Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 968/52
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern, Beleidigung und exhibitionistischer Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; zudem ordnete das Landgericht seine Unterbringung an. Seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil ließ sowohl den Tatbestand der Verleitung zu unzüchtigen Handlungen als auch insbesondere die Prüfung des Hemmungsvermögens bei Alkoholeinfluss lückenhaft. Der BGH hob Urteil und Feststellungen auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verleitung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen durch Entblößung setzt voraus, dass der Täter das Kind zu einer geflissentlichen Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlasst hat.

2

Bei Zweifeln, ob eine vollendete Verleitung zu unzüchtigen Handlungen vorliegt, ist auch die Strafbarkeit wegen Versuchs zu prüfen.

3

Die Prüfung der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss muss neben der Einsichtsfähigkeit eigenständig das Hemmungsvermögen erfassen.

4

Feststellungen zu einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit genügen nicht für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit, wenn Menge und Auswirkungen des genossenen Alkohols nicht nachvollziehbar festgestellt sind.

5

Ordnet das Gericht eine Unterbringung wegen gewohnheitsmäßigen übermäßigen Alkoholgenusses an, hat das Urteil auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt zu lauten; die Auswahl der konkreten Anstalt obliegt der Vollstreckungsbehörde.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 10. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Friedrich ██, geboren am ██████████ 1897 in ████████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen und Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10. Oktober 1952 samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 183 StGB, wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung des Angeklagten in einer „Trinkerheilanstalt“ angeordnet worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrensrüge.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 251 StPO und damit des § 250 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung auszugsweise zum Zwecke des Vortrags die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung einer Frau █████ ███ aus einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten verlesen worden. Die darauf von dem Angeklagten abgegebenen Erklärungen durfte die Strafkammer verwerten (vgl. BGH 1 StR 26/50 vom 19.12.1950).

II. Die Sachrüge.

Der Angeklagte ist bereits dreimal bestraft, weil er unter Alkoholeinwirkung unanständige Reden geführt und unsittliche Handlungen begangen hat. Schon eine Woche, nachdem die letzte Strafe von sechs Monaten Gefängnis wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Volltrunkenheit gegen ihn erkannt war, beleidigte er in angetrunkenem Zustande ein zwölfjähriges Mädchen, indem er es aufforderte, am nächsten Tage gegen ein Entgelt von 20,— DM in den „Osbecker Tannen“ mit ihm zu verkehren. Später forderte der auf der Straße hin- und herorkelnde Angeklagte einen von fünf ihm folgenden Jungen auf, er solle an seinen Geschlechtsteil fassen. Wieder etwas später stand der Angeklagte bei einer Gastwirtschaft, um ihn herum ein Dutzend Kinder, darunter die zwölf- und neun Jahre alten Geschwister ██████████. Diese „sahen deutlich“, dass der Angeklagte seinen Hosenschlitz geöffnet hatte und sein Geschlechtsteil heraushing.

1. a) Nach den von der Strafkammer im einzelnen getroffenen Feststellungen ist gegen die Bejahung des äußeren Tatbestandes der Beleidigung im ersten Falle und des Versuches eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im zweiten Falle nichts einzuwenden.

b) Im dritten Falle sind jedoch schon gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes des vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Bedenken vorhanden. Nach dem Sachverhalt käme nur der Tatbestand der Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen in Frage. Dieser könnte nach der Rechtsprechung in einem Falle wie dem vorliegenden nur bejaht werden, wenn die Kinder vom Täter zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlasst worden wären. Ob dieses mit den Worten, die Geschwister ██████████ „deutlich gesehen“, in welcher Weise sich der Angeklagte schamlos entblößt hatte, hinreichend festgestellt ist, ist zum mindesten fraglich. Sollten sich auch in der neuen Hauptverhandlung in dieser Beziehung klare, zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichende Feststellungen treffen lassen, so wird zu prüfen sein, ob Versuch vorliegt.

c) Nach dem erkennenden Teil des Urteils ist der Angeklagte in diesem Falle tateinheitlich auch wegen Vergehens gegen § 183 StGB bestraft worden. Hierzu fehlt jede Ausführung in den Urteilsgründen.

2. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe alle drei Taten nicht im Zustande der Volltrunkenheit begangen. Er sei zwar angetrunken gewesen, aber für seine Taten verantwortlich, allerdings sei bei der herabgesetzten Alkoholverträglichkeit des Angeklagten seine Fähigkeit, das Ungesetzliche seiner Taten einzusehen, schon nach verhältnismäßig geringen Alkoholmengen erheblich vermindert.

Die ohnehin zu diesem Punkte sehr knappen Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre Erwägungen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben sind, nur auf die „Überlegung“, also die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten abgestellt. Die Begründung lässt aber jede Prüfung der gerade bei Alkoholeinfluss wesentlichen Frage des Hemmungsvermögens vermissen (vgl. BGHSt 1, 385) und begnügt sich mit der – nur zur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB führenden Feststellung, dass schon nach verhältnismäßig geringen Alkoholmengen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Inwiefern hier etwa die vom Angeklagten genossene Menge Alkohol nur gering ist, lässt sich nicht nachprüfen. Denn es ist nicht festgestellt, wieviel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat. Das ganze Tatbild (wenigstens im zweiten und dritten Fall) spricht aber für einen erheblichen Trunkenheitsgrad. Zum ersten Fall, der sich allerdings erheblich früher zugetragen hat, hat die Strafkammer keine besonderen Ausführungen gemacht. Schon hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass auch insoweit die gleichen Rechtsfehler vorliegen. Auch die Feststellung, der Vater des beleidigten Mädchens, der Zeuge ████████, habe keine erhebliche Trunkenheit des Angeklagten wahrgenommen, als er ihn zur Rede stellte, erscheint in diesem Falle nicht ausreichend für eine abweichende Feststellung. Immerhin waren zwischen der Tat und der Unterredung mehrere Stunden vergangen, und das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass der Rausch des Angeklagten inzwischen zum Teil verflogen war. Die bisher getroffenen lückenhaften Feststellungen lassen danach die Möglichkeit offen, dass beim Angeklagten zur Tatzeit nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2, sondern diejenigen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren.

3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision über die Anwendung des § 42c StGB wird darauf hingewiesen, dass an sich die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte gewohnheitsmäßig Alkohol im Übermaß zu sich nimmt, nicht zu beanstanden sind. Auch wenn nach den erneuten Feststellungen wegen Zurechnungsunfähigkeit eine Verurteilung in der bisherigen Form nicht möglich sein sollte und der Angeklagte etwa aus § 330a StGB bestraft würde, könnten die Voraussetzungen des § 42c StGB sehr wohl vorliegen.

Sollte die Strafkammer erneut die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejahen und daher verpflichtet sein, die Unterbringung in einer Anstalt anzuordnen, so wird zu beachten sein, dass das Urteil auf Unterbringung in einer „Trinkerheilanstalt“ oder Entziehungsanstalt lauten muss. Die Wahl der Anstalt obliegt der Vollstreckungsbehörde (vgl. Jagusch in LK 7. Aufl. § 42c Anm. III).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

Dr. GeierSarstedtSiemer
KoffkaDr. Schmidt

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