Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 3/80
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine ernstliche Aussicht auf Erfolg eröffnet und keine prüfungsrelevante Rechtsfrage aufwirft.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wird.
Sofortige Beschwerden gegen Kostenentscheidungen und Entscheidungen über Haftentschädigung sind dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 31. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Michael ███ aus ██, dort geboren am ███ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Klaus ██████ aus ███, dort geboren ████████████ 1954,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten M—[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftentschädigung in dem genannten Urteil hat das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden (Beschluss des Senats vom 1. März 1977 – 5 StR 82/77 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 640).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebditzki |