Revision verworfen – Protokollführung durch Referendar zulässig bei Verurteilung wegen Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 521/81
- Datum
- 20.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Landesrechtliche Ausbildungsvorschriften können Gerichtspräsidenten die Befugnis geben, Referendare mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen.
Die dienstliche Unterstellung eines Urkundsbeamten gegenüber einem an der Verhandlung mitwirkenden Richter steht dessen eigenverantwortlicher Protokollführung nicht entgegen.
Eine Rüge in der Revision, die auf das Fehlen einer wirksamen Betrauung mit den Geschäften eines Urkundsbeamten gestützt wird, muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der erforderlichen Bestimmtheit vorgetragen werden.
Die allgemeine Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht die Nachprüfung auf Rechtsfehler; werden keine Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Mehmet ███████ aus ████, geboren am ███ 1949 in ██ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1982, an der teilgenommen haben,
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu drei Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Die Rüge, der Referendar M[REDACTED] zu Schwabedissen habe in der Hauptverhandlung nicht das Protokoll führen dürfen, weil er der 6. Strafkammer als Stationsreferendar zugewiesen worden war, ist unbegründet. Weder § 153 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 noch § 21 HmbAGGVG noch die hamburgische Juristenausbildungsordnung schließen aus, dass die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung von einem Referendar wahrgenommen werden, der einem Richter der Strafkammer zur Ausbildung überwiesen worden ist. Ein solches Verbot ergibt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht „aus der Natur der Sache“. Zwar hat der Urkundsbeamte das Protokoll in eigener Verantwortung zu führen. Dem steht aber nicht entgegen, dass er im Übrigen einem an der Verhandlung mitwirkenden Richter dienstlich unterstellt ist.
In Hamburg können die Gerichtspräsidenten Referendare im Rahmen der Ausbildungsvorschriften unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 GVG mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen (§ 9 der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 2. Juli 1970 – HmbJVBl S. 68 – in der Fassung der AV der Justizbehörde Nr. 35/80 vom 18. Dezember 1980, HmbJVBl 1981 S. 2). Dass dies hier unterblieben sei, hat die Revision nicht mit der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet. Ihr Vorbringen, dass der Referendar M[REDACTED] zu Schwabedissen „nicht wirksam mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten beauftragt worden ist bzw. werden konnte“, lässt nicht eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer das Fehlen einer entsprechenden Betrauung durch den Präsidenten des Landgerichts rügen will.
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind ebenfalls unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |