Versuchte Nötigung durch Drohung mit Verunglimpfung zur Durchsetzung einer Kostenforderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 97/52
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nötigungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass der Adressat oder die Person, auf deren Willensentschließung eingewirkt werden soll, seine Erklärung als Drohung auffassen kann, und diese Auffassung billigt.
Die Drohung mit der Verunglimpfung Verstorbener zur Durchsetzung einer Kostenforderung ist wegen des groben Missverhältnisses von Mittel und Zweck rechtswidrig im Sinne des § 240 StGB.
Die Rechtswidrigkeit ist bei der Nötigung kein Tatbestandsmerkmal; ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit schließt daher den Vorsatz nicht aus.
Schuldhaft handelt, wer trotz eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit noch die Möglichkeit besitzt, das Unrecht der Tat einzusehen.
Bei einem Versuchsdelikt ist grundsätzlich zunächst der durch den Versuch gemilderte Strafrahmen zu bestimmen; dies wirkt sich nicht aus, wenn Versuch und Vollendung denselben Strafrahmen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 27. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Otto ██ aus Osterode, im ████ geboren am ██████████ 1883 in █████, wegen versuchter Nötigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Sarstedt Bundesrichter, Dr. Waschow Bundesrichter, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27. August 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu 100,- DM Geldstrafe, ersatzweise 2 Wochen Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 261 StPO und des materiellen Rechts.
I. Die formelle Rüge beanstandet, es seien keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Willen der Angeklagte bei der Tat betätigt und welche Vorstellungen sein Wille umfaßt habe. Sie fällt mit der materiellen Rüge zusammen, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichten zur Begründung des Nötigungsvorsatzes nicht aus.
II. Die materielle Rüge ist unbegründet.
Der Angeklagte, der in einem Rechtsstreit der Zeugin Holz gegen die Eheleute ███████ die Zeugin Holz vertrat, hat nach Entscheidung des Rechtsstreits zugunsten seiner Mandantin, und nachdem er bereits von dieser wegen seiner Kostenforderung ██████████ bezahlt worden war, an die Tochter der Eheleute ████, Frau ██ █████, die mit ihm namens ihrer Eltern wegen des Kostenerstattungsanspruches seiner Mandantin korrespondierte, folgendes Schreiben gerichtet:
"In Sachen ██████ gegen ██ erwidere ich auf Ihr █████████ vom ███████████ ████ höflichst:
Die Kosten sind inzwischen durch Beschluß des Amtsgerichts Osterode vom 2. November 1949 anderweit auf 87,50 DM festgesetzt. Ob Sie diesen Betrag bezahlen wollen, überlasse ich Ihnen. Meiner Auftraggeberin sind weitere Kosten nicht entstanden.
Daß Ihre Eltern aber, weil sie das Armenrecht hatten, später mal weitere Kosten an den Staat zahlen müssen, dafür kann ich nicht aufkommen.
Der genannte Kostenfestsetzungsbeschluß ist schon seit dem 18.11.49 vollstreckbar. Ich warte noch eine Woche, danach erfolgt Zwangsvollstreckung.
Es ist auffallend, daß Ihre Eltern, nachdem sie frivolerweise einen kostspieligen Prozeß veranlaßt haben, nun auf einmal nichts mehr besitzen wollen. Ebenso auffallend ist, daß sie die teuren Erfahrungskosten für die Leiche Ihrer Schwester nach █████████████████ aufbringen konnten. Sie würden das Andenken Ihrer Schwester besser geehrt haben, wenn sie deren hier █████████████████ Schulden bezahlt hätten. Frau ██████████ soll sich mit Ihren billigen Gründen █████ █████████ nicht abfinden lassen, sondern endlich mal Geld sehen. Sollte sie nicht voll befriedigt werden, so werden Sie, Ihre Eltern und ganz Osterode von dem Vorleben Ihrer Schwester noch etwas zu hören bekommen, das Ihnen die Augen übergehen läßt.
Frau ██████████ hat auf meinen Rat bislang geschwiegen, aber was dann zutage kommen wird, kann man in Damengesellschaft eigentlich gar nicht erzählen."
Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte durch dieses Schreiben die Frau ██, die nicht Kostenschuldnerin war, zur Bezahlung der Kosten veranlassen wollte, und ist daher davon ausgegangen, daß lediglich die Eheleute ███, gegen die ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch bestand, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bewogen werden sollten; es hat in dem Verhalten des Angeklagten eine versuchte Nötigung erblickt. Diese Würdigung läßt einen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.
1. Die Strafkammer stellt fest, durch den Schlußsatz seines Schreibens habe der Angeklagte für die Frau ██ erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es durchaus in seiner Macht liege, das Gesamtverhalten seiner Mandantin zu bestimmen, daß er aber bei nicht alsbaldiger Kostenzahlung nicht mehr beruhigend auf Frau ██████ einwirken und dadurch im Ergebnis das angedrohte Übel herbeiführen werde. Aus diesem Grunde sieht die Strafkammer in dem Schreiben eine Drohung im Sinne des § 240 StGB.
Die Revision vermißt die Feststellung, daß der Angeklagte eine solche Drohung gewollt und erkannt und gebilligt habe, also eine ausreichende Begründung des Nötigungsvorsatzes.
Zutreffend ist, daß der Angeklagte nur dann mit Nötigungsvorsatz gehandelt hat, wenn er entweder wußte, daß die Eheleute ██ als diejenigen, auf deren Zahlungswillen das Schreiben einwirken sollte, es in dem gleichen Sinne auffassen würden wie die Strafkammer, oder wenn er wenigstens mit dieser Möglichkeit gerechnet hat und damit einverstanden war. Diese Feststellung hat aber die Strafkammer auch getroffen. Es heißt in dem Urteil, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er das Schreiben ohne Nötigungsvorsatz angefertigt und abgesandt habe. Er habe trotz der Umstände, die seine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründeten, die nötige Überlegungsfähigkeit gehabt, um sich klar darüber zu sein, daß dieses Schreiben vom Empfänger bzw. von den Eheleuten als Prozeßgegnern seiner Mandantin so aufgefaßt werden konnte, wie es von jedem unbefangenen Leser aufgefaßt werden müßte, nämlich als Nötigung mittels einer Drohung. Hierin liegt nicht etwa nur die Feststellung, daß der Angeklagte sich über diese Auslegungsmöglichkeit seines Schreibens hätte klar sein müssen, sondern die, daß er sich tatsächlich darüber im klaren und mit einer solchen Auffassung der Empfänger einverstanden war.
2. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Urteils über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Die Fähigkeit, das Unerlaubte der Nötigung einzusehen, ist nicht gleichbedeutend mit der, den Sinn des Schreibens zu erkennen. Es ist durchaus denkbar, daß die eine voll vorhanden war und zu der erforderlichen Erkenntnis geführt hat, während die andere stark eingeschränkt war.
3. Daß die Tat des Angeklagten rechtswidrig war, hat das Urteil einwandfrei begründet. Die Drohung mit der Verunglimpfung Verstorbener, um die Bezahlung einer Kostenforderung zu erreichen, verstößt gröblich gegen die guten Sitten. Das Urteil führt aus, daß die Verbindung dieses Mittels mit diesem Zweck rechtswidrig sei; eines besonderen Hinweises auf das „gesunde Volksempfinden“, den die Revision vermißt, bedurfte es nicht.
4. Daß der Angeklagte sich bei der Abfassung und Absendung des Schreibens dieser Rechtswidrigkeit bewußt war, ist zur Feststellung seines schuldhaften Verhaltens nicht erforderlich. Die Rechtswidrigkeit ist bei der Nötigung ebensowenig Tatbestandsmerkmal wie bei denjenigen Delikten, bei denen sie das Gesetz nicht besonders erwähnt. Die Kennzeichnung einer Tat als rechtswidrig enthält ein Unwerturteil über diese Tat, das grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt von Rechtfertigungsgründen) der Gesetzgeber bereits durch Aufstellung des Straftatbestandes fällt, und das er bei der Nötigung dem Richter überläßt. Abs. 2 des § 240 weist den Richter an, das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck zum Maßstab seines Urteils zu machen.
Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit fällt daher auch bei der Nötigung nicht unter § 59 StGB und schließt den Vorsatz nicht aus.
Auch eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat ist allerdings nur strafbar, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Schuldhaft handelt nur, wer die Möglichkeit hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Daß der Angeklagte trotz seines Geisteszustandes und der besonderen Umstände bei Begehung der Tat diese Möglichkeit hatte, kann nach den Feststellungen des Urteils nicht zweifelhaft sein. Jeder Rechtsanwalt kann erkennen, daß der Gebrauch eines solchen Mittels zu einem solchen Zweck rechtswidrig ist. Aus den Darlegungen des Urteils ergibt sich auch, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat zu erkennen, durch die vom Urteil festgestellte krankhafte Störung der Geistestätigkeit nicht aufgehoben, sondern nur wesentlich eingeschränkt war. Dem ist durch Anwendung des § 51 II StGB Rechnung getragen.
5. Es trifft auch nicht zu, daß die Strafkammer die §§ 44 und 51 II StGB dadurch verletzt hätte, daß sie von einer wegen „Nötigung“ verwirkten Strafe ausgegangen wäre und diese nur einmal mit Rücksicht auf § 51 II StGB gemildert hätte. Grundsätzlich muß zwar das Gericht bei Versuchsdelikten zunächst den Strafrahmen unter Berücksichtigung des § 44 StGB feststellen, ehe es die Wirkung weiterer Milderungsgründe erörtert (vgl. BGH 1 StR 167/51 v. 19.4.51). Bei der Nötigung ist aber der gesetzliche Strafrahmen für das versuchte Delikt der gleiche wie für das vollendete; er liegt nach §§ 240, 44, 27, 16 StGB zwischen 3,- DM Geldstrafe und 5 Jahren Gefängnis. Bei den allgemeinen Strafzumessungsgründen hat aber die Strafkammer ausdrücklich neben der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch berücksichtigt, daß die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Waschow Sarstedt br.
| Dr. Neumann | Dr. Koffka | ||
| Schmidt |