Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung beim Mordversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/56
Datum
04.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhebt Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordversuchs und Körperverletzungen. Das BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, gibt ihr jedoch in Bezug auf den Strafausspruch beim Mordversuch und die Gesamtstrafe statt und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Gründe sind vor allem ein fehlerhafter Strafrahmen bei der Bemessung der Mindeststrafe (§§ 43,44,51 StGB). Weitere Verfahrensrügen werden zurückgewiesen oder als unbestimmt beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachen, die ein Sachverständiger zur Begründung seines Gutachtens feststellt, sind Bestandteil des Gutachtens und machen den Sachverständigen nicht zum Zeugen; eine Vereidigung hierfür ist nicht erforderlich.

2

Die Verlesung eines schriftlichen Berichts ‚zur Information‘ des Zeugen zur Stärkung seines Gedächtnisses ist zulässig, soweit sie die eigene Vernehmung nicht ersetzt und das Urteil auf der unmittelbaren Bekundung beruht.

3

In der Revision sind reine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unbeachtlich, sofern nicht konkrete Rechtsfehler oder übergangene entscheidungserhebliche Tatsachen substantiiert dargetan werden.

4

Beim Zusammentreffen von §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB kann eine doppelte Minderung nach § 44 StGB eintreten; die fehlerhafte Anwendung des zulässigen Strafrahmens bei der Strafzumessung kann die Strafe beeinflussen und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

5

Verfahrensrügen sind nur zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt vorgetragen werden; ungenaue Hinweise auf vermisste Beweismittel oder bloße Andeutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 10. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Paul ██ ██ aus █████, geboren am ███████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordversuchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 10. November 1955, soweit er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, im Strafaussprache, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und Nebenstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, führt nur im Strafausspruch zu einem Teilerfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Der Angeklagte behauptet, dass sich eine von seiner Ehefrau überreichte Aufstellung von Medikamenten, die sich nach dem Hauptverhandlungsprotokoll auf Blatt 20 des Protokolls befinden soll, nicht dort befinde; er rügt Verletzung des § 273 StPO und des § 250 StPO, da möglicherweise diese Aufstellung zur Ergänzung der Zeugenaussage seiner Ehefrau benutzt worden sei. Die Rüge ist mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, aber auch gegenstandslos, weil sich die Aufstellung auf Blatt 206 a der Urteilsakten (Seite 20 des Protokolls) befindet. Schließlich ist sie auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht hinsichtlich der Medikamente der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist.

2. Die Revision beanstandet, dass bei der Vernehmung des Zeugen Kriminalsekretär █████████ dessen Schlussbericht vom 20. November 1954 „zur Information“ verlesen worden ist; das sei unzulässig gewesen, außerdem gebe es nur einen Bericht vom 2. November 1954. Offenbar war dieser Bericht vom 2. November 1954 der verlesene; er ist so datiert, dass das Datum leicht als 20. November gelesen werden kann. Gegen die Verlesung bestehen keine durchgreifenden Bedenken; denn das Schwurgericht durfte ihn dem Zeugen zur Stärkung seines Gedächtnisses vorlesen (BGHSt 1, 5). Das Gesetz wäre nur verletzt, wenn die Verlesung die Vernehmung des Zeugen hätte ersetzen sollen. Der Zeuge ist aber vernommen worden. Der Bericht wurde ersichtlich „zur Information“ des Zeugen, nicht des Gerichts verlesen. Das Urteil beruht also nicht auf dem schriftlichen Schlussbericht, sondern auf der unmittelbaren Bekundung des Zeugen.

3. Der Angeklagte rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 245 StPO, weil auf seinen Antrag, die Frau ███ eventuell auch die Zeugin ███████████ über ein bestimmtes ███████████ zu vernehmen, letztere nicht vernommen worden sei. Der Angeklagte meint anscheinend, dass insoweit sein Beweisantrag nicht beschieden worden sei; eine Verletzung des § 245 StPO kommt schon deshalb nicht in Frage, weil Frau ████ tatsächlich in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Eines Bescheides auf den Antrag bezüglich der Frau ██████████████ bedurfte es aber nicht, weil der Angeklagte insoweit nur angedeutet hat, dass er möglicherweise einen Beweisantrag stellen werde. Das ist nicht geschehen.

4. Der Angeklagte meint, die ärztlichen Sachverständigen Dr. ██████ und Professor Dr. ██████ hätten als Zeugen vereidigt werden müssen, insofern sie ██████████ des Angeklagten, die er zu ihnen während der Untersuchung gemacht hat, wiedergegeben haben. Das ist unrichtig. Tatsachen, die der Sachverständige zur Ermöglichung seines Gutachtens feststellt, sind Bestandteil des Gutachtens; der Sachverständige wird dadurch, dass er sie zum Gegenstand seines Gutachtens macht, nicht Zeuge. Anderenfalls würde zum Beispiel jeder ärztliche Sachverständige, der sein Gutachten durch die Ergebnisse seiner Exploration erhärtet, zum Zeugen werden.

II. Sachrüge.

1. Hierzu ist die Revision im Ergebnis unbegründet. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Hauptsache in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Unzutreffend ist allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Zwar hat er sich durch List Zutritt in das Haus der Frau ██████████████ verschafft, diese war aber zur Zeit des gegen sie verübten Angriffs nicht arglos; denn sie war durch die Hilferufe ihres Sohnes und die Vermummung des Angeklagten, den sie sogleich erkannt hatte, gewarnt. Die Tat des Angeklagten ist aber gleichwohl zutreffend als Mordversuch beurteilt worden; denn dass er bei dem Tötungsversuch aus niedrigen Beweggründen gehandelt und diese Tatumstände gekannt hat, ergeben die Feststellungen zweifelsfrei.

2. Begündet ist nur das Vorbringen des Angeklagten, dass bei Strafzumessung wegen des Mordversuchs das Schwurgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist, da es drei Jahre Zuchthaus als die nach §§ 44, 51 Abs. 2 StGB zulässige Mindeststrafe angibt. Das Schwurgericht hat übersehen, dass das Zusammentreffen der §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB eine doppelte Minderung nach § 44 StGB zulässt (BGH Urt. 5 StR 91/55 vom 19. April 1955), sodass hier die zulässige Mindeststrafe für den Mordversuch 9 Monate Zuchthaus ist. Es ist auch nicht völlig auszuschließen, wenn auch wenig wahrscheinlich, dass durch diesen Irrtum und die fehlerhafte Annahme eines zweiten Erschwerungsmerkmals nach § 211 StGB die Höhe der Strafe für den Mordversuch beeinflusst worden ist. Deshalb muss das Urteil insoweit und bezüglich der Gesamtstrafe aufgehoben werden.

VernerBaldusMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung beim Mordversuch — Themis