Treffer
BGH Urteil

Unterbringung schuldunfähiger Täter: Anforderungen an Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 970/52
Datum
19.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen Blutschande und Missbrauchs einer Geisteskranken schuldunfähige Angeklagte wurde in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Seine Revision richtete sich gegen die Maßregel nach § 42b StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen weder eine hinreichend bestimmte Prognose weiterer erheblicher Straftaten noch die Unumgänglichkeit der Unterbringung trugen. Das Tatgericht muss Persönlichkeit, Erkrankung, bisherigen Verlauf und weniger einschneidende Schutzmaßnahmen umfassend aufklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung eines im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit handelnden Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

2

Die Unterbringung nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geboten und durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht zu ersetzen ist.

3

Die Gefährlichkeitsprognose erfordert eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Anlasstat, der Persönlichkeit des Täters, der Art und Entwicklung seiner Erkrankung sowie seines Verhaltens bis zur Urteilsfällung.

4

Unterbleibt trotz angenommener erheblicher Wiederholungsgefahr eine einstweilige Unterbringung, kann dies bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit alsbaldiger weiterer Straftaten bedeutsam sein.

5

Ist die Unterbringungsanordnung im Strafverfahren mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden, ist das Urteil insgesamt aufzuheben; neben der Unterbringung eines schuldunfähigen Angeklagten bedarf es eines ausdrücklichen Freispruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 28. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den z. Zt. erwerbslosen landwirtschaftlichen Arbeiter Heinz Bruno █████████ aus ███, geboren am █████████ in ██ ████, wegen Blutschande,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 28. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, mit seiner Schwester Walda den Beischlaf ausgeübt und sie zugleich als Geisteskranke zum außerehelichen Beischlaf missbraucht zu haben. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Blutschande unter Geschwistern (§ 173 Abs. 2 StGB) und des Missbrauchs einer Geisteskranken (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht habe. Der Angeklagte sei jedoch – so hat die Strafkammer auch im erkennenden Teil des Urteils ausgesprochen – der aufgeführten Straftaten „nicht schuldig“.

Denn nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte wegen Geistesschwäche unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und vor allem dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß § 42b StGB ist jedoch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als dem einzigen Mittel, um weitere wahrscheinliche Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber Kindern oder willenlosen Frauen zu verhindern, angeordnet worden.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 42b StGB rügt, ist begründet.

1.) Nach § 42b StGB hat das Gericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt desjenigen anzuordnen, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn

a) von dem Täter (zur Zeit der Urteilsfällung) weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und

b) eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist.

Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wie sie vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden sind (vgl. BGH Urteil vom 2.3.1951 – 1 StR 44/50 in NJW 1951, S. 450), bedarf stets einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung (vgl. weiter BGH NJW 1951, S. 572 u. 724). Das Gericht muss neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung und alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände feststellen und berücksichtigen.

Das Landgericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen wie folgt begründet: Es sei wahrscheinlich, dass der Angeklagte in der Freiheit aus seinem triebhaften Drange auf sexuellem Gebiet – wenn auch nicht gegenüber seiner Schwester –, so doch gegenüber Kindern oder gegenüber willenlosen Frauen Unzuchtshandlungen begehen werde. Andere geringfügigere Maßnahmen – etwa durch Familienüberwachung – seien nicht ausreichend, um den Angeklagten von den benannten weiteren Straftaten abzuhalten. Der Vater des Angeklagten sei hierzu offenbar nicht in der Lage. Wenn diesem auch kein Vorwurf daraus zu machen sei, dass er die Unzuchtsfälle in seiner Wohnung nicht rechtzeitig bemerkt habe, so habe er sich doch nicht genug um Zucht und Ordnung in seinem Hause gekümmert. Er habe in den Monaten, in denen die Schwangerschaft der Tochter Walda offensichtlich wurde, nichts unternommen, um das Leben des Angeklagten etwa durch Vermittlung in eine ordentliche Arbeitsstelle oder dergleichen in geordnete Bahnen zu lenken.

Diese Begründung reicht nicht aus, um die in die persönliche Freiheit des nicht vorbestraften Angeklagten tief einschneidende Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.

Zu a) Dies gilt schon für die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ist Spätheimkehrer. Wenn seine Geistestätigkeit krankhaft gestört ist, so kann das auf den Leiden in der polnischen Kriegsgefangenschaft beruhen. Gerade bei Spätheimkehrern bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung nicht nur ihrer Verantwortlichkeit, sondern auch der Frage, ob der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten unmittelbar bedroht wird. Da nach den Feststellungen der Strafkammer ein Krankheitsprozess vorliegt, der insbesondere Pubertätsstörungen herbeigeführt hat, wäre auch näher zu erläutern gewesen, welcher Art diese Störungen waren. Je nachdem es sich um Abbau- oder Aufbauvorgänge handelt, wird die Gefährlichkeit verschieden zu beurteilen sein (vgl. hierzu: Gauger: Die Dystrophie als psychosomatisches Krankheitsbild, Entstehung, Erscheinungsformen, Behandlung, Begutachtung, medizinische, soziologische und juristische Spätfolgen, S. 140). Unter diesen Umständen hätte es auch der Prüfung bedurft, wie sich der Angeklagte in der Zeit zwischen der Entdeckung seiner Tat und der Hauptverhandlung geführt hat, die immerhin bereits etwa vier Monate dauerte. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Feststellungen durch Lücken in den Nachforschungen in dieser Richtung beeinflusst worden sind. Dass die Strafkammer mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der baldigen Begehung neuer Straftaten gerechnet hat, scheint schon deshalb ausgeschlossen, weil sie weder im Vorverfahren noch im Anschluss an die Hauptverhandlung eine einstweilige Unterbringung angeordnet hat (§ 126a StPO).

Zu b) Sollte die Gefahr, dass der Angeklagte erneut in ähnlicher Weise straffällig wird, auch durch Zeitablauf nicht gebannt sein, so könnte hiervon – geht auch das Urteil aus – die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dennoch nur angeordnet werden, wenn sie zur Gefahrenabwendung unumgänglich ist, weil andere Maßnahmen nicht ausreichen. Anscheinend geht die Strafkammer davon aus, dass an sich schon die Vermittlung einer ordentlichen Arbeitsstelle ausreiche, den Angeklagten „in geordnete Bahnen zu lenken“. Wenn das Landgericht nun ausführt, dass der Vater des Angeklagten in dieser Beziehung nichts unternommen habe, so soll damit wohl gesagt sein, dass der Angeklagte selbst nicht in der Lage ist, sich eine Arbeitsstelle zu verschaffen. Selbst wenn auch sein Vater ebenfalls in dieser Beziehung versagt haben sollte, so fehlen bisher Angaben darüber, ob das Ziel nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung erreicht werden kann, etwa durch einen gemäß § 1910 BGB zu bestellenden Pfleger.

Im Übrigen sind aber auch die Ausführungen der Strafkammer über das Versagen des Vaters des Angeklagten nicht ausreichend. Die Strafkammer lässt ausdrücklich die Frage offen, ob der Vater von den Straftaten in seinem Hause wusste. Nur für diesen Fall konnten sich diesem jedoch Maßnahmen zur Verhinderung weiterer drohender Straftaten aufdrängen. Aus seiner Untätigkeit können nicht ohne weiteres Schlüsse gezogen werden, es sei nicht ausreichend, dass er den Angeklagten beaufsichtigte.

2.) Das Urteil musste daher aufgehoben werden, und zwar in seinem gesamten Umfange, da die Anordnung nach § 42b StGB mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH NJW 1951, 450). Da es sich hier nicht um ein selbständiges Sicherungsverfahren handelt, wird darauf hingewiesen, dass neben der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt es eines ausdrücklichen Freispruchs des Angeklagten bedarf.

3.) Nach § 246a StPO darf die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden, wenn in der Hauptverhandlung über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten ein Arzt als Sachverständiger vernommen ist, der vorher den Angeklagten untersucht hat.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Es wird jedoch bemerkt, dass § 246a StPO nur die Mindestvoraussetzungen enthält, die bei einer Unterbringung an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu stellen sind. Es wird zu erwägen sein, ob diese Pflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht unter Umständen die vorherige Anordnung gemäß § 81 StPO erfordert, den Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu überweisen. Dies wird insbesondere jetzt zu gelten haben, nachdem in der Revisionsschrift eine dahingehende Anregung der Verteidigung liegt.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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