Treffer
BGH Urteil

BGH: Versuch bei Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit erst nach Tatbeginn (§§ 216, 43, 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 91/55
Datum
19.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen ein. Das LG hatte wegen § 51 Abs. 1 StGB Straflosigkeit angenommen, weil der Angeklagte im einheitlichen Tötungsgeschehen spätestens später zurechnungsunfähig geworden sei und deshalb auch kein Versuch vorliege. Der BGH hob den Freispruch auf und erkannte auf versuchte Tötung auf Verlangen, da zurechenbare Teilakte vor Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit für sich einen strafbaren Versuch bilden können. Zur Strafzumessung, Einziehung und Kosten wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Willensbetätigungen dem Täter strafrechtlich zurechenbar sind; nicht zurechenbare Handlungen scheiden bereits auf dieser Vorfrage aus.

2

Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kann nicht zur Straflosigkeit führen, wenn der Täter eine Straftat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit beginnt, erst im weiteren Verlauf unzurechnungsfähig wird und in diesem Zustand den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt.

3

In einem solchen Fall ist der Täter wegen Versuchs zu bestrafen, soweit das Gesetz den Versuch unter Strafe stellt; dies gilt auch für die Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 3 StGB).

4

Die Regel, dass die Vollendung den Versuch „aufzehrt“ (§ 43 Abs. 1 StGB), steht einer Versuchsstrafbarkeit nicht entgegen, wenn die tatbestandsmäßige Erfolgsherbeiführung nur durch nicht zurechenbares Weiterhandeln erfolgt.

5

Sind die Feststellungen rechtsfehlerfrei und rechtlich erschöpfend und ist nach § 265 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß hingewiesen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst auf Versuch umstellen und im Übrigen zur Strafentscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 30. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willy N. ███ aus L., geboren am ███████ 1890 in ███, wegen schwerer Brandstiftung und Tötung auf Verlangen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 30. November 1954 insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten freispricht und Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte ist auch der versuchten Tötung auf Verlangen schuldig.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe, über die Einziehung und über die Kosten des Verfahrens wegen der Tötung auf Verlangen, auch soweit sie im Revisionsrechtszuge entstanden sind, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der zur Tatzeit 65-jährige Angeklagte bewohnte mit seiner Ehefrau, die er im Jahre 1920 geheiratet hatte, ein Zimmer in einer Baracke. Beide lebten mit einem Teil der Mitbewohner, den Eheleuten ████ und ████, in Unfrieden. Es kam wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen. Am 2. März 1954 beschimpfte ███ den Angeklagten als „Tumpen“, „Spitzbuben“, „KZ-Aufseher“ und „Nazischwein“. Als der Angeklagte im gleichen Ton erwiderte, schrie █████ ihn an, wenn der Angeklagte „in Berlin geblieben wäre, dann lebte er wahrscheinlich heute nicht mehr. In Berlin sei längst der Galgen für ihn errichtet. Dafür werde er ████ sorgen“.

Dieser Vorfall weckte in den sich noch immer mit dem Nationalsozialismus schicksalsverbunden fühlenden Eheleuten ███ von neuem die Befürchtung, wegen ihrer politischen Haltung und wegen ihres gemeinsamen politischen Bekenntnisses eines Tages doch noch zur Verantwortung gezogen zu werden. Es kam ihnen zum Bewusstsein, dass ████ wusste, dass der Angeklagte 1947 fälschlich im Fragebogen „Feldwebel“ statt „Scharführer“ geschrieben hatte. Sie hatten keinen Zweifel mehr daran, dass ██ und ███ ██ die Zugehörigkeit des Angeklagten zur SS und seine Tätigkeit im KZ-Lager ausgekundschaftet hatten, und immer mehr setzte sich in den Eheleuten ██████ die Furcht fest, sie könnten von den Zeugen den Russen in die Hände gespielt werden. Sie waren überzeugt davon, dass die Zeugen ██████ ███ sie denunzieren würden. Dann aber schien es für sie keinen Ausweg mehr zu geben.

Sie entschlossen sich daher gemeinsam zu sterben.

Der Angeklagte schlug vor, mit einer Pistole zuerst seine Ehefrau und dann sich zu erschießen. Die Frau griff diesen Plan sofort auf. Beide waren sich auch darüber einig, dass diejenigen, die an all dem Unglück und an ihrem Tode schuldig waren, keinen Vorteil daraus ziehen sollten. Sie wollten deshalb ihre Wohnungseinrichtung mit Petroleum, Öl und Benzin in Brand setzen, ehe sie aus dem Leben gingen. In den Flammen sollten auch ihre Leichen verbrennen.

In der Nacht zum 7. März 1954 goss der Angeklagte die Brennstoffe in dem hölzernen Flur der Baracke, in seinem Zimmer und in einem vorübergehend unbewohnten Nebenzimmer aus und setzte die Flüssigkeit in Brand. Die Flamme sprang in sein Zimmer über. Seine Frau saß auf dem Bett und forderte ihn auf: „Komm jetzt, schieß!“ Er hielt die Pistole dicht an ihren Hinterkopf und gab einen Schuss ab. Die Frau sank um, sagte aber: „Ich lebe noch“ und richtete sich wieder auf. Die zweite Patrone versagte. Auf den nächsten Schuss des Angeklagten fiel die Frau wieder um. Als der Angeklagte ihr die Augen zudrücken wollte, forderte sie ihn auf, den Hammer zu nehmen, weil sie noch immer nicht tot sei. Der Angeklagte, nach dem schon die Flammen griffen, konnte in seiner Aufregung den Hammer nicht finden und setzte wieder die Pistole an. Nachdem die vierte Patrone versagt hatte, schoss er seiner Frau auf deren Verlangen die letzte Kugel in die Stirn. Auch dieser Schuss zeigte keine Wirkung, und die Frau sagte immer wieder: „Nimm doch den Hammer.“ Um sie nicht lebend verbrennen zu lassen, ergriff der Angeklagte, selbst schon angesengt, ein Kartoffelschälmesser. Die Halsschlagader seiner Frau verfehlte er. Nach einem Stich in die Herzgegend stöhnte die Frau weiter. Nun schnitt er ihr die Kehle durch. Mit dem jetzt plötzlich entdeckten Hammer schlug er ihr voller Wucht auf die Stirn. Nachdem er ihr einen letzten Schuss gegeben hatte, schnitt er sich in die Pulsadern. Sein Versuch, sich die Kehle durchzuschneiden, misslang, weil er nicht mehr genug Kraft in den Handgelenken hatte. Mit zahlreichen Brandwunden sprang er schließlich verzweifelt aus dem Fenster. Er stürzte sich in einen Kanal, ertrank aber nicht, weil er zu gut schwimmen konnte. Durchnässt und blutend wurde er von einem Polizeibeamten gefunden und in ein Krankenhaus gebracht.

Den Brand in der Baracke konnte die Feuerwehr auf das Zimmer des Angeklagten beschränken und löschen. Die Ehefrau des Angeklagten war verstorben, ehe die Flammen sie erfasst hatten. Ihr Tod ist durch das Zusammenwirken der verschiedenen Verletzungen verursacht worden; jedoch hätte jede dieser Verletzungen mit Ausnahme der Schussverletzungen für sich allein den Tod herbeiführen können.

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlicher menschengefährdender Brandstiftung, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit“, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ist die Entscheidung rechtskräftig. Nur ihr freisprechender Teil wird von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffen.

Das Rechtsmittel rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Es ist begründet.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe „seine Ehefrau auf deren ausdrückliches und ernstliches Verlangen getötet (Vergehen gegen § 216 StGB)“. Er habe auch den Tötungsvorsatz gehabt. Für diese Tat sei er jedoch wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht verantwortlich (§ 51 Abs. 1 StGB). Er sei schon zu der Zeit, als er den Brand legte, von einer bis zum Wahn gesteigerten Gemütsbewegung beherrscht gewesen. Infolge dieser krankhaften Störung der Geistestätigkeit sei seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zunächst erheblich vermindert gewesen. „Nach der Abgabe des zweiten Schusses auf seine Ehefrau, als die Flammen bereits nach ihm züngelten und seine Ehefrau ihn aufforderte, doch den Hammer zu nehmen, und er seine Ehefrau dann in der geschilderten grauenhaften Weise tötete“, habe er sich „in einem Zustand der Raserei, der höchstgesteigerten Panikstimmung“ befunden, „die eine vollständige Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB bewirkte“. In dieser Verfassung habe er die für den Tod „entscheidende Ursache gesetzt“.

Aus diesem Grunde sei er von der strafrechtlichen Verantwortung für den ganzen Tötungsvorgang frei und könne auch nicht wegen Versuchs bestraft werden.

Dies begründet das Landgericht wie folgt: „Maßgeblich für die Wirkung des § 51 Abs. 1 StGB ist der Zustand des Täters ‚zur Zeit der Tat‘. Gemeint ist damit der Zeitpunkt der Betätigung, wobei die Handlung ‚im natürlichen Sinn‘ zu betrachten ist.“ Infolge dieser „natürlichen Einheit der Handlung“ könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte sie zurechnungsfähig „begangen“ habe. Es sei „nicht angängig, aus dem einheitlichen Geschehensablauf Einzelhandlungen herauszugreifen und diese gesondert, etwa als Versuch, zu würdigen“. Ein strafbarer Versuch setze nach § 43 StGB voraus, dass das beabsichtigte Vergehen nicht vollendet worden sei. Der Angeklagte habe aber den gewollten Tod seiner Frau tatsächlich, wenn auch zurechnungsunfähig, herbeigeführt. Auch aus diesem Grunde liege kein Versuch vor.

Gegen diese rechtliche Beurteilung wendet sich mit Recht die Revision, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird.

Das Landgericht hat zwar die einzelnen Feststellungen rechtlich einwandfrei getroffen. Sie ergeben aber eine versuchte Tötung auf Verlangen (§§ 216, 43 StGB).

1.) Die Auffassung des Landgerichts, der ganze Tötungsvorgang könne strafrechtlich nur einheitlich beurteilt werden, ist unrichtig.

Der Rechtsbegriff der natürlichen Handlungseinheit, auf den die Strafkammer sich stützt, ermöglicht es, mehrere einzelne, eng zusammenhängende Betätigungen als eine einzige Straftat anzusehen und demgemäß mit nur einer Strafe zu belegen. Ehe aber geprüft wird, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliegt oder nicht, ob der Täter also nur wegen einer oder wegen mehrerer Taten zu bestrafen ist, muss untersucht werden, ob ihm alle Willensbetätigungen, um die es sich handelt, strafrechtlich zuzurechnen sind. Dies ist die Vorfrage. Erst wenn und soweit sie bejaht ist, kann es darum gehen, ob die strafrechtlich erheblichen Einzelhandlungen eine natürliche Einheit bilden und deshalb nur eine Straftat ausmachen, oder ob sich aus ihnen mehrere Straftaten ergeben. Bei dieser Beurteilung müssen Willensbetätigungen, für die der Täter schon aus Gründen des § 51 Abs. 1 StGB nicht verantwortlich gemacht werden kann, von vornherein ausscheiden; denn sie gehören überhaupt nicht zu dem Verhalten, das strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Handlungseinheit oder -mehrheit zu werten und zu ahnden ist.

Der Gedanke der natürlichen Handlungseinheit kann also nicht zur Straflosigkeit eines Täters führen, der eine Straftat vorsätzlich auszuführen beginnt, erst im Laufe seines weiteren Tuns zurechnungsunfähig wird und in diesem Zustande den Erfolg herbeiführt, der zum Tatbestand des vollendeten Verbrechens oder Vergehens gehört. In einem solchen Falle besteht kein Grund, den Täter nicht wegen des Versuchs zu bestrafen, der in dem ersten Teil seines Verhaltens liegt. Das verlangt auch die Gerechtigkeit. Es muss sich freilich um eine Tat handeln, bei der das Gesetz den Versuch mit Strafe bedroht. Das ist bei der Tötung auf Verlangen der Fall (§ 216 Abs. 3 StGB).

2.) Ein Versuch liegt zwar nach § 43 Abs. 1 StGB nur dann vor, „wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist“.

Zu Unrecht folgert aber das Landgericht hieraus, ein strafbarer Versuch sei auch deshalb nicht vorhanden, weil der Angeklagte seine Frau getötet habe, das Vergehen der Tötung auf Verlangen also vollendet worden sei.

Der im Gesetz enthaltene, oben wiedergegebene Bedingungssatz stellt nur klar, dass die vollendete Tat den Versuch „aufzehrt“, ein Täter also, der ein Verbrechen oder Vergehen vollendet, nur aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt und nicht etwa auch wegen Versuchs zu bestrafen ist (vgl. RGSt 41, 352). Schon aus diesem Grunde kann es an einem strafbaren Versuch nicht deshalb fehlen, weil der Täter nach dem Beginn der Tat zurechnungsunfähig geworden ist, in diesem Zustande weiter gehandelt und den gesetzlichen Tatbestand voll erfüllt hat. Im Übrigen hat er dann im Rechtssinne nicht das „Verbrechen oder Vergehen“, also die strafbare, sondern nur eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ (vgl. §§ 42b Abs. 1, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 330a Abs. 1 StGB) vollendet.

3.) Die rechtlich erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts nötigen das Revisionsgericht dazu, gegen den Angeklagten entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts den Schuldspruch wegen versuchter Tötung auf Verlangen (§§ 216, 43 StGB) zu fällen. Auf die Möglichkeit dieser rechtlichen Beurteilung hat ihn das Landgericht gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen. Das ergibt die Sitzungsniederschrift.

4.) Das Landgericht wird nunmehr über die Strafe zu verhandeln und zu entscheiden haben. Dazu gehört neben der Prüfung, ob mildernde Umstände nach § 216 Abs. 2 StGB vorhanden sind, vor allem die Frage, ob bei der versuchten Tötung auf Verlangen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, die das Landgericht für die schwere Brandstiftung bejaht hat. Kommt die Strafkammer auch für die versuchte Tötung zu diesem Ergebnis, so hat sie sich zu entscheiden, ob und in welchem Umfange sie von der Möglichkeit Gebrauch machen will, die gesetzliche Mindeststrafe nach § 44 und nach § 51 Abs. 2 StGB, also zweifach, zu mildern. Ist auf diese Weise der Strafrahmen gefunden, der für die Tat in Betracht kommt, so ist ihm die Strafe zu entnehmen, die das Landgericht für angemessen hält. Mit der rechtskräftigen Strafe von einem Jahr Gefängnis wegen der schweren Brandstiftung ist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Auf diese kann das Landgericht die Untersuchungshaft, wenn es ihm billig erscheint, auch insoweit anrechnen, als dies bisher nicht geschehen ist, also über sechs Monate hinaus. Schließlich ist über die Einziehung der Tatwerkzeuge nach § 40 StGB zu befinden.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer

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