Revisionen zu gemeinschaftlichem Autostraßenraub: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/74
- Datum
- 03.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Vernehmung eines Zeugen begründet nicht ohne besondere Umstände die Besorgnis der Befangenheit.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist im Revisionszug nur zulässig, wenn sie in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form mit substantiiertem Vortrag des Ablehnungsgesuchs und des Beschlusses erhoben wird; neue Ablehnungsgründe dürfen wegen der zeitlichen Grenze des § 25 StPO im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden.
Angriffe auf die Strafzumessung sind nur erfolgreich, wenn das tatrichterliche Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde; bloße abweichende Wertungen der Revision ersetzen nicht die Sachentscheidung des Tatrichters.
Für die Annahme eines Autostraßenraubes nach § 316a StGB genügt es, wenn sich ein Beteiligter unmittelbar nach dem Anhalten neben dem Fahrzeug der Tatausführung anschließt; ein zuvor während der Fahrt gefasster Tatentschluss ist nicht erforderlich.
Die Verhängung einer Jugendstrafe bedarf insoweit einer besonderen Begründung, dass bei geringem Tatbeitrag und bisher fehlender Vorstrafe die personenbezogenen Beziehungen des Jugendlichen zur Tat darzustellen sind; andernfalls ist der Strafausspruch nicht tragfähig und aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Koch Bernd ███████████████ K___y, dort geboren █████████████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Stahlformelbauer Lutz BC, aus ████, dort geboren ███████████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender Richter, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████ für den Angeklagten ████, Rechtsanwalt ██████ aus █████ für den Angeklagten ED, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Dezember 1973 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten BF wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch insoweit über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von sechs ███ Jahren, den Angeklagten Blankenburg zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten S( ), die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen Verletzungen des sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. November 1973, durch den es die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Richter am Landgericht Halter und den Richter █████████ zurückgewiesen hat, ist zu Recht ergangen.
1) Aus der Mitwirkung an dem Beschluss, den Zeugen ███ zu hören, kann ein Befangenheitsgrund gegen die abgelehnten beisitzenden Richter nicht hergeleitet werden. Die Vernehmung dieses Zeugen war nach § 244 Abs. 2 StPO geboten, weil die Zeugin ███ in der von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht YD geleiteten Hauptverhandlung nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt und von diesem Recht erst in der jetzigen Hauptverhandlung Gebrauch gemacht hatte. Die Revision verkennt selbst nicht, dass allein die Mitwirkung der beiden Richter in der früheren Hauptverhandlung ein Grund für die Besorgnis ihrer Befangenheit nicht abgibt (vgl. BGHSt 24, 336, 337).
2) Soweit die Revision die Art der Vernehmung des Zeugen ███ beanstandet, übersieht sie, dass die Verhandlungsleitung nicht bei den abgelehnten beisitzenden Richtern, sondern bei dem Vorsitzenden lag.
3) Auch daraus, dass die abgelehnten Richter den Bekundungen des Zeugen über den damals gemeinsamen Eindruck hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht widersprochen haben, lässt sich ein Ablehnungsgrund selbst dann nicht herleiten, wenn dem Angeklagten der Eindruck vermittelt worden wäre, dass die abgelehnten Richter in der früheren Hauptverhandlung einen ihn belastenden Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Tatopfers gewonnen hätten. Das allein rechtfertigt für einen vernünftigen Angeklagten nicht die Besorgnis, die Richter würden sich nicht allein von dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung leiten lassen. Für die Beurteilung von Ablehnungsgründen ist nicht nur die eigene Einstellung des Angeklagten maßgebend, sondern es kommt nur auf solche vernünftigen Gründe an, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGHSt 21, 334, 341). Hierfür reicht ein bloßes Kopfnicken nicht aus.
II.
1) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt zum Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen.
2) Die Einzelausführungen zur Sachrüge laufen letztlich nur auf unzulässige Angriffe gegen das dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumte Ermessen hinaus. Die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte hat das Landgericht sowohl bei der für die Frage mildernder Umstände erforderlichen Gesamtwürdigung aller täter- und tatbezogenen Umstände wie bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens nicht unberücksichtigt gelassen. Mit der Behauptung, sie hätten sich in stärkerem Umfang auswirken müssen, versucht die Revision nur ihre Überlegungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Mit dem, was die Revision gegen eine unterlassene Strafmilderung aus den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB anführt, übersieht sie, dass das Landgericht deren Voraussetzungen, nämlich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens, verneint hat (UA S. 20/21). Eine außerhalb des Bereichs des § 51 Abs. 2 StGB bleibende „alkoholische Enthemmung“ ist aber ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 22).
Die Revision des Angeklagten BF, die Verfahrensrügen erhebt und Verletzung sachlichen Strafrechts geltend macht, greift im Strafausspruch durch. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO scheitert schon daran, dass sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist. Es fehlt am ausreichenden Vortrag des Ablehnungsgesuchs und des darauf ergangenen Beschlusses (BGHSt 21, 334, 340; BGH bei Dallinger in MDR 1972, 387). Das übrige Vorbringen ist unbeachtlich, weil weitere Ablehnungsgründe wegen der zeitlichen Grenze des § 25 StPO im Revisionszug nicht nachgeschoben werden dürfen (vgl. BGHSt 21, 85, 88).
2a) Das Landgericht hat auch nicht § 244 Abs. 6 StPO verletzt. Eines förmlichen Beschlusses auf die im Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 1973 zu Nr. 5 bis 7 enthaltenen Anträge bedurfte es nicht. Sie waren als Hilfsanträge bezeichnet und dem Gericht lediglich angekündigt, „schon vorab zur Kenntnis gebracht“ worden.
b) Da das Landgericht zeitlich danach, nämlich am 23. November 1973 (Bl. 31 d. A.), den von diesen Anträgen betroffenen Zeugen ████████████ vernommen hat, brauchte sich ihm mangels eines entsprechenden Antrags des Angeklagten oder seines Verteidigers nicht die Vernehmung der Personen aufzudrängen, denen dieser Zeuge über seine Beobachtungen zum Tatgeschehen berichtet haben soll.
3) Auch die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsanträge zu Nr. 3 bis 6 (UA S. 24/27) zu Unrecht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg. Die Beweisanträge enthielten keine Behauptungen, die das Gericht nicht aus eigener Sachkunde zu beurteilen hatte.
II.
1) Die Annahme eines Autostraßenraubes nach § 316a StGB wird entgegen der Meinung der Revision von den Feststellungen getragen. Das Vorbringen der Revision entfernt sich weithin von den Feststellungen, teilweise mit unzulässigen, unvereinbare Widersprüche nicht aufzeigenden Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Ihre Berufung auf BGHSt 22, 114 geht fehl, weil die Tat nicht in erheblichem Abstand vom Halteort, sondern unmittelbar nach dem Anhalten neben dem Fahrzeug ausgeführt wurde (BGHSt 5, 280, 282). Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte nicht schon während der Fahrt den Tatentschluss gefasst hat, das Vorhaben des Mitangeklagten ████████ vielmehr erst erkannt hat, als er auf dessen Weisung in einer „einsamen und dunklen Seitenstraße“ angehalten hatte (UA S. 7, 18). Damit hat er sich der Tat vor deren Beendigung angeschlossen. Die von dem Mitangeklagten ██ ██████████████ und bekannten Erschwerungsgründe sind ihm deshalb zuzurechnen (BGHSt 2, 344, 346). Die tatrichterliche Würdigung, dass der Angeklagte nicht nur eine fremde Tat unterstützte, sondern sie „als eigene“ wollte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dazu führenden Schlüsse des Landgerichts sind jedenfalls möglich.
2) Die Bedenken der Revision zum Strafausspruch sind gerechtfertigt. Als Begründung für die Verhängung einer Jugendstrafe hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, die Schwere der Schuld erfordere sie (UA S. 22). Das reicht hier nicht aus. Jedenfalls hätten bei dem geringen Tatbeitrag des bislang nicht bestraften Angeklagten neben dem Gewicht der Tat die persönlichkeitsbegründenden Beziehungen zur Straftat festgestellt werden müssen (BGHSt 16, 261, 263; 5 StR 96/70 vom 28. April 1970 nicht veröffentlicht). Derartige Feststellungen sind dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldausspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Fleischmann | Schmidt | Schuster | |||
| Herrmann | Fuhrmann |