Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/68
Datum
09.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB. Zentrale Fragen waren, ob das abgebrannte Haus noch zur Wohnung diente und ob die Beweiswürdigung (u. a. Unglaubwürdigkeit des Angeklagten, Ausschluss von Dritttäterschaften) fehlerhaft sei. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zur Wohnnutzung sind tragfähig, die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, ist ein wesentlich tatsächliches Merkmal; maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung zu Wohnzwecken.

2

Ob ein zuvor wohnlich genutztes Gebäude diese Eigenschaft verloren hat, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

3

Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten zur Beseitigung verbleibender Zweifel heranziehen, wenn dessen Einlassungen durch andere Beweismittel widerlegt sind.

4

Die Annahme, dass keine glaubhaften Dritttäter vorliegen, ist zulässig, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung Tatsachen und Wahrscheinlichkeitserwägungen eine solche Überzeugung tragen, ohne dem Angeklagten die Beweislast aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 18. Oktober 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Paul ██ aus ██, Kreis ████, geboren am █████ in ███, wegen menschengefährdender Brandstiftung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Oktober 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aus § 306 Nr. 2 StGB verurteilt, weil er ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt hat. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

1. Die Revision vertritt zunächst die Ansicht, das am 6. November 1966 abgebrannte (und vom Angeklagten angezündete) Haus der Frau T. in ███████████████ habe zur Tatzeit nicht mehr „zur Wohnung von Menschen gedient“. Die Feststellungen des Landgerichts tragen jedoch die Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB.

Die Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art; es kommt allein auf die Verwendung zu Wohnzwecken an (BGHSt 16, 394, 395). Daran, dass dies bis zu dem Zeitpunkt der Fall war, an dem die Hauseigentümerin Frau T. in der zweiten Hälfte des April 1966 wegen eines Nervenleidens ins Krankenhaus eingeliefert wurde, werden von keiner Seite Bedenken erhoben. Frau T. ist bis zur Tatzeit jedoch nicht in die von ihr benutzten Räume zurückgekehrt. Auch für die Frage, ob und wodurch ein bisher zur Wohnung dienendes Gebäude diese Eigenschaft verliert, kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGHSt 16, 394, 396). Hier sind derartige Umstände bei der einzigen ständigen Bewohnerin des Hauses zur Zeit der Brandlegung nicht zu erkennen. Gerade bei einem Menschen, der ins Krankenhaus eingeliefert werden muss, wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass seine Wohnung, zumal wenn sie wie hier unverändert bleibt, der örtliche Mittelpunkt seines Lebens bleibt. Das konnte das Landgericht auch daraus schließen, dass die Tochter der Hauseigentümerin häufig auf dem Grundstück erschien, um nach dem Rechten zu sehen. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen hieraus auch erkannt, dass die Abwesenheit der Hauseigentümerin nur vorübergehend war. Hierzu bedurfte es auch nicht noch weiterer Feststellungen.

Da das Landgericht zutreffend dargelegt hat, dass das abgebrannte Haus seiner Eigentümerin zum Wohnen diente, kommt es auf die Hilfserwägung des Landgerichts, das Haus habe daneben noch dem Angeklagten zur Wohnung gedient, nicht an.

2. Die Revision hat weiterhin Bedenken gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

a) Sie meint zunächst, es sei ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien, wenn das Landgericht ausgeführt habe, dass die letzten Zweifel, die möglicherweise hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten noch bestanden haben könnten, durch die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ausgeräumt worden seien. Hierin liegt jedoch weder ein Verstoß gegen den oben angegebenen Grundsatz noch ein Denkfehler. Sicher kann durch die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten dieser nicht überführt werden. Das will aber die Strafkammer trotz ihrer missverständlichen Ausdrucksweise offensichtlich auch nicht sagen. Sie will vielmehr zum Ausdruck bringen, dass etwaige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten sich nur noch aus seinem eigenen Verhalten in der Hauptverhandlung ergeben konnten, dass das aber ausscheide, weil er sich als unglaubwürdig erwiesen habe. Das wird an Hand von mehreren Einlassungen, die widerlegt worden sind, nachgewiesen. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.

b) Es ist auch nicht richtig, dass – wie der Generalbundesanwalt erwogen hat – sich das Landgericht eines Denkfehlers, eines Kreisschlusses schuldig gemacht hat, indem es den Angeklagten u. a. deshalb für überführt gehalten habe, weil er unwahre Angaben über „die in der Gaststätte identifizierten Öllachen gemacht“ habe. Derartige unwahre, also bewusst unrichtige Angaben setzen nicht voraus, was erst zu beweisen war, nämlich die Täterschaft des Angeklagten. Denn der die Tat leugnende Angeklagte hatte nicht bestritten, Öl (und Benzin) vergossen zu haben. Er hatte nur über den Ort und die Art, wie es zu den Lachen gekommen war, unrichtige Angaben gemacht, was mit Hilfe von Sachverständigen festgestellt worden ist.

3. Die Strafkammer hat sich bei der Beweiswürdigung auch mit der Frage befasst, ob ein anderer als der Angeklagte als Täter in Frage kommt. Sie hat diese Möglichkeit ausgeschlossen und zunächst dargelegt, dass und weshalb die Hauseigentümerin und ihre Tochter nicht in Frage kommen. Das Urteil führt dann fort, Feinde, die für eine Brandstiftung in Frage kommen könnten, habe der Angeklagte nicht gehabt, „jedenfalls“ habe „er während des ganzen Verfahrens auf solche Personen nicht hingewiesen“.

Auch die hiergegen von der Revision vorgetragenen Bedenken dringen nicht durch. Allerdings könnten die Ausführungen den Verdacht erwecken, dass die Strafkammer dem Angeklagten wie im Zivilprozess eine Behauptungs- und Beweislast habe auferlegen wollen. Das wäre allerdings ein auch auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Die Strafkammer ist vielmehr überzeugt, dass ein Brandstifter, der den Brand aus feindlicher Einstellung gegen den Angeklagten gelegt haben könnte, nicht vorhanden sei. Das Landgericht ist überzeugt, dass, wenn ein solcher Feind des Angeklagten vorhanden sein sollte, der Angeklagte ihn im Laufe des Verfahrens genannt haben würde. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht sich nach noch weiteren Überlegungen schließlich zu der Überzeugung durchgerungen hat, dass „wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine eigenartige Ballung der für die Brandstiftung erforderlichen Handlungen“ voraussetze, „die in hohem Maße unwahrscheinlich“ sei und daher „nach Überzeugung der Strafkammer auch nicht in Frage komme“.

4. Was die Revision sonst noch zu den unter 2 und 3 erörterten Rügen vorgetragen hat, setzt sich entweder mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch oder geht von anderen Tatsachen aus, als das Landgericht.

SchmidtSchmittKersting
SiemerHerrmann

Zitiert von (1)