Revision führt zu Verurteilung wegen zweifachem Mord bei einheitlichem Willensentschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/89
- Datum
- 25.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitigem Auslösen mehrerer Tötungshandlungen aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses können mehrere Mordtaten bejaht werden; es bedarf nicht zwingend selbständiger, nacheinander ausgeführter Handlungen.
Die Annahme selbständiger Tötungshandlungen setzt tragfähige Feststellungen voraus; hypothetische oder nicht durch Feststellungen gedeckte Annahmen sind unbeachtlich.
Eine Verurteilung wegen mehrerer Tötungen erfordert jeweils das Vorliegen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Tötung gegenüber jedem Opfer; ein einheitlicher Tatentschluss schließt die Qualifikation mehrerer Delikte nicht aus.
Die Revision ist insoweit begründet, als die rechtliche Würdigung oder Tatqualifikation auf fehlerhaften Feststellungen beruht; nicht begründete Rügen sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 14. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, den Heilpraktiker Ronald ███, dort geboren am █████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1988 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes an zwei Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 1989 (S. 9) Bezug genommen.
Die Annahme zweier selbständiger Tötungshandlungen wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte aufgrund eines Willensentschlusses zugleich zwei Pistolen auf seine Eltern abgedrückt, um beide im selben Augenblick zu töten.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet 2. verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels 3. zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 8. April 1989 und der Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 1989 sind berücksichtigt.
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