Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/80
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig (Wegen Diebstahls) ein. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet, weil keine ernstliche Rechtsfrage vorgetragen wurde. Die Kosten des Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Beschwerden gegen Kosten- und Haftentschädigungsentscheidungen sind dem OLG zuzureichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine ernstliche Aussicht auf Erfolg eröffnet und keine prüfungsrelevante Rechtsfrage aufwirft.

2

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wird.

3

Sofortige Beschwerden gegen Kostenentscheidungen und Entscheidungen über Haftentschädigung sind dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 31. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Michael ███ aus ██, dort geboren am ███ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Klaus ██████ aus ███, dort geboren ████████████ 1954,

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten M—[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftentschädigung in dem genannten Urteil hat das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden (Beschluss des Senats vom 1. März 1977 – 5 StR 82/77 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 640).

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebditzki

Zitiert von (1)