Treffer
BGH Urteil

Versuchte Verführung zur Unzucht: Anforderungen an Tatentschluss und Rücktrittsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 9/55
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden, nachdem er einem Jugendlichen pornographische Bilder gezeigt und dessen bekleidetes Geschlechtsteil berührt hatte. Der BGH beanstandete, dass die Urteilsfeststellungen die Absicht zur Verführung und zum Unzuchttreiben nicht tragfähig belegten. Insbesondere blieb offen, ob der Angeklagte lediglich eigene Erregung suchte und weshalb er dem Jugendlichen nicht zu einer vermeintlich günstigen Gelegenheit folgte. Bei festzustellender Verführungsabsicht wäre zudem § 46 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen eines Versuchs setzt konkrete, tragfähige Feststellungen voraus, aus denen sich der auf Tatvollendung gerichtete Tatentschluss ergibt; eine formelhafte Feststellung der Tatabsicht genügt nicht.

2

Die Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand muss naheliegende, aus dem äußeren Tatgeschehen folgende alternative Handlungsmotive erörtern, wenn diese die rechtliche Einordnung beeinflussen können.

3

Ein flüchtiges Berühren des bedeckten Geschlechtsteils erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Unzuchttreibens im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB a.F.

4

Beruht die Nichtvollendung einer Tat möglicherweise auf Umständen im Verhalten des Täters, ist bei feststehendem Tatentschluss die Anwendbarkeit der Rücktrittsvorschrift des § 46 Abs. 1 StGB a.F. zu prüfen.

5

Fehlen Feststellungen zu behaupteten Abwehrmaßnahmen des Opfers, kann die Nichtvollendung nicht ohne Weiteres auf dessen Abwehr zurückgeführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf K. █████ aus ███, dort geboren am ██████████ 1911, wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der bereits dreimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte stand in der Berliner Stadtbahn neben dem 15-jährigen Horst-Uwe S. Der Angeklagte holte seine Brieftasche heraus und hielt sie derart, dass der Junge einige Aktfotos sehen konnte. Anschließend entnahm der Angeklagte der Brieftasche 14 pornographische Aufnahmen und betrachtete sie so, dass Horst-Uwe sie unwillkürlich sehen musste. Danach fasste er mit der linken Hand über die Hose an dessen Geschlechtsteil und sagte: "Na, die Bilder haben dich doch wohl etwas erregt."

Da Horst-Uwe das Verhalten des Angeklagten missfiel, wollte er ihn verhaften lassen. Er erklärte kurz vor dem Potsdamer Platz dem Angeklagten, er wolle aussteigen, um ins Kino zu gehen. Er hoffte, der Angeklagte würde ihm folgen. Als dieser aber weiterfahren wollte, fragte er, wann sie sich wieder treffen könnten. Darauf erwiderte der Junge, der Angeklagte werde am nächsten Morgen gegen 10 Uhr an der Sperre des Bahnhofs Friedenau sein. Hier traf der Angeklagte auch wie verabredet ein. Er wurde dann auf Veranlassung Horst-Uwes verhaftet.

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe dem Jungen die obszönen Bilder gezeigt, um dessen Neugier zu erregen und ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Hierzu sei er jedoch noch nicht gekommen. Das Berühren des bedeckten Geschlechtsteils sei noch kein Unzuchttreiben im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB.

Nach den bisherigen Ausführungen des Urteils bestehen sachlichrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass mit dem flüchtigen Berühren des bedeckten Geschlechtsteils des Jungen der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB noch nicht vollendet war. Sie sagt dann, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, mit dem Jungen Unzucht zu treiben. Wenn es nicht zur Vollendung gekommen sei, so habe das an der Abwehr des Jugendlichen gelegen.

Abgesehen davon, dass irgendwelche Abwehrmaßnahmen des Jungen nicht festgestellt worden sind, kann auch die formelhafte Ausführung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, mit Horst-Uwe Unzucht zu treiben, nicht als ausreichende Feststellung zum inneren Tatbestand angesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte dem Jugendlichen nicht folgte, als dieser ihm eine günstige Gelegenheit zu bieten schien, hätte die Strafkammer die Absicht des Angeklagten näher erläutern müssen, insbesondere, wie sich der Angeklagte den weiteren Ablauf vorstellte. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist es möglich, dass der Angeklagte sich lediglich selbst erregen wollte, als er Horst-Uwe die Bilder zeigte und ihn kurz am Geschlechtsteil berührte. Dann würde nur eine (mangels Strafantrages nicht verfolgbare) Beleidigung vorliegen.

Sollte aber das Verhalten des Angeklagten in der Absicht geschehen sein, den Jugendlichen zur Unzucht zu verführen, so würde der Revision zuzustimmen sein, dass die Strafkammer sich über die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 StGB hätte äußern müssen.

Ohne dass auf die Verfahrensbeschwerde eingegangen zu werden brauchte, war daher – entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts – das Urteil aufzuheben.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

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