Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 508/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass infolge des Krankheitszustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist; die Maßregel muss verhältnismäßig sein.
Die bloße Vielzahl von überwiegend geringfügigen Straftaten rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme der Erheblichkeit i.S.v. § 63 StGB; nur bei zu erwartendem gewichtigen Gesamtschaden kann hiervon abgewichen werden.
Die Einstufung einer Tat als gewerbsmäßig begründet für sich genommen nicht die Erheblichkeit im Sinne des § 63 StGB, da Gewerbsmäßigkeit primär ein subjektives Merkmal ist.
Bei der Gesamtwürdigung der Gefährlichkeit sind der Deliktstyp, das Ausmaß des zu erwartenden Schadens sowie Umstände wie die leichte Erkennbarkeit des Täters und das tatsächliche Ausbleiben von Schäden zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Mai 1996
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 508/96 vom 7. Januar 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Hans-Joachim aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████ als Verteidigerin,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen beging der Beschuldigte von Dezember 1994 bis Juli 1995 in 30 Fällen mit Strafe bedrohte Handlungen: Er entwendete in 29 Fällen aus Kaufhäusern oder aus Selbstbedienungsläden großer Ladenketten Kaffee, Spirituosen und in einem Fall Kleidung. Der Verkaufswert der gestohlenen Waren lag jeweils zwischen 70 DM und 160 DM. Stets wurde der Beschuldigte bei der Tat beobachtet und anschließend gestellt, sodass ihm das Stehlgut wieder abgenommen werden konnte. In einem Fall schlug der Beschuldigte das Seitenfenster eines Fahrzeugs ein, um das Autoradio zu stehlen. Auch diese Tat wurde beobachtet, und es blieb bei dem Versuch. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die einen chronischen Verlauf aufweist. Diese wertet das Landgericht als eine krankhafte seelische Störung, bei der die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB sicher vorlagen.
Sachverständig beraten, hat die Strafkammer sich die Überzeugung gebildet, dass zwar von dem Beschuldigten auch in Zukunft weitere ähnliche Taten zu erwarten seien. Sie ist jedoch der Auffassung, dass diese nicht als erheblich anzusehen seien und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne von § 63 StGB sei.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision greift das Urteil mit der Sachrüge an und beanstandet im Wesentlichen, dass der Tatrichter hinsichtlich der Schwere der künftig zu erwartenden Taten von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei.
II.
Die Beanstandungen treffen nicht zu.
1. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, dass der Beschuldigte an einer krankhaften seelischen Störung, nämlich an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, leidet und die rechtswidrigen Taten infolge dieser krankhaften seelischen Störung begangen hat. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen darüber, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, oder ob er nicht in der Lage war, nach solcher Einsicht zu handeln (vgl. etwa BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat jedoch folgendes: Die Strafkammer ist zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, seine Steuerungsfähigkeit sei als Folge seiner Krankheit möglicherweise ausgeschlossen (§ 20 StGB), zumindest sei sie zur Tatzeit sicher erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).
2. Es ist im Ergebnis hinzunehmen, dass die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hat.
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Sie darf deswegen nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (so BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB Gefahrlichkeit 8, 16). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel – außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 17). Die zu erwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich sein. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu ermitteln.
b) Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht die bisherigen und die zu erwartenden Taten des Beschuldigten nicht als erhebliche Taten in dem beschriebenen Sinne eingestuft hat.
Die überwiegende Anzahl der von dem Beschuldigten begangenen Taten verlief nicht den Bereich der geringfügigen Kriminalität. In den meisten Fällen lag der Verkaufswert des Stehlguts unter 100 DM, nur in einigen Fällen knapp darüber. Die Schwelle im hier maßgeblichen Zusammenhang noch geringfügigerer Kriminalität ist allenfalls bei dem versuchten Diebstahl des Autoradios überschritten (vgl. zur Erheblichkeit BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 20; BGH StV 1992, 572).
Auch die früheren Taten des Beschuldigten, der seit 1981 immer wieder auffällig geworden ist, übersteigen nur in Einzelfällen den Bereich der geringfügigen Straftaten. Dies gilt insbesondere für einen Wohnungseinbruch, der allerdings bereits zehn Jahre zurückliegt. Seither hat der Beschuldigte eine Tat vergleichbaren Gewichts nicht mehr begangen. Die seit 1992 überwiegend wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahren betreffen im Wesentlichen Ladendiebstähle und Beförderungserschleichungen.
Anhaltspunkte dafür, dass zukünftige Taten den Rahmen der bislang begangenen Taten überschreiten werden, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Tatrichter hat bei der Gesamtbewertung auch nicht verkannt, dass in Zukunft nicht nur einzelne, sondern eine Fülle derartiger Diebstahlshandlungen von dem Beschuldigten zu erwarten sind. Er hat dazu ausgeführt, dass die erwartete Vielzahl kleinerer Diebstähle hier nicht die Annahme rechtfertige, dass ein Bereich erreicht werde, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen könne. Diese Annahme widerspricht bei Delikten der vorliegenden Art grundsätzlich nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So hat auch der erkennende Senat in einem Fall häufig begangener Zechprellereien die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt (BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 17; vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 20). Dies mag bei Serientaten mit einem zu erwartenden gewichtigen Gesamtschaden anders zu beurteilen sein.
In den festgestellten Fällen ist letztlich durchweg kein Schaden entstanden, weil der Beschuldigte aufgrund seines auffälligen Äußeren bei der Tat jeweils beobachtet wurde und anschließend gestellt werden konnte. Die leichte Erkennbarkeit eines Täters relativiert seine Gefahrlichkeit und kann deshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH NJW 1955, 837, 838; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 52).
Entgegen der Auffassung der Revision begründet die Einstufung der Taten als gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB nicht die Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB. Allerdings ist der Revision zuzustimmen, dass der jeweilige Deliktstyp bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Bedeutung ist. So spielt es eine Rolle, ob es sich um beunruhigende oder erhöht gefährliche Taten (z. B. Einbruchsdiebstähle oder Gewaltkriminalität) handelt (Hanack aaO § 63 Rdn. 54). Die Gewerbsmäßigkeit wird jedoch maßgeblich durch ein subjektives Moment begründet, das den konkreten Zuschnitt der Tat und das Maß ihrer Gefahrlichkeit für sich nicht beeinflusst.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 224/12 · 04.07.2012Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung nach § 63 StGB – Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung
- Landgericht Düsseldorf · 1 Ks 28/20 · 19.03.2021Sicherungsverwahrung nach versuchter gefährlicher Körperverletzung an Nebenklägerin
- BGH · 5 StR 95/97 · 20.03.1997Unterbringung nach § 63 StGB bei ausländerrechtlichen Verstößen