauptverhandlungsprotokolls betraut worden. Sie war daher nicht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Damit ist § 226 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

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