Revision verworfen: Zirkusdirektor wegen fahrlässiger Tötung durch entlaufene Löwen verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/51
- Datum
- 12.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen Betrieb mit gefährlichen Tieren führt, hat die zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; das pflichtwidrige Unterlassen erforderlicher Sicherungsmaßnahmen erfüllt Fahrlässigkeit.
Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen gegen Tierhalter ist es nicht stets erforderlich, durch ein Gutachten die individuelle Gefährlichkeit einzelner Tiere nachzuweisen, wenn aus der Art des Tieres und den konkreten Folgen dessen Gefährlichkeit folgt.
Ein Unterlassen ist ursächlich für den Erfolg, wenn die Einhaltung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen als conditio sine qua non den eingetretenen Erfolg verhindert hätte.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht darlegt, dass die beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung über die Schuldfrage nicht entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 7. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zirkusdirektor Karl Stephan ███ aus █, geboren ███████████ 1899 in ████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Mantel Bundesrichter
Dr. Geier Bundesrichter
Glanzmann Bundesrichter als beisitzende Richter,
█████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Baden-Baden vom 7. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte ist Direktor des Zirkus █████. Er hatte den Zirkus vom 20. bis 23. April 1950 in █████ aufgeschlagen.
Am 24. April 1950 zwischen 3 und 3.30 Uhr brachen die beiden Löwen des Zirkus aus ihrem Wagen aus und begaben sich ins Freie. Hierbei begegnete der Löwe ███ der 20 Jahre alten Elfriede ████, die sich mit einem Zirkusangestellten auf dem Zirkusplatz aufhielt. Als sie den Löwen, der zunächst ihren Begleiter angestoßen hatte, plötzlich bemerkte, schlug sie in ihrem Schrecken mit dem Schirm auf ihn ein. Der Löwe stürzte sich auf das Mädchen und verletzte es durch Prankenhiebe und Bisse so schwer, dass es innerhalb weniger Minuten an Verblutung verstarb.
Das Landgericht konnte nicht klären, wie es zu dem Ausbruch der Löwen aus ihrem Wagen gekommen ist. Es stellt jedoch fest, dass ein solcher unmöglich gewesen wäre, wenn bestimmte, vom Landgericht im einzelnen bezeichnete Sicherungsmaßnahmen am Wagen getroffen gewesen wären. Durch dass der Angeklagte den Wagen nicht so gesichert habe, wie es bei der Gefährlichkeit von Löwen erforderlich sei, habe er pflichtwidrig gehandelt. Für seine Verantwortlichkeit spiele es keine Rolle, ob die Löwen etwa durch eine vorsätzliche verbrecherische - Handlung oder durch eine Nachlässigkeit einer an-
deren Person hätten ausbrechen können. Das von dem Angeklagten zu vertretende Fehlen ausreichender Sicherungsmaßnahmen bliebe in jedem Falle Ursache für den Tod der ████. Der Angeklagte habe durch seine Unterlassung eine Bedingung gesetzt, die nicht hinweg gedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele. Er habe dabei die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er bei der Gefährlichkeit von Löwen und bei seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Zirkusdirektor verpflichtet und imstande gewesen sei.
II. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Sie bringt vor, der Antrag der Verteidigung, ein Gutachten über die Natur und Veranlagung der beiden Löwen zu erheben, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der als Sachverständige vernommene Zirkusdirektor ███ habe die beiden Löwen, die er kenne, als ungefährliche Tiere bezeichnet. Die Revision meint, des Ausbrechens des Löwen würde mit höchster Wahrscheinlichkeit zu keinen weiteren Folgen geführt haben, wenn das Mädchen nicht mit dem Schirm auf ihn eingeschlagen hätte. Das beantragte Gutachten wäre daher von erheblicher Bedeutung gewesen.
Nach dem Sitzungsprotokoll stellte der Verteidiger den Antrag, über den Charakter der beiden hier in Betracht kommenden Löwen ein Gutachten zu erheben. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Erhebung des Gutachtens über den Charakter der Löwen
für die Frage der Fahrlässigkeit in diesem Falle nicht von entscheidender Bedeutung sei.
Die Urteilsgründe führen aus, Löwen seien unzweifelhaft wilde Tiere, sie seien unberechenbar und deshalb gefährlich; ein Betrieb, der mit Löwen arbeite, sei ein gefährlicher Betrieb. Deshalb sei es auch nicht erforderlich gewesen, über den Grad der Wildheit und Gefährlichkeit gerade der Löwen des Zirkus ████████████ Sachverständige zu hören. Dass auch diese Tiere die allen Löwen eigene Gefährlichkeit besäßen, ergebe sich schon aus den Folgen ihres Ausbruchs, dem ein Menschenleben zum Opfer gefallen sei.
Das Landgericht hat damit den Beweisantrag des Verteidigers mit einer verfahrensrechtlich bedenkenfreien Begründung abgelehnt. Es hat damit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt.
2. Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, dass den Angeklagten ein Verschulden treffe. Was sie hierzu vorbringt, ist im Wesentlichen ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigung des Landgerichts.
Das Urteil stellt fest, dass die Löwen im Aufenthaltsraum an der Stirnseite des Wagens untergebracht waren. Die dort befindliche nach außen führende Tür war an der linken Seite mit 2 Bandscharnieren
befestigt. Sie wurde mit einem Bandeisen verschlossen, das mit einer Flügelmutter an einem aus der Kastenwand herausragenden Bolzen verschraubt wurde. Die Flügelmutter konnte ein kräftiger Mann mit der Hand ohne Schwierigkeiten wieder lösen. Weitere Verschlussvorrichtungen waren bis zum Unfall nicht angebracht. Es fehlte ein Schloss zur Sicherung der Flügelschraube. Es war hinter der Tür kein Sicherungsschieber angebracht, so dass die Löwen beim Öffnen der Tür unmittelbar ins Freie gelangen konnten.
Dass das Landgericht diese Verschlussart für einen Wagen, in dem Löwen untergebracht sind, als unzureichend beurteilt, ist entgegen der Auffassung der Revision eine Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die keinen Rechtsfehler aufweist. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte diesen Mangel bei der von ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als Zirkusdirektor zu verlangenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und können. Damit hat es keine zu hohe Sorgfalt von dem Angeklagten verlangt.
Wenn das Landgericht auch nicht klären konnte, wie die Löwen ins Freie gekommen sind, das heißt, ob der völlig unzureichende Schraubenverschluss durch Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit eines anderen oder auch von selbst gelöst wurde, so hat es doch, wie seine Ausführungen in ihrem Zusammenhang ergeben, festgestellt, dass die Löwen nicht ausgebrochen wären, wenn der Angeklagte die im Urteil als nötig bezeichneten Sicherungsvorkehrungen pflichtgemäß getroffen hätte. Damit hat es ohne Rechtsirrtum den Ursachenzu-
sammenhang zwischen dem Unterlassen und dem Erfolg festgestellt. Es hat auch den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt.
III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |