Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Verurteilung wegen zweifachem Mord bei einheitlichem Willensentschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 91/89
Datum
25.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts ein. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass der Angeklagte wegen Mordes an zwei Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist, stellte aber fest, dass keine selbständigen Tötungshandlungen vorliegen. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitigem Auslösen mehrerer Tötungshandlungen aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses können mehrere Mordtaten bejaht werden; es bedarf nicht zwingend selbständiger, nacheinander ausgeführter Handlungen.

2

Die Annahme selbständiger Tötungshandlungen setzt tragfähige Feststellungen voraus; hypothetische oder nicht durch Feststellungen gedeckte Annahmen sind unbeachtlich.

3

Eine Verurteilung wegen mehrerer Tötungen erfordert jeweils das Vorliegen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Tötung gegenüber jedem Opfer; ein einheitlicher Tatentschluss schließt die Qualifikation mehrerer Delikte nicht aus.

4

Die Revision ist insoweit begründet, als die rechtliche Würdigung oder Tatqualifikation auf fehlerhaften Feststellungen beruht; nicht begründete Rügen sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 14. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, den Heilpraktiker Ronald ███, dort geboren am █████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1988 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes an zwei Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 1989 (S. 9) Bezug genommen.

Die Annahme zweier selbständiger Tötungshandlungen wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte aufgrund eines Willensentschlusses zugleich zwei Pistolen auf seine Eltern abgedrückt, um beide im selben Augenblick zu töten.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet 2. verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels 3. zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 8. April 1989 und der Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 1989 sind berücksichtigt.

SchusterHerrmannNiepel
FuhrmannRebitzki

Zitiert von (1)