Treffer
BGH Beschluss

Teileinstellung nach § 154 StPO und Zurückverweisung zur neuen Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/96
Datum
20.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich einer dem Angeklagten zur Last gelegten Tat des sexuellen Missbrauchs ein. Die hierfür verhängte Einzelstrafe entfiel; deshalb war die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Schuldspruch wurde auf drei Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon einer in Tateinheit mit Nötigung, klargestellt. Die im Übrigen unbegründete Revision wurde verworfen und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 StPO lässt die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe entfallen.

2

Führt die Teileinstellung zum Wegfall einer Einzelstrafe, ist die darauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben.

3

Die Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Wegfall einer Einzelstrafe erfordert eine neue Verhandlung und Entscheidung.

4

Soweit ein Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

5

Eine im Übrigen unbegründete Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen aus ████ Luis Alex, geboren am ███ 1961 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1996

Tenor

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten unter II der Urteilsgründe des Landgerichts Berlin vom 27. September 1995 ein strafbares Verhalten zum Nachteil von Jeannine am 16. Dezember 1994 zur Last gelegt wird.

Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe entfällt, die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, verurteilt ist.

Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Gesamtstrafe an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Teileinstellung führt zum Wegfall einer Einzelstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe bedarf es neuer Verhandlung und

Entscheidung.HarmsNack
SchaferHorstkotteHager