Revision verworfen: Notwehr beim tödlichen Schusswaffengebrauch und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 922/83 (alt: 5 StR 119/85)
- Datum
- 18.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Würdigung erfolgreich; verbindliche Lagefeststellungen sind vom Revisionsgericht zu respektieren.
Notwehr (§ 32 StGB) liegt vor, wenn eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffssituation besteht und die Verteidigungshandlung erforderlich ist; die Erforderlichkeit entfällt nicht allein, weil der Angegriffene sich innerlich auf die Notwehrlage vorbereitet hat.
Der Einsatz tödlicher Gewalt ist gerechtfertigt, wenn weniger gefährliche, aber gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung stehen oder unter den konkreten Umständen keine Aussicht auf Wirksamkeit bieten.
Die bloße Möglichkeit, durch Drohungen, Warnschüsse, Weggehen oder vorheriges Fernbleiben die Konfrontation zu verlagern, begründet nur dann die Erforderlichkeit weniger gefährlicher Mittel, wenn die Feststellungen ergeben, dass solche Maßnahmen tatsächlich geeignet und zumutbar gewesen wären.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 29. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ███████ für den Angeklagten █,
Rechtsanwalt ██████ aus ████ für den Angeklagten ██,
Rechtsanwalt ██████ aus █████ für den Angeklagten ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers [REDACTED] gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1984 werden verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Wegen Totschlages hat es sie nicht schuldig gesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung gehen fehl.
Dass die Angeklagten von vornherein beabsichtigt haben, [REDACTED] und weitere Mitglieder der mit ihnen verfeindeten Bande durch Erschießen zu „beseitigen“, schließt der Tatrichter ohne Rechtsverstoß aus (UA S. 29 f., 36). Die Urteilsgründe ergeben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten vor dem Eintreffen ihrer Gegner den gemeinschaftlichen Entschluss gefasst haben, über eine erforderliche Abwehr des Angriffs hinaus tödliche Schüsse, auch auf Fliehende, abzugeben. Ebenso hat sich der Tatrichter ersichtlich außerstande gesehen festzustellen, dass eine solche Verständigung der „in schneller Folge“ (UA S. 14) schießenden Angeklagten in dem Zeitpunkt stattgefunden hat, als sich die Angreifer zur Flucht wandten.
2. Die Auffassung des Tatrichters, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne eine Notwehrlage (§ 32 StGB) nicht ausgeschlossen werden (UA S. 31), hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Tatrichter hält es für möglich, dass von den Angreifern „jedenfalls“ [REDACTED] und [REDACTED] mit Schusswaffen versehen (UA S. 14) waren, dass einer von ihnen im Begriff zu sein „schien“, die Waffe zu ziehen (UA S. 32), und dass ein weiteres Mitglied der gegnerischen Bande eine Schusswaffe auf die Angeklagten gerichtet hat (UA S. 14). Nach den Urteilsgründen ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass die Angreifer den einen oder anderen der Angeklagten töten wollten (UA S. 31, 32); [REDACTED] hatte vier Stunden vorher angedroht, wenn um 1.30 Uhr das geforderte „Strafgeld“ nicht auf dem Tisch liege, „sähen die Angeklagten schlecht aus; dann würde es die Kugel geben“ (UA S. 11). Auch bei einem ohne Waffen geführten Angriff hätten die Angeklagten „keine Chance gehabt“ (UA S. 32). [REDACTED] und [REDACTED] waren in der Lage gewesen, durch nichtsportlichen Einsatz von Kampfsporttechniken die Angeklagten „schwerstens zu verletzen oder womöglich gar zu töten“ (UA S. 28, 43); [REDACTED], sechsmal wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft (UA S. 14), war als „brutaler Schläger gefürchtet“ (UA S. 13).
Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter zu der Auffassung gelangt ist, den Angeklagten hätten zur Abwehr der drohenden Gefahr weniger gefährliche, aber gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung gestanden (vgl. die Senatsentscheidung in NStZ 1982, 285 = StrVert 1982, 467). Das bloße Androhen des Waffengebrauchs sowie Warnschüsse hätten nur eine „höchst zweifelhafte Abwehrwirkung“ gehabt (UA S. 32). Dass es den Angeklagten angesichts der tatsächlichen Umstände ohne eigene Gefahr möglich gewesen wäre, sich auf nicht tödlich wirkende Verletzungen zu beschränken, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass sie sich innerlich auf die bevorstehende Notwehrsituation einstellen konnten, schränkte ihre Befugnisse nicht ohne weiteres ein (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 – 2 StR 43/83).
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter ersichtlich kein erfolgversprechendes Mittel der Abwehr darin gesehen hat, dass sich die Angeklagten in der Tatnacht von ihrem „Salon“ fernhielten. Mitglieder der Bande hatten die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] schon früher zweimal zusammengeschlagen und erheblich verletzt, als diese die Zahlung eines Strafgeldes abgelehnt hatten. Am Abend vor der Tat hatte [REDACTED] angedroht, man werde, wenn das Strafgeld nicht gezahlt werde, eine Frau oder mehrere Frauen aus dem „Salon“ der Angeklagten so zusammenschlagen, dass sie ein halbes Jahr lang nicht arbeiten könnten (UA S. 11). Die Erwägungen des Schwurgerichts, nach denen das Recht auf Notwehr durch den Verzicht, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, überhaupt nicht geschmälert wird (UA S. 33 bis 35), sind zwar in ihrer Allgemeinheit rechtlich bedenklich. Indessen kommt es auf sie nicht an. Denn polizeiliche Hilfe stand zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angreifer in den Wirtshausraum eintraten, nicht zur Verfügung. Auch eine vorherige Benachrichtigung der Polizei hätte den Angeklagten ersichtlich keinen dauernden wirksamen Schutz vor der gegnerischen Bande verschaffen können.
Die Feststellungen legen auch nicht nahe, dass die Angeklagten Ort und Zeit der Konfrontation verlagern und dann mit weniger gefährlichen Mitteln der Verteidigung auskommen konnten. Es gibt insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schusswaffengebrauch hätte vermieden werden können, wenn die Angeklagten die Außentür des „Salons“ verschlossen gehalten und den Gegnern zunächst nur mit Schießen gedroht hätten. Diese waren möglicherweise derart bewaffnet, dass eine Tür keinen ausreichenden Schutz bot, und nach den vorangegangenen Drohungen entschlossen, den Angeklagten sogleich „die Kugel zu geben“. Bei dem Zusammenhang der Feststellungen brauchte sich das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Androhung des Schusswaffengebrauchs die Angreifer abgeschreckt hätte.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |