Schwere Brandstiftung: Hotel bleibt Wohngebäude trotz vorübergehender Abwesenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 120/75
- Datum
- 24.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Gebäude „zur Wohnung von Menschen“ dient, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen; maßgeblich ist, ob es weiterhin den örtlichen Lebensmittelpunkt der Bewohner bildet.
Eine vorübergehende, auch längere Abwesenheit der Bewohner nimmt einem Wohngebäude die Wohneigenschaft nicht, solange die Wohnung nicht aufgegeben ist.
Die Wohneigenschaft von von mehreren Personen genutzten Wohnräumen wird nicht dadurch beseitigt, dass ein einzelner Bewohner das Gebäude in der Erwartung aufgibt, es werde alsbald zerstört.
§ 306 Nr. 2 StGB aF schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt Wohngebäude unabhängig davon, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Personen im Gebäude aufhalten.
Eine Vergewisserung des Täters durch Räumung oder Rundgang schließt bei größeren Gebäuden eine Gefährdung von Menschenleben nicht mit absoluter Sicherheit aus und lässt den Tatbestand der schweren Brandstiftung regelmäßig unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 25. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 120/75 in der Strafsache gegen ███ ██████ den Metzger Norbert L. geboren ████████████ 1944 in ██████████████████ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. November 1974 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die gegen ihn verhängte Geldstrafe entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt, gegen den Angeklagten eine Sperrfrist von einem Jahr und 6 Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt sowie einen Brennstoffkanister eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt – bis auf den Wegfall der Geldstrafe – erfolglos. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Anlass zur Erörterung gibt nur die von der Revision allein aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte der tateinheitlichen Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig ist. Das ist nach den Urteilsfeststellungen der Fall.
Der Angeklagte war von dem früheren Mitangeklagten ███ angeworben worden, gegen entsprechendes Entgelt dessen Hotel, ein dreistöckiges Gebäude mit Gastwirtschaft, Familienwohnung und Gästezimmern, in Brand zu setzen. Dieser wollte sich mit der Versicherungssumme für Haus und Inventar in Höhe von 890.000 DM ein neues Hotel bauen. Der Angeklagte schaffte mehrere hundert Liter Benzin und Toluol in Kanistern in das Gebäude. █████ sorgte dafür, dass sich in dem für die Tat in Aussicht genommenen Zeitraum, nämlich während der um die Jahreswende wie üblich eingehaltenen Betriebsferien, keiner der Bewohner im Gebäude aufhielt. Er schloss das Hotel und fuhr mit seiner Familie in Urlaub. Seinen Bruder und den Schwiegervater veranlasste er unter Hinweis auf die Möglichkeit, Heizkosten zu sparen, für diese Zeit in ein auf dem Grundstück gelegenes kleineres Haus umzuziehen. Ein Gast des Hotels verreiste wie auch schon in den Jahren zuvor – für die Dauer der Betriebsferien. █████ verabredete darüber hinaus mit dem Angeklagten, dieser solle sich vor der Tat durch einen Rundgang durch das Haus vergewissern, dass sich niemand sonst darin aufhielt. Nachdem die Tat bereits für die Jahreswende 1972/1973 ins Auge gefasst worden war, der Angeklagte damals aber von ihrer Ausführung Abstand genommen hatte, weil er die Vorbereitungen für unzureichend hielt, führte er sie am 11. Januar 1974 aus. Das Hotel brannte vollig aus.
Ob ein Gebäude zur Wohnung von Menschen dient (§ 306 Nr. 2 StGB), ist ein Merkmal tatsächlicher Art. Es kommt also auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an. Bei dem hier zu beurteilenden Hotel kann es nicht zweifelhaft sein, dass es noch zur Wohnung von Menschen diente. Wenn sich auch zur Tatzeit dort keiner der Bewohner aufhielt, blieb das Hotel doch ihre Wohnung, ihr tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt. Alle Bewohner waren nur vorübergehend abwesend, einige waren in Urlaub gefahren, die anderen waren zur Heizkostenersparnis vorübergehend in ein kleineres Gebäude des Anwesens umquartiert worden. Keiner hatte seine Wohnung im Hotel aufgegeben. Mobiliar und Teile der persönlichen Habe waren dort nach wie vor verblieben. Eine vorübergehende, selbst monatelange Abwesenheit der Bewohner nimmt aber einem Wohnhaus nicht die Eigenschaft, dass es auch weiterhin zum Wohnen dient, solange nicht die Bewohner die Wohnung aufgegeben haben (RGSt 60, 136, 137; OGHSt 1, 244, 245; BGHSt 16, 394, 395, 396; 23, 114; vgl. auch BGH Urteile vom 26. Februar 1965 – 5 StR 11/65 – und vom 9. April 1968 – 5 StR 93/68 –; Dreher 35. Aufl. § 306 StGB Anm. 1 B b; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 1969 S. 527; Pfeiffer/Maul/Schulte 1969 § 306 StGB Rdn. 2; Lackner 9. Aufl. § 306 StGB Bem. 1 b).
Allenfalls bei dem früheren Mitangeklagten ████████ könnte erwogen werden, ob er selbst das Hotel als Wohnung aufgegeben hatte. Er verließ es in der Hoffnung, dass es in seiner Abwesenheit in Brand gesetzt würde, er es dann also nie wieder bewohnen werde. Zwar kann die Aufgabe der Wohnung auch im Inbrandsetzen durch den Bewohner selbst liegen; darauf, dass er zuvor seine Habe entfernt, kommt es nicht an (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 395; anders noch RGSt 60, 136, 138). Hier lag es jedoch insofern anders, als ████████ das Hotel nur in der Hoffnung verlassen hatte, dass es demnächst angezündet, die Tat diesmal also gelingen würde, für den Fall aber, dass das nicht so sein sollte, wieder dort wohnen wollte und musste. Schon deshalb ist zweifelhaft, ob ████████ das Hotel wirklich als Wohnung aufgegeben hatte. Jedenfalls konnte ████████ aber durch seine Maßnahme nicht die Wohneigenschaft der Wohnräume der Mitbewohner aufheben. Seine Vorkehrungen änderten nichts daran, dass für die anderen das Hotel tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt blieb. Darauf, dass ███ ███████████ war, kommt es in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht an (vgl. RGSt 60, 136, 137; BGHSt 16, 394, 396).
Rechtlich bedeutungslos ist auch der Umstand, dass sich zur Tatzeit offenbar keine Menschen in dem Gebäude aufgehalten haben. § 306 Nr. 2 StGB ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt (RGSt 23, 102, 103; 60, 136, 137; OGHSt 1, 244, 245). Als solches stellt es ein Tun unter Strafe, das typischerweise das Leben von Bewohnern und anderen gefährdet, die durch mannigfaltige unmittelbare und mittelbare Beziehungen zu den Bewohnern oder zu dem Gebäude veranlasst werden, diese aufzusuchen. Zahl und Art dieser Beziehungen sind in der Regel unübersehbar. Sie umfassen die nach dem Rechten sehende Nachbarin ebenso wie Gäste, ja sogar den widerrechtlich eingedrungenen Dieb oder den Landstreicher, der gerade die leerstehende Wohnung als Unterschlupf benutzen will. Durch die Ausgestaltung des § 306 Nr. 2 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt sollten derartige Mittelpunkte menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass es auf die Prüfung im Einzelfall ankommen sollte, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wurde (vgl. Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, Berlin 1852, Teil II S. 642).
Schließlich kommt es auch nicht auf den Vortrag der Revision an, der Angeklagte habe sich vor dem Anzünden des Hotels durch einen Rundgang vergewissert, dass niemand sonst im Hause war. Eine eindeutige Feststellung hat die Strafkammer in dieser Hinsicht nicht getroffen. Sie hält es lediglich für nicht widerlegt, dass der Angeklagte und ████████ dies bei der Tatplanung vereinbart hatten. Ob sich der Angeklagte auch an diese Absprache gehalten hat, ist offen geblieben. Auch dann wäre aber der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt. Wie schon die Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten (aaO) lassen auch die Motive zum Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund (Berlin 1869 § 285 S. 180) zweifelsfrei erkennen, dass „bei der Brandstiftung, als einem gemeingefährlichen Verbrechen, die Strafbarkeit nicht davon abhängig“ sein sollte, „ob zufällig in einem einzelnen Fall erweislich Gefahr für Dritte... bestanden habe“. Demzufolge haben es auch das Reichsgericht (RGSt 23, 102, 103) und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHSt 1, 244, 245) als rechtlich bedeutungslos angesehen, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich sogar davon überzeugt hatte, dass im konkreten Fall ein Menschenleben nicht gefährdet gewesen sei (so auch Maurach a.a.O. S. 528; Dreher a.a.O. Anm. 1; Lackner a.a.O. Anm. 1; Olshausen, § 306 StGB Anm. 5).
Im Schrifttum wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand abstrakter Gefahrdungsdelikte nicht angewendet werden dürfe, wenn nach Sachlage auch für den Täter sicher feststehe, dass eine Gefährdung des geschützten Rechtsgutes ausgeschlossen sei. Auch § 306 Nr. 2 StGB sei deshalb nicht erfüllt, wenn der Täter sich vergewissert habe, dass sich in dem in Brand gesetzten Gebäude keine Menschen aufhielten. Diese einschränkende Auslegung der Bestimmung sei erforderlich, weil ihre Anwendung in derartigen Fällen gegen das Schuldprinzip verstoßen würde (vgl. dazu Cramer, Der Vollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt 1962 S. 70; Schröder, Die Gefährdungsdelikte im Strafrecht, ZStW 81, 7, 16 ff; Rudolphi in Festschrift für Maurach 1972 S. 51 ff, 61 ff; vgl. auch Schönke/Schröder 45. Aufl. § 306 StGB Vorbem. 3 a und Rdn. 2; Schmidthäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil 1970 S. 180; Baumann, Strafrecht Allgemeiner Teil 6. Aufl. S. 138; Kaufmann, JZ 1963, 425, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher ausdrücklich noch nicht Stellung genommen.
Einer näheren Erörterung und abschließenden Stellungnahme bedarf es hier nicht. Voraussetzung für die Nichtanwendung des § 306 Nr. 2 StGB in derartigen Fällen wäre jedenfalls – davon gehen offensichtlich auch die Vertreter dieser Rechtsauffassung aus –, dass eine Gefährdung von Menschenleben nach der tatsächlichen Lage absolut ausgeschlossen ist (vgl. auch Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches AE 1962 – § 151 Abs. 1 a E).
Der Täter müsste sich also durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert haben, dass die durch § 306 Nr. 2 StGB verbotene Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann. Das ist aber nur bei kleinen, insbesondere bei einräumigen Hütten oder Häuschen möglich, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich Menschen dort nicht aufhalten können (vgl. auch BGHSt 16, 394; 10, 208, 213 ff). Bei größeren Objekten dagegen, wie etwa bei dem hier zu beurteilenden dreistöckigen Hotel, ist dies unmöglich. Bei ihnen ist weder durch eine vorübergehende – Räumung des Gebäudes noch durch einen Rundgang unmittelbar vor der Tat gewährleistet, dass Menschenleben nicht gefährdet werden. Das zeigt sich auch in dem vorliegenden Fall.
Allein durch die Ausquartierung der Bewohner für die Dauer der Betriebsferien war nicht zu verhindern, dass diese Personen oder eine von ihnen gerade zur Tatzeit in das Gebäude zurückgekehrt waren, sei es, dass sie etwas von ihrer Habe holen wollten, sei es, dass sie sich sonst aus irgendeinem Grunde, z. B. aus alter Gewohnheit oder aus Gedankenlosigkeit, in ihre gewohnte Umgebung zurtickbegeben hatten. Auch der Dauergast konnte, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt sein. Durch einen Rundgang vor der Tat konnte der Angeklagte nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Gefahr ausschließen, dass sich doch noch jemand in dem Gebäude aufhielt. Er war in Eile und durfte nicht entdeckt werden. Er hatte mit dem Transport und dem Ausgießen des Brennstoffes eine umfangreiche Arbeit vor sich und konnte nicht einmal sicherstellen, dass er, selbst bei Kontrolle aller Räume, nicht etwas Wesentliches übersah. Das Haus war groß, hatte drei Stockwerke und viele Zimmer. Dazu war es Nachtzeit, und es lag nahe, dass die eventuell – ob erlaubt oder unerlaubt – im Hause befindlichen Personen den Angeklagten alsbald wahrnehmen würden, selbst aber von diesem gerade nicht entdeckt werden wollten.
Der äußere Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist also erfüllt. Zur inneren Tatseite gibt das Urteil ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte alle oben näher beschriebenen Tatumstände. Auf einen Irrtum hat er sich selbst nicht berufen.
Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Lediglich die Geldstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die in § 265 StGB aF als zwingend angedrohte Geldstrafe ist durch Art. 19 Nr. 136 EGStGB beseitigt worden. Das ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB nF in Verbindung mit § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Nach § 41 StGB nF kann zwar auch jetzt noch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn sich der Täter durch die Tat zu bereichern versucht hat; das ist auch hier der Fall. Aus der erkannten geringen Höhe ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer die Geldstrafe allein deshalb verhängt hat, weil sie sich durch § 265 StGB aF dazu gezwungen glaubte. Der Senat kann daher in der Sache selbst abschließend entscheiden.
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| Bortzler | Hürxthal |