Treffer
BGH Urteil

Jugendstrafe setzt Feststellungen zu schädlichen Neigungen oder Schuldschwere voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte gegen das Urteil der Jugendkammer Revision ein, die ersichtlich auf den Strafausspruch beschränkt war. Der Bundesgerichtshof hob den Ausspruch über die Jugendstrafe auf. Weder für schädliche Neigungen noch für die Schwere der Schuld enthielt das Urteil ausreichende Feststellungen zu den persönlichkeitsbegründenden Beziehungen der Jugendlichen zur Tat. Die Sache wurde zur erneuten Strafbemessung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG können sich bereits in einer ersten Straftat ausdrücken.

2

Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen setzt regelmäßig die Feststellung von Persönlichkeitsmängeln voraus, die für die Tatbegehung ursächlich waren und weitere Straftaten befürchten lassen.

3

Die Schwere der Schuld rechtfertigt eine Jugendstrafe nur, wenn neben dem objektiven Gewicht der Tat auch die persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Jugendlichen zur Tat festgestellt sind.

4

Bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision bleiben die rechtskräftigen Schuldfeststellungen von der Aufhebung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Marlis H. aus ████████, geboren am █████ 1951 in ████, Sachbezeichnung: ██ u. a., wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Siemer Bundesrichter

Schmitt Bundesrichter

Herrmann Bundesrichter

Fleischmann Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ████

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Marlis ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Juli 1969 gegen sie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision der Angeklagten Marlis ███ ist ersichtlich auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat Erfolg.

Die Auffassung der Jugendkammer, das „gemeine, unfaire und rücksichtslose Verhalten“ der – bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – Angeklagten gegenüber den Zeuginnen K. und L. sowie die Schwere ihrer Schuld erforderten die Verhängung einer Jugendstrafe, begegnet rechtlichen Bedenken.

Es ist zwar denkbar, dass sich schon in der ersten Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) ausgedrückt haben. Dann wird es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln des Jugendlichen bedürfen, die entscheidend zur Begehung der Straftat beigetragen haben und die namentlich weitere Straftaten des Jugendlichen befürchten lassen (BGH 16, 261, 262, 263; Urteil des 5. Strafsenats vom 26. März 1957 in MDR 1957, 397 bei Dallinger). In dieser Hinsicht enthält das Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang keine Feststellungen.

Die Schwere der Schuld vermag die Verhängung der Jugendstrafe allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn neben dem Gewicht der Tat die persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Jugendlichen zur Straftat festgestellt sind. Auch derartige Feststellungen sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldaussprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SarstedtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann

Zitiert von (1)