Treffer
BGH Beschluss

Revision in Steuerhinterziehungsfall verworfen – Serienstraftaten und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/96
Datum
17.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt wegen Steuerhinterziehung ein. Zentral waren Fragen der Strafzumessung bei Serienstraftaten, die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB sowie die Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen statt Jahressteuererklärungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und sieht keine aufhebungsrelevanten Fehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn das angefochtene Urteil keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler enthält.

2

Bei Serienstraftaten kann die Erwägung, neben einer Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, regelmäßig entbehrlich sein; eine besondere Erörterung hierzu ist bei Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erforderlich.

3

Eine fehlerhafte Festsetzung des zugrunde zu legenden Steuersatzes führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn sich der Fehler wegen der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen in der Gesamtwürdigung nicht auswirkt.

4

Die Verwertung von Umsatzsteuervoranmeldungen anstelle der Jahressteuererklärung ist unschädlich, sofern hierdurch keine zum Nachteil des Angeklagten gereichte Verurteilung wegen Unterlassung oder fehlerhafter Jahressteuererklärungen erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 1996 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Emil, geboren ██ in ██, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juni 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Dass die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt.

Dass das Landgericht nur von den Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht von der Jahressteuererklärung (vgl. BGH wistra 1996, 105) ausgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt; eine Verurteilung wegen Unterlassens der Abgabe der Jahressteuererklärungen oder wegen Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen ist nicht erfolgt.

Gründe

Dass die Strafkammer nicht ausdrücklich erwogen hat, neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei; bei Serienstraftaten der vorliegenden Art liegt es bei Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB fern, dass es besonderer Erörterung hierzu bedurfte.

LougkotteHarmsNack
SchaferBasdorf

Zitiert von (1)