Treffer
BGH Urteil

Begünstigung und Hehlerei: Vorteilsabsicht ersetzt Begünstigungsabsicht nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 979/52
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Begünstigung und Hehlerei verurteilt, nachdem er aus der Beute seines wegen Mordes verurteilten Stiefsohns Geld erhalten und gegenüber der Polizei falsch ausgesagt hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zur erforderlichen Begünstigungsabsicht fehlten. Eigeninteresse schließt diese zwar nicht aus, ersetzt sie aber auch nicht. Zudem durfte das Tatgericht Vorsatz und die Beweisregel des § 259 StGB nicht vermengen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit wegen schwerer Begünstigung setzt neben der Vorteilsabsicht die vollständige Verwirklichung des inneren Tatbestands der einfachen Begünstigung voraus.

2

Die Verfolgung eines eigenen Vorteils schließt die Begünstigungsabsicht nicht aus; der Täter kann zugleich zur Entziehung des Haupttäters von Strafe oder zur Sicherung von Tatvorteilen und zu seinem eigenen Vorteil handeln.

3

Wer durch unrichtige Angaben lediglich eine eigene Strafverfolgung wegen einer möglichen Vortat vermeiden will, handelt grundsätzlich im Bereich strafloser Selbstbegünstigung.

4

Eine Verurteilung wegen Hehlerei erfordert entweder die Feststellung vorsätzlichen Handelns oder die eigenständige Anwendung der gesetzlichen Beweisregel, dass der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen musste.

5

Sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Beweisregel nicht nur ergänzend, sondern alternativ zum Vorsatz herangezogen, muss das Tatgericht eindeutig erkennen lassen, auf welche Grundlage es die Verurteilung stützt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Idar-Oberstein, 27. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Karl ██ ██ aus ██ bei ████, geboren am ███████ 1907 in ██, wegen Begünstigung und Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Karl ███████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Idar-Oberstein vom 27. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Idar-Oberstein zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist der Stiefvater des in demselben Verfahren wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslangem Zuchthaus verurteilten Karl-Heinz ████. Karl ██████ hatte aus der Beute seines Stiefsohnes 5.000.— RM erhalten und danach vor der Polizei unrichtige Angaben gemacht. Hierdurch war es dem Mörder möglich, sich längere Zeit auf freiem Fuß zu halten.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Karl ███████ „wegen Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Nr. 2, Abs. II StGB) und Hehlerei“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision greift dieses Urteil ausdrücklich „in vollem Umfang“ an, wenn sich auch die sachlich-rechtlichen Beanstandungen nur mit dem Tatverhältnis der verletzten Rechtsvorschriften beschäftigen. Die Verurteilungen des Karl ████████ waren daher entsprechend dem Revisionsbegehren insoweit sachlich-rechtlich nachzuprüfen. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich im Übrigen auch daraus, dass eine etwaige Beschränkung der Revision auf die unrichtige Anwendung des § 74 StGB stets unwirksam ist, weil die Rüge der rechtsirrigen Annahme von Tatmehrheit anstelle von Tateinheit den gesamten Schuldspruch umfasst (vgl. u. a. BGH in 3 StR 681/51).

Das Rechtsmittel greift durch, wenn es auch auf die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers nicht ankommt.

1.) Die Verurteilung wegen Begünstigung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der innere Tatbestand nicht vollständig festgestellt ist. Dies ergibt sich klar aus folgenden Darlegungen des angefochtenen Urteils:

„Der Angeklagte Karl ██████ hat ferner zugegeben, seinen Stiefsohn durch falsche Aussagen vor der Polizei begünstigt zu haben. Er will das jedoch getan haben, um Karl-Heinz der Bestrafung zu entziehen. Wenn dieser Beweggrund vorgelegen haben sollte, würde Straflosigkeit der Begünstigung gemäß § 257 Abs. II StGB in Betracht kommen; denn die Begünstigung ist einem Angehörigen, dem Stiefsohn- und Pflegesohn, gewährt worden.

In Wahrheit hat der Angeklagte Karl ██████ die Begünstigung jedoch seines Vorteils wegen vorgenommen; er lebte in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen... Die von Karl-Heinz erhaltenen 5.000.— RM kamen daher sehr gelegen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Schwurgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte Karl ██████ sehr interessiert war, sich auf alle Fälle den Besitz des erhaltenen Geldes zu wahren. Aus diesem Grunde hat er der Polizei gegenüber die falschen Angaben gemacht. Wenn er nämlich wahrheitsgemäß ausgesagt hätte, so würde er mit einer Aufdeckung der gesamten Umstände der Mordtat, auch mit Nachforschungen nach dem Verbleib des Beutegeldes haben rechnen müssen. Dann würde die Polizei zwangsläufig auch auf die ihm übergebenen 5.000.— RM Zugriff genommen haben. Um das zu verhindern, mithin ‚seines Vorteils wegen‘ hat der Angeklagte Karl ████████ die Begünstigung vorgenommen.

Das zwischen Stiefvater und Stiefsohn seit Jahren bestehende gespannte Verhältnis steht ganz offensichtlich der Annahme entgegen, dass die Begünstigung ausgeführt worden ist, um Karl-Heinz vor Strafe zu schützen. Es liegt sogar die Annahme nahe, dass der Angeklagte Karl ████████ nicht ungern gesehen hätte, wenn er seinen missratenen Stiefsohn durch dessen Inhaftnahme losgeworden wäre.“ (UA S. 32/33)

Das Schwurgericht lehnt mithin ausdrücklich die Möglichkeit ab, dass der Angeklagte gehandelt habe, um den Haupttäter der Bestrafung zu entziehen, und setzt sich mit der anderen Tatbestandsvoraussetzung des § 257 StGB (Sicherung der Vorteile des Verbrechens) nicht auseinander. Der Tatrichter wurde hierbei offenbar von der Erwägung bestimmt, dass der Vorteilsbeweggrund des § 258 StGB die allgemeine Begünstigungsabsicht des § 257 StGB ausschließe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Nach § 258 StGB wird derjenige Täter als Hehler bestraft, der sich seines Vorteils wegen einer Begünstigung schuldig macht. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es mithin nicht nur auf die Verwirklichung des äußeren, sondern auch auf die des inneren Tatbestandes der einfachen Begünstigung an. Hierbei steht – wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist – die Verfolgung des eigenen Vorteils der Begünstigungsabsicht nicht entgegen; der Täter kann den Beistand mithin zugleich seines Vorteils wegen geleistet haben (vgl. hierzu insbesondere auch BGH in NJW 1953, S. 835).

Der Angeklagte hat sich daher nur dann gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wenn er bei der Polizei die Unwahrheit nicht nur sagte, um die 5.000.— RM zu behalten, sondern wenn er dadurch zugleich seinen Stiefsohn entweder der Bestrafung entziehen oder ihm die Vorteile des Verbrechens sichern wollte. Wegen seiner gleichzeitigen Vorteilsabsicht würde er dann auch nicht gemäß § 257 Abs. II StGB straflos bleiben, weil diese Vorschrift durch die ausdrückliche Regelung des § 258 Abs. III StGB insoweit gegenstandslos wird. Auch dies hat das Schwurgericht übersehen.

Bei alldem wird allerdings zu beachten sein, dass der Angeklagte unter Umständen auch die Unwahrheit gesagt haben kann, um sich nicht der Bestrafung wegen einer etwaigen, voraufgegangenen Hehlerei auszusetzen. Dann würde es sich um eine straflose Selbstbegünstigung handeln.

Der Tatrichter wird daher den Sachverhalt unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen haben.

2.) Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.

Insoweit schließt das Schwurgericht seine Beweiswürdigung, die zum Teil für die Annahme eines unbedingten Vorsatzes spricht, wie folgt ab:

„Es war daher festzustellen, dass der Angeklagte Karl ████████ gewusst hat, mindestens aber den Umständen nach hat annehmen müssen, dass die 5.000.— RM aus der Beraubung [REDACTED] stammten.“ (UA S. 32)

Der Tatrichter lässt mithin unklar, ob er von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch machen oder aber eine vorsätzliche Begehung annehmen will. Eine Bestrafung nach § 259 StGB setzt aber voraus, dass entweder Vorsatz – sei es unbedingter, sei es bedingter – unmittelbar festgestellt, oder dass von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch gemacht wird, d. h. dass Umstände festgestellt werden, nach denen der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen musste. Es ist ein Rechtsfehler, diese Dinge miteinander zu vermengen. Selbst hilfsweise können beide Annahmen grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. Der Tatrichter muss sich entscheiden, ob er selbst aus dem gesamten Sachverhalt (wozu auch das eigene Verhalten des Angeklagten vor, während und nach dem Erwerb gehört) auf dessen Vorsatz schließen kann. Dann ist für die Anwendung der Beweisregel kein Raum. Ihre Erwähnung kann in solchen Fällen nur Bedenken erwecken, ob das Gericht wirklich zweifelsfrei von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt gewesen ist. Nur wenn es das nicht war, hätte die Anwendung der Beweisregel einen Sinn (vgl. BGH in 5 StR 441/52).

3.) Für die etwaigen Straftaten des Beschwerdeführers (Hehlerei und schwere Begünstigung) ist das Schwurgericht nicht mehr zuständig, nachdem das Verfahren gegen den Hauptangeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden und hierdurch die Verbindung beider Verfahren in Wegfall gekommen ist. Da in Zukunft keine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr Gefängnis ausgesprochen werden kann (§ 358 Abs. II StPO), war die Sache an das in erster Linie sachlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. III StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierDr. KoffkaSchmidt
SarstedtSiemer

Zitiert (1)