Treffer
BGH Beschluss

Unterbringung nach § 63 StGB bei ausländerrechtlichen Verstößen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/97
Datum
20.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Unterbringung des psychisch erkrankten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Unerlaubte Einreise und Aufenthalt trotz vollziehbarer Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung erreichen für sich genommen nicht das Gewicht erheblicher rechtswidriger Taten nach § 63 StGB. Das Landgericht muss erneut prüfen, ob die Widerstandshandlung bei der Festnahme allein die Maßregel trägt und ob eine Aussetzung der Abschiebungsverfügung die Gefahrenprognose beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten voraus; ausländerrechtliche Verstöße müssen hierfür nach Art und Gewicht eine erhebliche Gefahr begründen.

2

Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt aufgrund einer vollziehbaren Ausweisungs- oder Abschiebungsverfügung sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ohne weitere gewichtige Umstände erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB.

3

Beruht die Gefahrenprognose wesentlich auf erwarteten Widerstandshandlungen gegen eine Abschiebung, ist zu prüfen, ob die Aussetzung der Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung die Gefahr gleichartiger Taten beseitigen kann.

4

Bei der Entscheidung über eine Unterbringung und deren Aussetzung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; verwaltungsrechtliche Möglichkeiten zur Gefahrenminderung sind einzubeziehen.

5

Ob eine Tat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte die Unterbringung nach § 63 StGB allein rechtfertigt, bedarf einer Würdigung ihres konkreten Gewichts und der Voraussetzungen des § 62 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen D' ████ avs ███ Gennaro geboren am ███████████ in ██████ (Italien), wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1997

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger; er ist in Italien geboren, kam aber schon im Alter von sechs Monaten mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland, wo er seitdem lebt. Die italienische Sprache beherrscht der Beschuldigte nicht, Kontakt zu Verwandten in Italien hat er nicht.

Nach den Feststellungen besteht gegen den mehrfach bestraften Beschuldigten eine rechtskräftige Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung des Landkreises Vechta vom 22. September 1988. Aufgrund dieser Verfügung wurde er im November 1995 nach Italien abgeschoben. Nach einer Woche kehrte er zu seinen Eltern nach █████████ zurück; dort hielt er sich in der Folgezeit ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis auf. Am 23. Januar 1996 erging eine Zurückschiebungsverfügung der Stadt [REDACTED] gegen den Beschuldigten, der sodann Ende Januar 1996 erneut nach Italien abgeschoben wurde. Nur kurze Zeit später reiste er wieder nach ███ zurück.

Am 31. März 1996 wurde der Beschuldigte von einem Polizeibeamten in der Stadt erkannt. Als auf dessen Veranlassung der Beschuldigte im Hinblick auf die bestehende Ausweisungsverfügung festgenommen werden sollte, zog der Beschuldigte ein Klappmesser, um die Polizeibeamten von sich fernzuhalten. Es gelang, den Beschuldigten festzunehmen, ohne dass er das Messer weiter gegen die Polizisten einsetzen konnte.

Das Landgericht hat diese Taten zutreffend als unerlaubten Aufenthalt und unerlaubte Einreise im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AuslG sowie als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung nach §§ 113, 240, 22, 23 StGB gewertet. Der Beschuldigte litt zu den Tatzeiten unter einer schweren, psychosenahen Persönlichkeitsstörung mit gelegentlich durchbrechenden akuten psychotischen Symptomen, die im Zusammenwirken mit einer intellektuellen Unterbegabung und einer langwierigen Polytoxikomanie mit Sicherheit zu einem die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Zustand im Sinne des § 21 StGB, nicht ausschließbar zu einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinne des § 20 StGB geführt hat.

Sachverständig beraten, hat der Tatrichter sich die Überzeugung gebildet, dass der Beschuldigte sich jeder erneuten Abschiebung widersetzen werde, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit sich auch gewaltsam gegen eine Festnahme wehren werde. Deshalb sei die Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen. Eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB komme trotz der inzwischen eingerichteten Betreuung für den Beschuldigten nicht in Betracht, solange die Abschiebungsverfügung nicht ausgesetzt werde.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die zuletzt begangene Tat zum Nachteil der Polizeibeamten anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 31. März 1996 durchaus Gewicht. Dies gilt abweichend von der tatrichterlichen Würdigung indessen bei den hier gegebenen Besonderheiten nicht für die Verstöße gegen das Ausländergesetz.

Zwar kann auch gegen den Beschuldigten als EG-Ausländer nach pflichtgemäßem Ermessen der deutschen Ausländerbehörden eine zu vollstreckende Ausweisungsverfügung ergehen, die die Freizügigkeit nach § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einschränkt (§ 12 Aufenthaltsgesetz/EWG). Die daraus folgenden vorliegenden Verstöße gegen das Ausländergesetz haben jedoch für sich genommen und in ihrer Gesamtheit keinesfalls ein solches Gewicht, dass sie als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB zu werten wären mit der Folge, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen (vgl. auch BGH, Urt. v. 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96 –, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).

Ob die verbleibende Tat vom 31. März 1996, bei der es zu keinerlei gravierenden Folgen kam, für sich alleine im Hinblick auf § 62 StGB ausreicht, die Maßregel nach § 63 StGB zu begründen, bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung.

Bei der erforderlichen Prognose wird der Tatrichter erneut zu bedenken haben, ob eine mögliche Gefahr gleichartiger Taten durch eine von der Betreuerin des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren zu beantragende Aussetzung der Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung beseitigt werden kann. Dies liegt umso näher, als die bisherige – offenkundig während einer Inhaftierung des Beschuldigten rechtskräftig gewordene – Verfügung von 1988 seit Jahren nicht vollstreckt wurde, sodass es schon zweifelhaft sein mag, ob die in § 12 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG genannten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung überhaupt bestehen. Auch wird dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls im Rahmen einer neu zu treffenden Entscheidung nach § 67b StGB im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten sein.

HarmsLaufhütteNack
BasdorfGerhardt

Zitiert (1)