Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen eingeschränkter Wahrunterstellung bei Beweisantrag zur Schussentfernung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 922/83
Datum
07.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen von wegen Totschlags Verurteilten rügen die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Sachverständigenfeststellung von Schmauchspuren und Schussentfernung. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, in den Urteilsgründen aber eine eingeschränkte Wahrunterstellung getroffen, die den Vortrag nicht vollständig erfasst. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Einengung der Wahrunterstellung das Verteidigungsinteresse substantiiell berühren und das Urteil beeinflusst haben kann, und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahrunterstellung muss den Inhalt eines Beweisantrags in seinem ganzen Umfang ohne einengende Modifikation erfassen.

2

Trifft das Gericht eine Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten, darf es diese nicht derart einschränken, dass wesentliche verteidigungsrelevante Aspekte des Beweisantrags verloren gehen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf das Tat- oder Schuldurteil Einfluss gehabt hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Der Verdacht, ein Zeuge habe eine Straftat begangen, steht der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO auch dann entgegen, wenn der Zeuge strafbefreiend von der Verfolgung zurückgetreten ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 7. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Sieghart ████ aus ████, geboren am ███ ███ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Karl-Heinz ██ aus ████████, geboren am ███ █████ 1951 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Wolfgang ██ aus ████, dort geboren ██████████ 1953, wegen Totschlages

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Sch██, ██ und ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revisionen der wegen Totschlages verurteilten Angeklagten dringen mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge durch.

Die Angeklagten hatten die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt, der bekunden sollte, „dass zumindest an der Kleidung des Getöteten Jürgen ███ Schmauchspuren zu verzeichnen sind, die den Schluss gebieten, dass die Schussentfernung bei der Abgabe der Schüsse auf den vorderen Körperbereich weniger als 190 cm betragen hat“ (Bl. 863, 867 d. A.).

Zum Ziel des Beweisbegehrens heißt es in dem Beweisantrag: „Der Antrag ist von Bedeutung, da die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag davon ausging, dass die Angeklagten auf die Eindringlinge sofort schossen, als diese den Raum betraten. Auf Grund der Schussentfernungsbestimmung wird sich erweisen, dass zumindest ██ bis auf eine Entfernung an Sch██ herangekommen war, die ██████ ermöglicht hatte, einen Karatetritt oder -schlag anzubringen“ (aaO).

Das Schwurgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung könne zugunsten der Angeklagten so behandelt werden, als wäre sie wahr (Bl. 863, 868 d. A.).

In den Urteilsgründen hat das Schwurgericht ausgeführt, es habe als wahr unterstellt, „dass bei einem der auf den vorderen Körperteil des ██ abgegebenen Schüsse die Schussentfernung weniger als 190 cm betragen hat“, und hinzugefügt: „Hierbei mag es sich um einen Schuss des Angeklagten Sch██ gehandelt haben, der in dem nur ca. 22 m² großen Wirtschaftsraum nicht weit von Jürgen ███ postiert war“ (UA S. 40).

Die Revisionen beanstanden zu Recht, dass die in den Urteilsgründen näher zum Ausdruck gebrachte Wahrunterstellung dem Inhalt des Beweisantrages nicht in vollem Umfang gerecht wird. Eine Wahrunterstellung muss die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne Einengung erfassen (BGH bei Holtz MDR 1980, 986 f.). Dieser Anforderung entsprechen die Urteilsgründe nicht. Die Beweisbehauptung betraf Schmauchspuren, die auf eine bestimmte Entfernung „bei der Abgabe der Schüsse auf den vorderen Körperbereich“ schließen lassen. Dagegen wird die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen dahin beschrieben, dass die im Beweisantrag bezeichnete Entfernung „bei einem der“ auf den vorderen Körperteil des ██ „abgegebenen Schüsse“ unterschritten worden ist (UA S. 40).

Die Urteilsgründe erlauben demnach die Annahme, dass nach Auffassung des Tatrichters der „vordere Körperteil“ des ██ auch von Schüssen getroffen worden ist, die aus größerer Entfernung abgegeben worden sind; denn von den zehn Schüssen, die ██████ getroffen haben (UA S. 19, 40), ist nicht nur ein einziger auf den „vorderen Körperteil“ abgegeben worden (UA S. 40). Demgegenüber ging es den Angeklagten mit ihrem Beweisantrag erkennbar darum, dass „auf den vorderen Körperbereich“ ██ „aus einer Entfernung von weniger als 190 cm abgegeben worden sind“.

Die Annahme, es sei den Antragstellern trotz des Wortlauts ihres Antrages („Abgabe der Schüsse“) nicht auf den Unterschied zwischen einem oder mehreren aus der Nähe abgegebenen Schüssen angekommen, verbietet sich wegen des sonstigen Inhalts des schriftlichen Beweisantrages: Die Antragsteller wollten die – auch im Urteil zugrunde gelegte – Annahme der Staatsanwaltschaft widerlegen, die Angeklagten hätten sofort auf die Eindringlinge geschossen, als diese den Raum betraten, und dartun, „dass zumindest ██ bis auf eine Entfernung an Sch████████ herangekommen war, die es ███ ermöglicht hatte, einen Karatetritt oder -schlag anzubringen“. Aus der Sicht der Antragsteller diente die Unterstellung, dass auf ███ mehrmals aus einer Entfernung von weniger als 190 cm von vorn geschossen worden ist, in höherem Maße dem Verteidigungsziel als die Annahme, nur einer der zahlreichen Schüsse auf ██ sei aus solcher Nähe abgegeben worden.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisantrages beruht.

Der Senat weist im Übrigen auf die bezüglich █████████████ Verfahrensrügen vorsorglich darauf hin, dass der Verdacht, ein Zeuge habe eine Straftat begangen, auch dann der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO entgegensteht, wenn der Zeuge strafbefreiend von der Verfolgung zurückgetreten ist (BGH GA 1962, 370; BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 5 StR 3/80 –).

Horstkotte Fuhrmann Herrmann Niepel Rebitzki

Zitiert (1)