Revision wegen Meineids verworfen; Nebenstrafe berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/50
- Datum
- 19.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorhaltungen des Tatrichters über außerprozessuale Erkenntnisse sind zulässig; die daraufhin in der Hauptverhandlung gemachten Erklärungen des Angeklagten sind verwertbar und verletzen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, sofern die außergerichtliche Aussage nicht selbst als Beweismittel für deren Richtigkeit verwendet wird.
Die Revision gem. § 337 StPO greift nur bei Rechtsfehlern; eine bloße Bestreitung der tatsächlichen Würdigung der Vorinstanz ist unzulässig und kann nicht zur Aufhebung wegen sachlicher Fehler dienen.
Bei Verurteilung wegen Meineids ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als Nebenfolge vorgeschrieben, auch wenn mildernde Umstände zur Verhängung einer Gefängnisstrafe führen (§ 161 StGB).
Die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bei Gefängnisstrafe bemisst sich nach § 32 Abs. 2 StGB (mindestens ein Jahr); das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO rechtsfehlerhafte Festsetzungen im Tenor berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 17. Oktober 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift Wird abgedruckt.
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Praktikanten Karl [REDACTED:<1>] aus [REDACTED:<2>] (Niederbayern), geboren am [REDACTED:<3>] 1923 in [REDACTED:<4>], wegen Meineids (Sachbezeichnung: Sauer u. a.) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Richter Senatspräsident [REDACTED:<5>] als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Krause als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED:<6>], als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 17. Oktober 1950 wird verworfen, jedoch wird im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils das Wort „Gesundheitsgefängnisstrafe“ in „Gefängnisstrafe“ berichtigt und die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr ermäßigt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, 1. das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Bekundungen des Zeugen [REDACTED:<8>] (richtig: [REDACTED:<9>]) gestützt, obwohl dieser Zeuge nur polizeilich vernommen worden sei. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
Denn aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht nicht etwa die polizeiliche Aussage [REDACTED:<9>] in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises vorgelesen hat. Die Strafkammer hat vielmehr dem Angeklagten diese Aussage vorgehalten und die Erklärungen, die der Angeklagte daraufhin abgab, zur Grundlage der Urteilsfindung mit verwertet.
Die gegenteilige Behauptung der Revision ist somit unzutreffend und die Rüge damit unbegründet. Gegen die Zulässigkeit des von der Strafkammer beobachteten Verfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch Umstände, von denen der Tatrichter nicht durch die im Strafprozess zugelassenen Beweismittel Kenntnis erlangt hat, können zum Gegenstand von Vorhaltungen an den Angeklagten gemacht werden, und die daraufhin vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen können, wie alle seine übrigen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben, die Grundlage für die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt abgeben. Darin liegt kein Verstoß gegen den den Strafprozess beherrschenden Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 250 StPO). Dieser läge nur vor, wenn der Vorhalt selbst als Beweismittel für die Richtigkeit der Wahrnehmungen des nur polizeilich vernommenen Zeugen gedient hätte. Dieser Fall ist aber, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, hier nicht gegeben.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) wird durch die Feststellung des angefochtenen Urteils getragen, der Angeklagte habe am 14. Juli 1949 vor dem Amtsgericht Hengersberg in einem Unterhaltsrechtsstreit als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet und beschworen, im Jahre 1948 mit der Bauerntochter Anna [REDACTED:<10>] keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl es dazu in der Nacht zum 2. Mai 1948 unter den im angefochtenen Urteil näher erörterten Umständen gekommen sei. Im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung findet sich in den Urteilsgründen (§ 26 der Urteilsabschrift) allerdings die Wendung, der Angeklagte habe für das Jahr 1949 einen Geschlechtsverkehr mit Anna [REDACTED:<10>] in Abrede gestellt. Dabei handelt es sich aber, wie der Zusammenhang und Darlegungen an anderer Stelle ergeben, um einen Schreibfehler. Gemeint ist 1948.
Die Revision bringt demgegenüber vor, der Angeklagte habe in der Nacht zum 2. Mai 1948 keinen Geschlechtsverkehr gehabt, seine Aussage entspreche daher der Wahrheit. Damit bekämpft die Revision aber nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer und macht keine Rechtsfehler geltend, die nach § 337 StPO der Revision allein zum Erfolg verhelfen könnten. Die Darlegungen und Überlegungen, mit denen die Strafkammer das Ergebnis begründet, weisen weder Denkfehler noch Widersprüche noch sonstige Mängel auf, die das Ergebnis rechtlich anfechtbar machen könnten. Die Ausführungen der Revision bewegen sich in diesem Punkte nur auf tatsächlichem Gebiet und setzen an die Stelle der Beweiswürdigung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, eine andere tatsächliche Würdigung, zum Teil sogar unter Behauptung von Beweistatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Das ist unzulässig, und die Revision kann damit nicht gehört werden.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist neben der Verurteilung wegen Meineids zwingend auch dann vorgeschrieben, wenn – wie im vorliegenden Falle – wegen der Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe erkannt worden ist (§ 161 StGB). Diese Verpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingreift, weil die Gefängnisstrafe die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
Bei der Bemessung der Dauer des Ehrverlusts ist die Strafkammer jedoch von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Sie war, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, der Meinung, dass die Mindestdauer 2 Jahre betrage, hat diese für angemessen erachtet und darauf erkannt. Nach § 32 Abs. 2 StGB beträgt jedoch die Dauer des Verlustes bei Gefängnisstrafe, auf die hier erkannt ist, mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Da der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft für diese Nebenstrafe das gesetzlich niedrigste Maß für angemessen erachtet und die Bemessung der Nebenstrafe selbständiger sachlicher Betrachtung zugänglich ist, konnte er gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfehler selbst berichtigen und die Dauer des Ehrverlusts auf ein Jahr bemessen.
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils weist schließlich noch den Fehler auf, dass er die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 7 Monaten ausspricht, obwohl der Angeklagte nur wegen einer strafbaren Handlung, nämlich wegen Meineids, verurteilt ist. Dieses Versehen in der Fassung konnte von hier aus ebenfalls berichtigt werden.
Da die Revision nur geringen Erfolg in einem Nebenpunkt hat und den Fehler, der zur Herabsetzung der Dauer des Ehrverlusts geführt hat, nicht ausdrücklich gerügt hatte, bestand kein Anlass, von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 S. 2 StPO Gebrauch zu machen und die Gebühr zu ermäßigen.
| Dr. Geier | Krause | ||
| Krumme | Werner |