Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Herabstufung von schwerem auf fortgesetzten Diebstahl und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/55
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzten schweren Diebstahls ein. Der BGH verwirft teilweise die Revision, gibt sie jedoch insoweit statt, als unklar ist, ob ein "falscher Schlüssel" verwendet wurde; daher ist der Schuldspruch von "fortgesetztem schweren Diebstahl" auf "fortgesetzten Diebstahl" zu ändern. Außerdem sind Strafausspruch und Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung genügt nach § 345 Abs. 2 StPO nicht, wenn das Protokoll des Urkundsbeamten lediglich auf eine privatschriftliche Erklärung verweist; eine derartige Bezugnahme ist nicht zu beachten.

2

Ob ein Schlüssel ein "falscher Schlüssel" i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, richtet sich nach dem in Erscheinung getretenen Willen des Berechtigten; der bloße Wille, eine unbefugte Benutzung zu verhindern, macht einen Schlüssel nicht zum Nachschlüssel.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen darüber, mit welchen Mitteln ein umschlossener Raum geöffnet wurde, so sind die Merkmale des schweren Diebstahls nicht nachgewiesen und der Tatbestand gegebenenfalls herabzustufen.

4

Für die Begründung des Rückfalls sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere darüber, ob und wann frühere Strafen (z.B. Geldstrafen) vollstreckt bzw. bezahlt wurden; ungenaue Angaben genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Helmut F. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ in ███████████ ███████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Oktober 1954

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren, sondern wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt ist,

2.) in den Strafaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd“, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 20 DM verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 5 DM ein Tag Zuchthaus tritt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat zum Teil Erfolg.

I.

Der Angeklagte hat seine Revision zunächst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die zu Protokoll gegebene Erklärung lautet:

„Meine Revision vom 19. Oktober 1954 ‚begründe ich hiermit unter Bezugnahme auf den Vortrag, welcher in meinem diesem Protokoll als Protokollanlage beigefügten Schriftsatz vom 30. November 1954 enthalten ist.“

Der Niederschrift ist ein privatschriftliches Schreiben des Angeklagten vom 30.11.1954 als Anlage beigefügt.

Diese Begründung entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Es ist nicht zulässig, dass in dem Protokoll des Urkundsbeamten nur auf eine privatschriftliche Erklärung des Angeklagten Bezug genommen wird. Denn hierdurch übernimmt der Urkundsbeamte nicht die Verantwortung für den Inhalt der privaten Schrift (vgl. RGSt 2, 358; 64, 63; siehe auch BGH 4 StR 202/51 = LM Nr. 2 zu § 345 StPO).

Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten enthaltene formelle Rüge (Ablehnung eines Beweisantrages) war daher nicht zu beachten.

II.

Innerhalb der Frist des § 345 StPO hat auch der Verteidiger des Angeklagten eine Revisionsbegründung eingereicht. Sie rügt nur Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes in dubio pro reo sowie des sachlichen Strafrechts.

1.) Die Rüge, § 261 StPO und der Grundsatz in dubio pro reo seien verletzt, richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.

2.) a) Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch bei den Betrugsverurteilungen betrifft, offensichtlich unbegründet.

b) Begründet ist hingegen die Rüge, dass der Angeklagte zu Unrecht wegen Nachschlüsseldiebstahls verurteilt worden sei.

Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte von dem Tankwart ████ die Erlaubnis erhalten, gelegentlich in dem Tankwarthaus oder auch in einem Wagen, der in der Ranke-Garage abgestellt war, die Nacht zu verbringen.

In der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1953 hat der Angeklagte aus dem Kombi-Wagen des Zeugen ██

2 Damenmäntel aus Stoff, einen Herrenwintermantel Velour, dunkelgrau, glatt, gestohlen und zuvor in Abständen von ca. einer Woche zweimal über das Wochenende aus demselben Wagen 1 Damenmantel, 13 m Kammgarnstoff, olivgrün, glatt, und 3 Oberhemden entwendet.

Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte die gelegentliche Abwesenheit des Zeugen ███ zur Bedienung von Nachtkunden █████████ um den Schlüssel für den Wagen der Wand zu nehmen und damit den Kombi-Wagen zu öffnen oder ob der Angeklagte sich eines Nachschlüssels bediente oder den Wagen in anderer Weise öffnete, ohne das Schloss zu beschädigen, um die Waren aus dem Wagen zu nehmen.

Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus:

Der Angeklagte habe sich eines schweren Diebstahls im Sinne der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.

„Der Kombi-Wagen befand sich als Behältnis innerhalb des Gebäudes der Ranke-Garage. Auch dann, wenn sich der Angeklagte zur Öffnung des Kombi-Wagens der Schlüssel bediente, die für den Wagen bestimmt waren, und die der Zeuge H. im Tankwarthaus abzugeben pflegte, hat sich der Angeklagte im Sinne des Gesetzes falscher Schlüssel bedient, da der Wille des Zeugen █████ lediglich darauf gerichtet war, durch die Hinterlassung der Schlüssel im Tankwarthaus dem Tankwart oder den sonstigen Angestellten der Ranke-Garage die Möglichkeit zu geben, nach Öffnung des Wagens mit diesen Schlüsseln den Wagen in der Sammelgarage verschieben oder ihn evtl. bei Feuersgefahr herausfahren zu können.“

Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kombi-Wagen war zwar kein Behältnis, wohl aber ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr. 3 StGB (vgl. RGSt 2, 214 und 5, 205). Die Strafkammer hat aber nicht eindeutig feststellen können, dass der Angeklagte sich zur Öffnung dieses umschlossenen Raumes falscher Schlüssel bedient hat. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte einen Schlüssel benutzt hat, den der Halter des Wagens, ███, jeweils für die Dauer der Einstellung in der Garage dem Tankwart übergeben hatte, damit dieser ihn, falls erforderlich, zur Öffnung des Wagens benutze. Es ist rechtsirrig, wenn die Strafkammer auch für diesen Fall annimmt, dass der Angeklagte sich falscher Schlüssel bedient habe. Ob ein Schlüssel zur ordnungsmäßigen Öffnung eines Raumes oder Behältnisses bestimmt ist, richtet sich nach dem in Erscheinung getretenen Willen des Berechtigten. Sein bloßer Wille aber, dass der Schlüssel nicht von einem Unbefugten benutzt werden soll, macht den Schlüssel noch nicht zu einem Nachschlüssel, wenn eine solche unbefugte Benutzung erfolgt (RGSt 52, 84). Darauf läuft aber die Ansicht der Strafkammer hinaus.

Da das Urteil eindeutig ergibt, dass weitere Feststellungen zu der Frage, welche Schlüssel oder Werkzeuge der Angeklagte für die Öffnung des Wagens benutzt hat, nicht getroffen werden können, war es im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern nur wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt wird.

Im Strafausspruch war das Urteil hinsichtlich dieses Diebstahls samt den Feststellungen aufzuheben. Zu den zur Straffrage neu zu treffenden Feststellungen gehören auch die über die Rückfallvoraussetzungen. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Rückfall im Übrigen nicht einwandfrei begründet. Die erste Verurteilung wegen Diebstahls, die die Strafkammer der Rückfallbegründung zugrunde legt, ist am 14. August 1946 erfolgt. Der Angeklagte ist damals zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil sagt nur, dass er diese Geldstrafe bezahlt habe; wann das aber der Fall war, wird nicht gesagt. Es lässt sich deshalb auch nicht feststellen, dass die nächste, am 28./29. September 1949 begangene Tat nach Bezahlung wenigstens eines Teils dieser Geldstrafe begangen worden ist.

Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Betrugsstrafe durch die Verurteilung wegen Diebstahls mitbeeinflusst ist, war das Urteil, auch soweit die Betrugsverurteilungen in Betracht kommen, im Strafausspruch aufzuheben.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)

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