Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nötigung durch Drohung mit Internierung beim Grundstücksverkauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung verurteilt, weil er eine Verkäuferin durch wiederholte Drohungen mit Internierung zur Veräußerung ihres Grundstücks an seine Eltern veranlasste. Streitpunkt war, ob die Drohungen eine zwangsauslösende Beeinflussung und ein Vermögensschaden bewirkten. Der BGH verwirft die Revision; die tatrichterlichen Feststellungen zu Nötigung, Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht sind frei von Rechtsfehlern, und spätere zivilrechtliche Vereinbarungen heben die Strafbarkeit nicht auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nötigung liegt vor, wenn durch wiederholte Drohungen mit staatlichen Maßnahmen der Wille eines Opfers so beeinträchtigt wird, dass es zu einer Vermögensverfügung kommt, die es sonst nicht vorgenommen hätte.

2

Bei der Feststellung des eingetretenen Vermögensschadens ist auf die Vermögenslage der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen und Vor- und Nachlage zu vergleichen.

3

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die sich daraus ergebende Tatsachenwürdigung sind Sache des Tatrichters; die Revision darf ohne besondere Anhaltspunkte nicht gegen diese Würdigung ankämpfen.

4

Das Bewusstsein des Täters, dass seine Äußerungen als Drohungen verstanden werden und darauf gerichtet sind, eine Vermögensschädigung herbeizuführen, begründet den erforderlichen Vorsatz für Nötigung mit Vermögensfolgen.

5

Das spätere Eingehen zivilrechtlicher Verpflichtungen oder ein Prozessvergleich beseitigt nicht notwendigerweise die zum Tatzeitpunkt vorhandene strafrechtliche Bereicherungsabsicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 21. November 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zahnarzt ██████ ██ aus ███ (ire CO) Kreis ██, geboren am ██ 1904 in ██, wegen Nötigung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. November 1951 in der zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzung vom 13. Dezember 1951, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Fülle, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter; Bundesanwalt (_____) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Co bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär (_____) in der Verhandlung, Justizobersekretär (_____) bei der Verkündung,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 21. November 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Eltern des Angeklagten hatten früher bei der Witwe ██████ in deren Haus ██████ zur Miete gewohnt, waren jedoch, zur Räumung verurteilt, ausgezogen.

Frau ███████ war etwa 6 Jahre Leiterin der NS-Frauenschaft ihres Ortes gewesen, und ihr Vermögen war daher nach dem Zusammenbruch durch das MilRegGes. Nr. 52 gesperrt worden. Wegen der Ungewissheit ihrer Lage im Hinblick auf ihre politische Belastung erwog sie 1945 eine Veräußerung ihres zweiten Hauses in ██ mit der Nr. 84. Davon hörte der Vater des Angeklagten, der mit seinem Sohn der „Antifa“ beigetreten war; er beaufttragte diesen, mit Frau ██████ zu verhandeln. Bei den folgenden Besprechungen mit Frau ██████ über den Ankauf des Grundstücks durch seine Eltern verwies der Angeklagte wiederholt auf das Schicksal des mit Frau ██ █████████ verheirateten Ortsgruppenleiters ███, den die neue Besatzungsmacht interniert hatte, und drohte, es könne ihr wegen ihrer eigenen politischen Belastung ähnlich ergehen, wenn sie das Haus nicht seinen Eltern verkaufe. Die „Antifa“ habe diesen das Haus schon zugesprochen; sie bekämen es also mit oder ohne Geld. Durch notariellen Vertrag vom 8. November 1945 veräußerte Frau ██████ schließlich das Grundstück an die Eltern des Angeklagten für 28.000 RM (Einheitswert 1935: 16.400 RM). Diese wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Von ihnen hat der Angeklagte die Besitzung geerbt und sich 1950 in einem Rechtsstreit mit Frau ██████, der die Rückgabe des Grundstücks wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages zum Gegenstand hatte, verglichen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Dieser erhebt mit der Revision die

Sachrüge; sie ist nicht begründet.

Der Tatrichter ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Frau ██████ durch seine ständigen beunruhigenden Hinweise auf die zu besorgenden Strafmaßnahmen, vornehmlich auf ihre mögliche Internierung, in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen fortwirkend bis zum Vertragsschluss unter Druck gesetzt und dadurch zur Veräußerung des Grundstücks an seine Eltern, zu der sie von sich aus nicht geneigt war, genötigt hat. Diesen bedenkenfreien Feststellungen gegenüber ist für die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe der Frau ██████ die Ungunst ihrer wirtschaftlichen Lage und die Ungewissheit ihres persönlichen Schicksals nur warnend vor Augen gehalten, kein Raum. Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit der Frau ██████ in Zweifel zieht, kämpft sie unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

Die Bedenken der Verteidigung gegen die Annahme eines vom Angeklagten verursachten Vermögensschadens sind unbegründet. Die Strafkammer ist zutreffend von den Wertmaßstäben im Zeitpunkt der Vermögensverfügung ausgegangen; hat von ihnen aus die Vermögenslage der Frau ██████ vor und nach Vertragsabschluss verglichen und ist ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, sie sei durch die Veräußerung ungünstiger geworden; denn Frau ██████ erhielt an Stelle eines Sachwertes, nämlich ihres wertvollen Hausgrundstücks, nunmehr lediglich einen in seinem Wert recht zweifelhaften Geldbetrag, der der fortlaufenden Entwertung unterlag, und daneben ein zeitlich beschränktes Wohnrecht auf dem verkauften Grundstück, das einschließlich der geleisteten Barzahlung keinen dem hingegebenen wirtschaftlichen Gut angemessenen Gegenwert dar-

stellte. Das Landgericht glaubt, der inneren Bereitschaft der Frau ██████, den ███████████ abstoßend, die durch das Angebot an die Familien ██ ████ bereits erkennbar Ausdruck gefunden hatte, keine rechtliche Bedeutung beimessen zu sollen, es komme nur darauf an, ob das unter der Einwirkung der Drohung mit einem endgültigen Übel tatsächlich zustandegekommene Geschäft für die Verkäuferin nachteilig gewesen sei. Diese Betrachtung ist rechtlich unbedenklich. Dass Frau ██████ vielleicht die Besitzung auch an einen anderen verkauft und möglicherweise auch von diesem nur eine wertungsmäßige Gegenleistung erhalten hätte, steht der Tatsache, dass ihr Vermögen durch den Angeklagten geschädigt worden ist, nicht entgegen (RGSt 66, 338; DR 1944, 444 Ur. 15).

Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten ist in dem angefochtenen Urteil einwandfrei nachgewiesen. Nach § 253 StGB hat die Strafkammer geprüft und bedenkenfrei dargetan; insbesondere hat sie ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass sein Verhalten und seine Äußerungen nur als Drohungen verstanden werden konnten, die verängstigend auf den Willen der Frau einwirken sollten und eingewirkt haben, dass die Freisgabe des Grundbesitzes einen Nachteil für Frau ██████ derstellte und dass er diese Vermögensschädigung auch gewollt hat, um seinen Eltern eine schnelle und wertbeständige Wohnlage in ihren Besitzungen zu ermöglichen und auf diese Weise durch seine Einflussnahme auf Frau ██████ seine Eltern und sich als ihren Erben zu Unrecht zu bereichern. Diese Bereicherungsabsicht wird, entgegen der Auffassung der Revision, durch die Übernahme von Verpflichtungen gegenüber der Frau ██████ in dem einen Jahr später abgeschlossenen Prozessvergleich durch den Angeklagten nicht aus der Welt geschafft.

Der Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein, zumal auch die Strafzumessungsgründe Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen lassen.

EngelsGrosseDr. Fülle
Dr. HörchnerDr. Augustin

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